Art. 280 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 280
55, 59 1 Giebelseitig erhöht sich das zulässige Mass um die sich II. Abweichun-
aus der Dachneigung von 45° ergebende Höhe, höchstens aber um 7 m, gen
sofern die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt.
2 Bei Attikageschossen erhöht sich die Fassadenhöhe auf den fassa-
denbündigen Seiten um 3,3 m, sofern die Bau- und Zonenordnung
nichts anderes bestimmt.
3 Die Fassadenhöhe aufgrund der Verkehrsbaulinien ergibt sich aus
deren um einen Neuntel vergrösserten Abstand und kann um das Mass
einer allfälligen Gebäuderückversetzung erhöht werden. Sie gilt bis auf
eine Tiefe von 15 m. Im Bereich unterschiedlicher Baulinienabstände ist
bis auf eine Tiefe von 15 m der grössere Abstand massgebend.
4 Wird die Konstruktionsstärke der Wärmedämmung grösser als
20 cm, so darf die zulässige Fassadenhöhe im entsprechenden Umfang,
jedoch höchstens um 25 cm, überschritten werden.
3. Gesamthöhe54