700.1
PBGLATC
CH-ZH
Art. 175 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 175
1 Der Gemeindevorstand besorgt das Abrechnungswesen.
2 Nach Abschluss der Bauarbeiten erstellt er eine vorläufige Abrech-
nung und belastet oder entlastet die Beteiligten entsprechend.
3 Nachträglich geleistete Einkaufsbeträge sind laufend und im Ver-
hältnis ihrer Leistungen an jene Beteiligten auszuzahlen, welche die
Erstellungskosten aufgebracht haben.
4 Nach Eingang aller Einkaufsbeträge wird die Schlussabrechnung
erstellt und die endgültige Leistung jedes Beteiligten festgesetzt; davon
ist den Beteiligten schriftlich Mitteilung zu machen.