Art. 30 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 30
27 1 Der regionale Richtplan erfasst Gebiete, die nach ihrer
Lage, nach den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen, nach der
Erschliessung, Versorgung und Ausstattung sowie nach ihrer mutmass-
lichen Entwicklung einer abgestimmten Raumordnung bedürfen und
zugänglich sind.
2 Der regionale Richtplan umfasst die gleichen Bestandteile und
ordnet sinngemäss die nämlichen Sachbereiche wie der kantonale
Richtplan; er kann jedoch die räumlichen und sachlichen Ziele enger
umschreiben oder bei Bedarf weiter gehende Angaben enthalten.
3 Der Siedlungsplan kann insbesondere die gemeinde- oder gebiets-
weise anzustrebende bauliche Dichte festlegen.
4 Der Verkehrsplan enthält namentlich
a. die Strassen und Parkierungsanlagen von regionaler Bedeutung,
b. die Tram- und Buslinien mit den zugehörigen Anlagen,
c. Bahnlinien sowie Anschlussgleise und Anlagen für den Güter-
umschlag,
d. Rad-, Fuss-, Reit- und Wanderwege unter Einbezug historischer
Verkehrswege.
D. Der kommunale Richtplan27
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