Art. 231 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 231
1 Für die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes mit Ein- II. Von
schluss des Erdreichs und der Luftsäule zu privaten Zwecken bedarf es öffentlichem
je nach den Umständen einer Bewilligung oder Konzession.
2 Die Inanspruchnahme ist zu entschädigen, soweit sie nicht nach
planungsrechtlichen Festlegungen und Bestimmungen vorgeschrieben
oder erlaubt ist.
Grund
1. 1. 25-127
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700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
3 Bei der Bemessung der Entschädigung sind insbesondere das Aus-
mass, die Dauer der Beanspruchung, der wirtschaftliche Nutzen für den
Konzessionär und die allfälligen Nachteile für das Gemeinwesen in bil-
liger Weise zu berücksichtigen.
4 Die Gemeinden sind berechtigt, für die Beanspruchung ihres
öffentlichen Grundes im Rahmen dieses Gesetzes eine Gebühren-
ordnung zu erlassen.