700.1
PBGLATC
CH-ZH
Art. 199 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 199
Die Grundeigentümer des erfassten Gebiets haben je nach
den Umständen Anspruch auf Belassung der bisherigen Eigentums-
verhältnisse, auf Zuteilung eines neuen selbstständigen Grundstücks
oder auf Zuteilung eines dem Wert ihres eingeworfenen Grundstücks
entsprechenden Anteils an Gesamteigentum, gewöhnlichem Miteigen-
tum oder Stockwerkeigentum.