700.1
PBGLATC
CH-ZH
Art. 232 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 232
1 Das Gemeinwesen ist berechtigt, auf Grundstücken sowie
an Bauten und Anlagen Dritter im öffentlichen Interesse liegende Ein-
richtungen von geringfügiger Einwirkung auf die Grundstücknutzung
unentgeltlich anzubringen; es hat dabei auf die Interessen des Betrof-
fenen billige Rücksicht zu nehmen.
2 Die vorgesehene Beanspruchung ist den Betroffenen genau und
rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
3 Das Gemeinwesen hat auf seine Kosten Anpassungen oder Ver-
legungen vorzunehmen, wenn Änderungen am Grundstück oder an
Bauten und Anlagen es gebieten und keine wichtigen öffentlichen
Interessen beeinträchtigt werden.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VB.2022.00346 · zh (§ 232 PBG)
Property Owner v. Municipality Over Forecourt Market Use
This provision likely relates to the power to issue a declaratory judgment, which is addressed in the case summary regarding the appellant's claim for a declaratory ruling.