Art. 237 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 237
1 Genügende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hin-2. Zugänglich-
sicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten oder Anla- keit im
gen entsprechende Zufahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste
und der Benützer. Bei grösseren Überbauungen muss überdies die Er-
reichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr gewährleistet sein. Bei Bau-
ten und Anlagen mit grossem Güterverkehr sind Gleisanschlüsse zu
verlangen, wo dies technisch möglich und zumutbar ist.27
2 Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein. Der Regie-
rungsrat erlässt über die Anforderungen Normalien7.27
1. 1. 25-127
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700.1
Planungs- und Baugesetz (PBG)
B. Gestaltung
und Begrünung
I. Im
Allgemeinen
II. Begrünung
im Besonderen
C. Sonstige
Beschaffenheit
3 Wo ein Bedürfnis besteht, die Verhältnisse es gestatten und es wirt-
schaftlich zumutbar ist, insbesondere bei grösseren Überbauungen, soll
der Fussgänger- vom Fahrverkehr getrennt werden, und es kann, sofern
das öffentliche Interesse entgegenstehende private Interessen wesent-
lich überwiegt, der Fahrverkehr unter den Boden gewiesen oder die
Überdeckung der Fahrbahn verlangt werden.
4 Privatrechtlich geordnete Zugänge dürfen ohne Zustimmung der
örtlichen Baubehörde weder tatsächlich noch rechtlich verändert oder
aufgehoben werden; diese Beschränkung ist im Grundbuch anzumerken.