Art. 150 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 150
1 Ist das Verfahren rechtskräftig eingeleitet, dürfen an den
Grundstücken des Beizugsgebiets ohne Bewilligung des Gemeinde-
vorstands57 weder tatsächliche noch rechtliche Änderungen vorgenom-
men werden; die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Änderung die
Aufstellung oder den Vollzug des Quartierplans weder verunmöglicht
noch wesentlich erschwert.
2 Auf Antrag des Gemeindevorstands57 kann die zuständige Direk-
tion51 den Quartierplanbann vor Abschluss des Einleitungsverfahrens
anordnen, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
3 Der Quartierplanbann ist im Grundbuch anzumerken.
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Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
4 Der Quartierplanbann ist aufzuheben, wenn der Quartierplan
vollzogen ist oder wenn die Einleitung verweigert oder nachträglich
rückgängig gemacht wird.