700.1
PBGLATC
CH-ZH
Art. 290 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 290
1 Werden Gebäude aneinandergebaut oder wird ein Ge- C. Brand-
bäude an die Grenze gestellt, so ist eine Brandmauer zu errichten.
mauern
2 Wo ein wirksamer Brandschutz es erfordert, sind Zwischenbrand- 1. Baupflicht
mauern zu erstellen.
3 Öffnungen in Brandmauern oder deren Weglassung in einzelnen
Geschossen sind zulässig, wenn die Nutzungsart oder andere Verhält-
nisse es rechtfertigen und ein genügender Brandschutz gewährleistet
bleibt.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
BRGE.I.Nrn.0170.017 · zh (§ 290 Abs. 1 PBG)
Consolidated Appeals on Apartment Building Height Extensions and Exception Permits
Cited in the reasoning regarding the requirement to build firewalls between adjoining buildings.