Art. 23 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 23
1 Im Landschaftsplan sind, soweit von kantonaler Bedeu-
tung, zu bezeichnen:27
a. das Landwirtschaftsgebiet mit jenen Flächen, die sich für die
landwirtschaftliche Nutzung eignen oder die im Gesamtinteresse
landwirtschaftlich genutzt werden sollen; als landwirtschaftliche
Nutzung gelten auch der Reb-, der Obst- und der Gartenbau,
b. das Forstgebiet mit den der Forstgesetzgebung unterstehenden
Wäldern und den zur Aufforstung bestimmten Flächen,
с. das Erholungsgebiet mit jenen Flächen, die der Erholung der Be-
völkerung dienen und bei denen dieser Zweck gegenüber andern
Nutzungen überwiegt,
d.27 die Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie weitere Objekte,
die aus Gründen des Natur- und Heimatschutzes erhalten oder
wiederhergestellt werden sollen und nicht vom Siedlungsplan
erfasst sind,
e. das Trenngebiet mit jenen Flächen, die zur Gliederung und Tren-
nung des Siedlungsgebiets unüberbaut bleiben sollen,
f. die Gebiete für Materialgewinnung und für Materialablagerung,
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Planungs- und Baugesetz (PBG)
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das übrige Gebiet mit den Flächen, die keinem andern Gebiet zu-
geteilt sind.
2 Die bezeichneten Gebiete können sich überschneiden; ein solcher
Sachverhalt ist darzustellen.