Art. 255 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 255
55, 59 1 Die Ausnützungsziffer ist das Verhältnis der anrechen-
baren Geschossfläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
2 Für die Ausnützungsziffer anrechenbar sind alle dem Wohnen,
Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hiefür
verwendbaren Räume in Vollgeschossen unter Einschluss der dazu-
gehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trenn-
wänden.27
3 Entsprechende Flächen in Dach-, Attika- und Untergeschossen
sind anrechenbar, soweit sie je Geschoss die Fläche überschreiten, die
sich bei gleichmässiger Aufteilung der gesamten zulässigen Ausnützung
auf die zulässige Vollgeschosszahl ergäbe.
4 Durch Verordnung können der Wohnlichkeit oder der Arbeits-
platzgestaltung dienende Nebenräume als nicht anrechenbar erklärt
werden.