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Art. 247 : Planungs und Baugesetz (PBG)

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Art. 247

1 Die Gemeinden haben die Abgaben in einen Fonds zu

legen, der nur zur Schaffung von Parkraum in nützlicher Entfernung

von den belasteten Grundstücken oder zu einem diesen Grundstücken

dienenden Ausbau des öffentlichen Verkehrs verwendet werden darf.27

2 Die Fondsmittel sind jeweils einzusetzen, sobald die Umstände es

erlauben.

3 Gemeinden, die einen Fonds bilden, sind verpflichtet, eine Park-

raumplanung durchzuführen und laufend den Verhältnissen anzupas-

sen.

4 Andere Gemeinwesen und öffentliche Verkehrsaufgaben erfül-

lende Unternehmungen können von der Gemeinde Beiträge aus deren

Fonds verlangen, wenn sie Parkraum schaffen, der sonst von der

Gemeinde bereitgestellt werden müsste.

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