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Art. 152 : Planungs und Baugesetz (PBG)

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Art. 152

51 1 Nach Vorliegen des Quartierplanentwurfs und eines all- II. Erste

fälligen Vorprüfungsberichts werden die Grundeigentümer und, wenn Versammlung

diesbezügliche Änderungen vorgesehen sind, die aus Dienstbarkeiten,

Grundlasten oder vorgemerkten persönlichen Rechten Berechtigten

durch schriftliche Mitteilung zu einer Verhandlung eingeladen.

2 Von der Mitteilung bis zur Verhandlung werden der Quartier-

planentwurf und der Vorprüfungsbericht für die Beteiligten aufgelegt.

3 An der Verhandlung ist der Entwurf zu erläutern, und es sind die

Wünsche und Anregungen der Beteiligten entgegenzunehmen; diese

können innert 30 Tagen schriftlich nachgebracht werden.

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