700.1
PBGLATC
CH-ZH
Art. 196 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 196
1 Gebäude, deren Beseitigung wegen ihres Zustands und
ihrer Lage wirtschaftlich nicht verantwortet werden kann, sind in
ihrem Bestand zu erhalten, wenn ihre Eigentümer es begehren.
2 Hingegen können Anpassungen solcher Gebäude samt Neben-
anlagen an den Quartierplan angeordnet werden; die Kosten dafür trägt
das Unternehmen, wenn nicht aufgrund der seinerzeitigen baurecht-
lichen Bewilligung eine Anpassungspflicht des Eigentümers besteht.