Art. 239a : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 239a
47 1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen im Sinne D. Behinderten-
von Art. 3 Bst. a des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. De- gerechtes Bauen
zember 2002 (BehiG) 10 und Art. 2 Bst. c der Behindertengleichstellungs- I. Neu- und
verordnung vom 19. November 200311 sind so zu gestalten, dass sie auch Umbauten
für Menschen mit Behinderungen nach Art. 2 Abs. 1 BehiG zugänglich 1. Im
und benützbar sind. Allgemeinen
2 Bei Wohngebäuden mit mehr als acht Wohneinheiten müssen alle
Einheiten für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Das In-
nere der einzelnen Wohneinheiten muss an die Bedürfnisse von Men-
schen mit Behinderungen anpassbar sein.
3 Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen oder mit mehr als 1000 m²
Geschossfläche, die einer arbeitsplatzintensiven Nutzung dient, müs-
sen für Menschen mit Behinderungen zugänglich und im Innern an
deren Bedürfnisse anpassbar sein.