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Art. 175 : Planungs und Baugesetz (PBG)

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Art. 175

1 Der Gemeindevorstand besorgt das Abrechnungswesen.

2 Nach Abschluss der Bauarbeiten erstellt er eine vorläufige Abrech-

nung und belastet oder entlastet die Beteiligten entsprechend.

3 Nachträglich geleistete Einkaufsbeträge sind laufend und im Ver-

hältnis ihrer Leistungen an jene Beteiligten auszuzahlen, welche die

Erstellungskosten aufgebracht haben.

4 Nach Eingang aller Einkaufsbeträge wird die Schlussabrechnung

erstellt und die endgültige Leistung jedes Beteiligten festgesetzt; davon

ist den Beteiligten schriftlich Mitteilung zu machen.

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