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700.1 PBGLATC CH-ZH

Art. 239c : Planungs und Baugesetz (PBG)

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Art. 239c

47 1 Das Nähere zu den nach §§ 239 a und 239 b erforder- 3. Gemeinsame

lichen baulichen Massnahmen bestimmt sich nach den anerkannten Bestimmungen

Regeln der Baukunde. Der Regierungsrat bezeichnet die massgeben-

den Regelwerke.

2 Im Übrigen ist das Behindertengleichstellungsgesetz anwendbar.

3 Bauliche Massnahmen nach §§ 239 a und 239 b müssen verhält-

nismässig sein. Die Verhältnismässigkeit beurteilt sich nach Art. 11

und 12 BehiG.

1. 1. 25-127

55

700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)

II. Anpassung

öffentlicher

Bauten

E.48 Verkehrs-

sicherheit

I. Allgemein

II. Durchgangs-

strassen

im Besonderen

F.48 Fahrzeug-

abstellplätze

I. Zahl

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