Art. 2 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 2
Soweit dieses Gesetz oder das übrige kantonale Recht nichts Zuständigkeiten
Besonderes bestimmt, sind zuständig:51
a. der Regierungsrat zum Erlass der in diesem Gesetz vorgesehenen
Verordnungen, Richtlinien und Normalien, zur Festsetzung der
vom Staat aufzustellenden Richtpläne und zur Oberaufsicht über
das gesamte Planungs- und Bauwesen,
b. die zuständige Direktion zur Festsetzung der vom Staat aufzustel-
lenden Nutzungspläne und von Planungszonen, zum Entscheid über
die Genehmigung von kommunalen Richt- und Nutzungsplänen
sowie über genehmigungsbedürftige Verfügungen und zur Aufsicht
über die Gemeinden in den von diesem Gesetz geordneten Sach-
bereichen,
c. die politischen Gemeinden zum Erlass der ihnen vorbehaltenen
Ausführungsvorschriften, zur Festsetzung kommunaler Pläne und
zur erstinstanzlichen Gesetzesanwendung.