Art. 155 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 155
1 Innert der Auflagefrist können Begehren gestellt werden 3. Stellung
a. zu den Grundlagen der Erschliessungen sowie zu gemeinschaft-
lichen Ausstattungen und Ausrüstungen,
b. auf Entlassung aus dem Verfahren,
c. um eine andere Neuzuteilung,
d. auf Zurückweisung von Ersatzland eines Gemeinwesens ausser-
halb des Quartierplangebiets.
2 Später sind solche Begehren nur noch zulässig, wenn der Nach-
weis erbracht wird, dass sie auch bei Anwendung der erforderlichen
Sorgfalt nicht fristgerecht hätten vorgebracht werden können.
3 Anderweitige Begehren können auch noch in der zweiten Ver-
sammlung vorgebracht werden.
von Begehren
1. 1. 25-127
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700.1
Planungs- und Baugesetz (PBG)
IV. Zweite
Versammlung
V. Plan-
bereinigung
C. Festsetzung
und
Genehmigung
I. Festsetzung
II. Genehmigung
1. Verfahren
2. Rechts-
wirkung
D. Plan-
ausarbeitung
durch die
Grund-
eigentümer
4 Wer nicht rechtzeitig Begehren stellt, ist damit im Rekursverfah-
ren ausgeschlossen.