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700.1 PBGLATC CH-ZH

Art. 201 : Planungs und Baugesetz (PBG)

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Art. 201

1 Der Quartierplan legt fest, wann und gegebenenfalls in

welchen Bauetappen die Erneuerung durchgeführt werden soll.

2 Können sich die Beteiligten über den zeitgerechten Bau nicht

einigen, finden sinngemäss die Bestimmungen Anwendung, die beim

ordentlichen Quartierplan im zeitlichen Bereich des Erschliessungs-

plans für den Bau der Erschliessungsanlagen, Ausstattungen und Aus-

rüstungen gelten.

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Planungs- und Baugesetz (PBG)

700.1

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