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Art. 191 : Planungs und Baugesetz (PBG)

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Art. 191

1 Die Gesamterneuerung bezweckt eine Neuüberbauung C. Gegenstand

des erfassten Gebiets; sie kann nur angeordnet werden, wenn eine Teil-

erneuerung keine günstige Gesamtwirkung erwarten lässt.

2 Die Teilerneuerung sorgt durch zweckgerechte Anordnungen für

die Beseitigung von Missständen.

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