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Art. 153 : Planungs und Baugesetz (PBG)

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Art. 153

27 Innert sechs Monaten nach Ablauf der Frist zur schrift- III. Über-

lichen Stellungnahme ist die Bereinigung der Einwendungen anzustre- arbeitung

ben und der Entwurf zu überarbeiten.

1. Frist

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