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700.1 PBGLATC CH-ZH

Art. 290 : Planungs und Baugesetz (PBG)

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Art. 290

1 Werden Gebäude aneinandergebaut oder wird ein Ge- C. Brand-

bäude an die Grenze gestellt, so ist eine Brandmauer zu errichten.

mauern

2 Wo ein wirksamer Brandschutz es erfordert, sind Zwischenbrand- 1. Baupflicht

mauern zu erstellen.

3 Öffnungen in Brandmauern oder deren Weglassung in einzelnen

Geschossen sind zulässig, wenn die Nutzungsart oder andere Verhält-

nisse es rechtfertigen und ein genügender Brandschutz gewährleistet

bleibt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

BRGE.I.Nrn.0170.017 · zh (§ 290 Abs. 1 PBG)
Consolidated Appeals on Apartment Building Height Extensions and Exception Permits
Cited in the reasoning regarding the requirement to build firewalls between adjoining buildings.