700.1
PBGLATC
CH-ZH
Art. 239b : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 239b
47 1 Bei Neubauten von Wohngebäuden mit fünf bis acht 2. Wohn-
Wohneinheiten müssen die Einheiten wenigstens eines Geschosses für gebäude mit
Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Der Zugang zu den fünf bis acht
übrigen Wohneinheiten muss anpassbar sein. Wohneinheiten
2 Das Innere der einzelnen Wohneinheiten muss an die Bedürfnisse im Besonderen
von Menschen mit Behinderungen anpassbar sein.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VB.2023.00186 · zh (§ 239b PBG)
Appeal of Building Permit for Excessive Lift Addition Height
This provision was implicitly discussed regarding the application of the lift exception rules.