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700.1 PBGLATC CH-ZH

Art. 232a : Planungs und Baugesetz (PBG)

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Art. 232a

62 1 Die zuständige Direktion legt im Baubewilligungsver-

fahren die Pflicht zum Bahntransport von Aushub und Gesteinskör-

nung fest, wenn

a. die Baustelle in einem Gebiet mit Pflicht zum Bahntransport liegt

und

b. grosse Mengen Aushub und Gesteinskörnung transportiert werden.

2 Erfüllt der Bauherr die ihm auferlegte Pflicht nicht, erhebt die zu-

ständige Direktion eine Ersatzabgabe.

3 Die Ersatzabgabe beträgt Fr. 20 bis Fr. 50 pro Tonne Aushub und

Gesteinskörnung. Bei der Festlegung werden die Kosten des Bahn-

transports berücksichtigt.

4 Der Regierungsrat legt fest

a. die Gebiete, in welchen die Pflicht zum Bahntransport von Aushub

und Gesteinskörnung besteht,

b. die Menge Aushub und Gesteinskörnung, ab welcher die Pflicht zum

Bahntransport besteht,

c. die Höhe der Ersatzabgabe.

5 Er legt die Gebiete und die Mengen so fest, dass der im Richtplan

vorgesehene Anteil der Bahntransporte erreicht wird.

52

III. Von

privaten

Grundstücken

durch das

Gemeinwesen

G. Bahn-

transport von

Aushub und

Gesteins-

körnung

Planungs- und Baugesetz (PBG)

B. Grundanforderungen an Bauten und Anlagen

700.1

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