Art. 249 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 249
¹ Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten oder Zweck- H.48 Kehricht-
änderungen sind, wo die Verhältnisse es gestatten, ausserhalb des Stras- beseitigung
sengebiets in geeigneter Grösse und Lage Abstellplätze für das Abfuhr-
gut zu schaffen.
² Die baurechtliche Bewilligung für grössere Gebäude kann über-
dies verlangen, dass in oder bei den Gebäuden geeignete Räume für
Kehrichtbehälter erstellt werden.
³ Die Gemeinden können weitere Bestimmungen über Einrichtun-
gen für die zweckmässige Abfallbeseitigung und die Kompostierung
aufstellen. 26
4 Bei neuen und bestehenden Bauten und Anlagen, die Sonder-
abfälle oder grosse Mengen an Abfall verursachen, wie Warenhäuser
und Einkaufszentren, sind Sammeleinrichtungen zu erstellen und zu
betreiben, die auch Kunden zur Verfügung stehen.26
C. Die zulässigen baulichen Grundstücknutzungen
I. Die Grundregeln