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Art. 196 : Planungs und Baugesetz (PBG)

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Art. 196

1 Gebäude, deren Beseitigung wegen ihres Zustands und

ihrer Lage wirtschaftlich nicht verantwortet werden kann, sind in

ihrem Bestand zu erhalten, wenn ihre Eigentümer es begehren.

2 Hingegen können Anpassungen solcher Gebäude samt Neben-

anlagen an den Quartierplan angeordnet werden; die Kosten dafür trägt

das Unternehmen, wenn nicht aufgrund der seinerzeitigen baurecht-

lichen Bewilligung eine Anpassungspflicht des Eigentümers besteht.

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