Art. 18 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 18
1 Die Richtplanung soll die räumlichen Voraussetzungen für
die Entfaltung des Menschen und für die Erhaltung der natürlichen
Lebensgrundlagen schaffen oder sichern sowie der Bevölkerung der
verschiedenen Kantonsteile in der Gesamtwirkung räumlich möglichst
gleichwertige Lebensbedingungen gewähren.
2 Insbesondere ist anzustreben, dass27
a. die natürlichen Grundlagen des menschlichen Lebens, wie Boden,
Wasser, Luft und Energie, sparsam beansprucht und vor Beein-
trächtigungen geschützt werden,
b. die überbaubaren Gebiete haushälterisch, ökologisch und ökono-
misch ausgewogen genutzt werden,
c. die Qualität der Siedlungen verbessert wird,
4
Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
d. neben den Städten Zürich und Winterthur weitere gut erschlossene
und mit übergeordneten öffentlichen und privaten Diensten aus-
gestattete Schwerpunkte der Besiedlung entstehen können,
e. die Siedlungsgebiete gegen nachteilige Umwelteinflüsse abgeschirmt,
vorhandene Belastungen abgebaut und eine soziale Durchmischung
ermöglicht werden,
f. die Siedlungsgebiete mit genügend erreichbaren öffentlichen und
privaten Diensten für Versorgung, Fürsorge, Kultur, Bildung und
Naherholung ausgestattet werden können,
g. die für eine ausgewogene wirtschaftliche und siedlungspolitische
Entwicklung des Kantons erforderlichen Flächen für Wohnen
und Arbeiten sichergestellt werden,
h. der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes
erhalten bleiben,
i. See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Be-
gehung erleichtert werden,
k. vielfältige, unter sich zusammenhängende Lebensräume erhalten
und geschaffen werden,
l. schutzwürdige Landschaften sowie andere Objekte des Natur- und
Heimatschutzes vor Zerstörung oder Beeinträchtigung bewahrt
werden,
m. die für die Erholung der Bevölkerung nötigen Gebiete dauernd
zur Verfügung stehen,
n. die Siedlungsgebiete durch leistungsfähige öffentliche Verkehrs-
mittel und Strassen erschlossen werden,
0.69 der Ausstoss von Treibhausgasen vermieden wird und die nach-
teiligen Folgen der Klimaerwärmung möglichst gering sind.