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700.1 PBGLATC CH-ZH

Art. 239b : Planungs und Baugesetz (PBG)

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Art. 239b

47 1 Bei Neubauten von Wohngebäuden mit fünf bis acht 2. Wohn-

Wohneinheiten müssen die Einheiten wenigstens eines Geschosses für gebäude mit

Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Der Zugang zu den fünf bis acht

übrigen Wohneinheiten muss anpassbar sein. Wohneinheiten

2 Das Innere der einzelnen Wohneinheiten muss an die Bedürfnisse im Besonderen

von Menschen mit Behinderungen anpassbar sein.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2023.00186 · zh (§ 239b PBG)
Appeal of Building Permit for Excessive Lift Addition Height
This provision was implicitly discussed regarding the application of the lift exception rules.