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Art. 239a : Planungs und Baugesetz (PBG)

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Art. 239a

47 1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen im Sinne D. Behinderten-

von Art. 3 Bst. a des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. De- gerechtes Bauen

zember 2002 (BehiG) 10 und Art. 2 Bst. c der Behindertengleichstellungs- I. Neu- und

verordnung vom 19. November 200311 sind so zu gestalten, dass sie auch Umbauten

für Menschen mit Behinderungen nach Art. 2 Abs. 1 BehiG zugänglich 1. Im

und benützbar sind. Allgemeinen

2 Bei Wohngebäuden mit mehr als acht Wohneinheiten müssen alle

Einheiten für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Das In-

nere der einzelnen Wohneinheiten muss an die Bedürfnisse von Men-

schen mit Behinderungen anpassbar sein.

3 Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen oder mit mehr als 1000 m²

Geschossfläche, die einer arbeitsplatzintensiven Nutzung dient, müs-

sen für Menschen mit Behinderungen zugänglich und im Innern an

deren Bedürfnisse anpassbar sein.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2023.00186 · zh (§ 239a PBG)
Appeal of Building Permit for Excessive Lift Addition Height
This provision, concerning exceptions for lift annexes, was the central point of the dispute leading to the decision.