Art. 243 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 243
27 1 Abstellplätze sind im gebotenen Ausmass zu schaffen
a. bei Neuerstellung von Bauten und Anlagen,
b. bei allgemeinen baulichen Änderungen, die einen erheblichen Teil
der Baute oder Anlage erfassen oder durch die eine wesentlich an-
dere Nutzung als bisher ermöglicht wird,
c. bei Nutzungsänderungen, die voraussichtlich wesentlich andere
Verkehrsbedürfnisse schaffen.
2 Bei bestehenden Bauten und Anlagen kann ohne Zusammenhang
mit Änderungen die Schaffung oder Aufhebung von Abstellplätzen ver-
langt werden, wenn der bisherige Zustand regelmässig Verkehrsstörun-
gen oder andere Übelstände bewirkt oder wenn die Beschäftigten-
parkplätze die festgesetzte Gesamtzahl erheblich überschreiten. Die
Verpflichtung muss nach den Umständen technisch und wirtschaftlich
zumutbar sein.
II. Erstellungs-
pflicht27