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Art. 199 : Planungs und Baugesetz (PBG)

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Art. 199

Die Grundeigentümer des erfassten Gebiets haben je nach

den Umständen Anspruch auf Belassung der bisherigen Eigentums-

verhältnisse, auf Zuteilung eines neuen selbstständigen Grundstücks

oder auf Zuteilung eines dem Wert ihres eingeworfenen Grundstücks

entsprechenden Anteils an Gesamteigentum, gewöhnlichem Miteigen-

tum oder Stockwerkeigentum.

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