700.1
PBGLATC
CH-ZH
Art. 239d : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 239d
47 1 Wer öffentliche Aufgaben erfüllt, stellt unabhängig von
einem bewilligungspflichtigen Umbau oder Sanierungsvorhaben sicher,
dass die öffentlich genutzten Bauten und Anlagen für Menschen mit
Behinderungen zugänglich und benützbar sind (Art. 11 Abs. 4 KV3).
2 Das Nähere zu den nach Abs. 1 erforderlichen baulichen Mass-
nahmen bestimmt sich nach den anerkannten Regeln der Baukunde.
Der Regierungsrat bezeichnet die massgebenden Regelwerke.
3 Auf bauliche Massnahmen nach Abs. 1 kann verzichtet werden,
wenn deren Kosten 5% des Gebäudeversicherungswertes des vor dem
Umbau bewerteten Gebäudes übersteigen.