700.1
PBGLATC
CH-ZH
Art. 239c : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 239c
47 1 Das Nähere zu den nach §§ 239 a und 239 b erforder- 3. Gemeinsame
lichen baulichen Massnahmen bestimmt sich nach den anerkannten Bestimmungen
Regeln der Baukunde. Der Regierungsrat bezeichnet die massgeben-
den Regelwerke.
2 Im Übrigen ist das Behindertengleichstellungsgesetz anwendbar.
3 Bauliche Massnahmen nach §§ 239 a und 239 b müssen verhält-
nismässig sein. Die Verhältnismässigkeit beurteilt sich nach Art. 11
und 12 BehiG.
1. 1. 25-127
55
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
II. Anpassung
öffentlicher
Bauten
E.48 Verkehrs-
sicherheit
I. Allgemein
II. Durchgangs-
strassen
im Besonderen
F.48 Fahrzeug-
abstellplätze
I. Zahl