700.1
PBGLATC
CH-ZH
Art. 201 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 201
1 Der Quartierplan legt fest, wann und gegebenenfalls in
welchen Bauetappen die Erneuerung durchgeführt werden soll.
2 Können sich die Beteiligten über den zeitgerechten Bau nicht
einigen, finden sinngemäss die Bestimmungen Anwendung, die beim
ordentlichen Quartierplan im zeitlichen Bereich des Erschliessungs-
plans für den Bau der Erschliessungsanlagen, Ausstattungen und Aus-
rüstungen gelten.
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Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1