Art. 302 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 302
1 Die Räume müssen genügend belichtet und lüftbar sein. Belichtung
2 Wohn- und Schlafräume sind mit Fenstern zu versehen, die über und Belüftung
dem Erdreich liegen, ins Freie führen und in ausreichendem Masse ge-
öffnet werden können; die Fensterfläche hat wenigstens einen Zehntel
der Bodenfläche zu betragen.27
3 Abweichungen sind bei besonderen Verhältnissen zulässig, ins-
besondere zum Schutz vor übermässigen Einwirkungen öffentlicher
Bauten und Anlagen, sowie bei einschränkenden Schutzbestimmun-
gen für die Dachgestaltungen bei geschützten Einzelobjekten oder in
Kernzonen.27
4 Für die übrigen Räume genügt künstliche Belichtung und Belüf-
tung, wenn besondere örtliche Verhältnisse oder die Zweckbestimmung
der Räume es rechtfertigen und durch entsprechende technische Aus-
rüstungen einwandfreie Verhältnisse geschaffen werden.27