700.1
PBGLATC
CH-ZH
Art. 162 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 162
1 Entschädigungen und Vergütungen werden mit der Zu-
stellung der Mutationsunterlagen an die Beteiligten fällig, spätestens
jedoch drei Monate nach der Genehmigung des Quartierplans.27
2 Die Grundeigentümer haben unter Vorbehalt des Geldausgleichs
das Ergebnis von Bereinigungsmutationen, insbesondere nach erfolg-
tem Bau der Erschliessungsanlagen, zu dulden; diese Verpflichtung ist
im Grundbuch anzumerken.
3 Schuldner oder Gläubiger gegenüber dem Grundeigentümer ist
die Gemeinde.
4 Entschädigungen und Vergütungen sind, soweit sie nicht mit
Gegenforderungen verrechnet werden, innert 60 Tagen zu entrichten;
nachher sind sie zu verzinsen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
BRKE.IV.Nr.0018.199 · zh (§ 162 PBG)
Former Owners Not Liable for Post-Sale Procedure Costs, but Liable for Pre-Sale Surplus Land Debt
This provision states that compensation for surplus or deficit allocations become due upon delivery of mutation documents or at the latest three months after approval of the zoning plan. As the entitlement and due date for this compensation occurred before the sale of the property, the former owners (appellants) are generally liable.