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Art. 232 : Planungs und Baugesetz (PBG)

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Art. 232

1 Das Gemeinwesen ist berechtigt, auf Grundstücken sowie

an Bauten und Anlagen Dritter im öffentlichen Interesse liegende Ein-

richtungen von geringfügiger Einwirkung auf die Grundstücknutzung

unentgeltlich anzubringen; es hat dabei auf die Interessen des Betrof-

fenen billige Rücksicht zu nehmen.

2 Die vorgesehene Beanspruchung ist den Betroffenen genau und

rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

3 Das Gemeinwesen hat auf seine Kosten Anpassungen oder Ver-

legungen vorzunehmen, wenn Änderungen am Grundstück oder an

Bauten und Anlagen es gebieten und keine wichtigen öffentlichen

Interessen beeinträchtigt werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2022.00346 · zh (§ 232 PBG)
Property Owner v. Municipality Over Forecourt Market Use
This provision likely relates to the power to issue a declaratory judgment, which is addressed in the case summary regarding the appellant's claim for a declaratory ruling.