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700.1 PBGLATC CH-ZH

Art. 161 : Planungs und Baugesetz (PBG)

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Art. 161

1 Unverzüglich nach der Genehmigung des Quartierplans A. Grundbuch-

veranlasst der Gemeindevorstand57 die Erstellung der Mutationsakten, licher Vollzug

wobei auf die Vermarkung und die Aufnahme im Feld verzichtet wer-

den kann, soweit das Vermessungsrecht es zulässt; die Beteiligten er-

halten die sie betreffenden Auszüge aus den Mutationsunterlagen.

2 Hernach gibt der Gemeindevorstand57 unter Beifügung der nöti-

gen Unterlagen die Anmeldung für den grundbuchlichen Vollzug des

Quartierplans ab.

3 Liegt lediglich eine Teilgenehmigung des Quartierplans vor, erfolgt

die Anmeldung für den genehmigten Teil.

1. 1. 25-127

37

700.1

Planungs- und Baugesetz (PBG)

B. Geld-

schulden und

-forderungen

I. Fälligkeit und

Zahlung

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

BRGE.IV.Nr.0124.201 · zh (§ 161 Abs. 1 PBG)
Property Owner Appeal on Development Plan Cost Settlement
Cited to explain that administrative execution must take place immediately after the approval of the development plan, framing the distinction between administrative and construction costs.