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Art. 151 : Planungs und Baugesetz (PBG)

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Art. 151

51 1 Nach rechtskräftiger Verfahrenseinleitung wird ein Ent-

wurf des Quartierplans erstellt.

B. Plan-

ausarbeitung

2 Der Entwurf kann der zuständigen Direktion zur Vorprüfung ein- I. Erster

gereicht werden.

3 Die Vorprüfung erfolgt innert zwei Monaten.

Entwurf und

Vorprüfung

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