Art. 232a : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 232a
62 1 Die zuständige Direktion legt im Baubewilligungsver-
fahren die Pflicht zum Bahntransport von Aushub und Gesteinskör-
nung fest, wenn
a. die Baustelle in einem Gebiet mit Pflicht zum Bahntransport liegt
und
b. grosse Mengen Aushub und Gesteinskörnung transportiert werden.
2 Erfüllt der Bauherr die ihm auferlegte Pflicht nicht, erhebt die zu-
ständige Direktion eine Ersatzabgabe.
3 Die Ersatzabgabe beträgt Fr. 20 bis Fr. 50 pro Tonne Aushub und
Gesteinskörnung. Bei der Festlegung werden die Kosten des Bahn-
transports berücksichtigt.
4 Der Regierungsrat legt fest
a. die Gebiete, in welchen die Pflicht zum Bahntransport von Aushub
und Gesteinskörnung besteht,
b. die Menge Aushub und Gesteinskörnung, ab welcher die Pflicht zum
Bahntransport besteht,
c. die Höhe der Ersatzabgabe.
5 Er legt die Gebiete und die Mengen so fest, dass der im Richtplan
vorgesehene Anteil der Bahntransporte erreicht wird.
52
III. Von
privaten
Grundstücken
durch das
Gemeinwesen
G. Bahn-
transport von
Aushub und
Gesteins-
körnung
Planungs- und Baugesetz (PBG)
B. Grundanforderungen an Bauten und Anlagen
700.1