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Art. 239d : Planungs und Baugesetz (PBG)

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Art. 239d

47 1 Wer öffentliche Aufgaben erfüllt, stellt unabhängig von

einem bewilligungspflichtigen Umbau oder Sanierungsvorhaben sicher,

dass die öffentlich genutzten Bauten und Anlagen für Menschen mit

Behinderungen zugänglich und benützbar sind (Art. 11 Abs. 4 KV3).

2 Das Nähere zu den nach Abs. 1 erforderlichen baulichen Mass-

nahmen bestimmt sich nach den anerkannten Regeln der Baukunde.

Der Regierungsrat bezeichnet die massgebenden Regelwerke.

3 Auf bauliche Massnahmen nach Abs. 1 kann verzichtet werden,

wenn deren Kosten 5% des Gebäudeversicherungswertes des vor dem

Umbau bewerteten Gebäudes übersteigen.

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