700.1
PBGLATC
CH-ZH
Art. 161 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 161
1 Unverzüglich nach der Genehmigung des Quartierplans A. Grundbuch-
veranlasst der Gemeindevorstand57 die Erstellung der Mutationsakten, licher Vollzug
wobei auf die Vermarkung und die Aufnahme im Feld verzichtet wer-
den kann, soweit das Vermessungsrecht es zulässt; die Beteiligten er-
halten die sie betreffenden Auszüge aus den Mutationsunterlagen.
2 Hernach gibt der Gemeindevorstand57 unter Beifügung der nöti-
gen Unterlagen die Anmeldung für den grundbuchlichen Vollzug des
Quartierplans ab.
3 Liegt lediglich eine Teilgenehmigung des Quartierplans vor, erfolgt
die Anmeldung für den genehmigten Teil.
1. 1. 25-127
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700.1
Planungs- und Baugesetz (PBG)
B. Geld-
schulden und
-forderungen
I. Fälligkeit und
Zahlung
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
BRGE.IV.Nr.0124.201 · zh (§ 161 Abs. 1 PBG)
Property Owner Appeal on Development Plan Cost Settlement
Cited to explain that administrative execution must take place immediately after the approval of the development plan, framing the distinction between administrative and construction costs.