700.1
PBGLATC
CH-ZH
Art. 152 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 152
51 1 Nach Vorliegen des Quartierplanentwurfs und eines all- II. Erste
fälligen Vorprüfungsberichts werden die Grundeigentümer und, wenn Versammlung
diesbezügliche Änderungen vorgesehen sind, die aus Dienstbarkeiten,
Grundlasten oder vorgemerkten persönlichen Rechten Berechtigten
durch schriftliche Mitteilung zu einer Verhandlung eingeladen.
2 Von der Mitteilung bis zur Verhandlung werden der Quartier-
planentwurf und der Vorprüfungsbericht für die Beteiligten aufgelegt.
3 An der Verhandlung ist der Entwurf zu erläutern, und es sind die
Wünsche und Anregungen der Beteiligten entgegenzunehmen; diese
können innert 30 Tagen schriftlich nachgebracht werden.