700.1
PBGLATC
CH-ZH
Art. 191 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 191
1 Die Gesamterneuerung bezweckt eine Neuüberbauung C. Gegenstand
des erfassten Gebiets; sie kann nur angeordnet werden, wenn eine Teil-
erneuerung keine günstige Gesamtwirkung erwarten lässt.
2 Die Teilerneuerung sorgt durch zweckgerechte Anordnungen für
die Beseitigung von Missständen.