Art. 239 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 239
1 Bauten und Anlagen müssen nach Fundation, Konstruk-
tion und Material den anerkannten Regeln der Baukunde entspre-
chen. Sie dürfen weder bei ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand
Personen oder Sachen gefährden.
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Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
2 Die verwendeten Materialien dürfen zu keinen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen führen und müssen einwandfrei entsorgt werden
können. Beim Abbruch von Bauten und Anlagen sind die Materialien
im Hinblick auf eine einwandfreie Entsorgung zweckmässig zu trennen.28
3 Bauten müssen nach aussen wie im Innern den Geboten der
Wohn- und Arbeitshygiene sowie des Brandschutzes genügen. Im Hin-
blick auf einen möglichst geringen Energieverbrauch sind Bauten und
Anlagen ausreichend zu isolieren sowie Ausstattungen und Ausrüstun-
gen fachgerecht zu erstellen und zu betreiben.29
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