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Art. 115 : Planungs und Baugesetz (PBG)

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Art. 115

1 Der Werkplan wird vom Träger des Werks, bei Ungewiss- B. Verfahren

heit über die Trägerschaft vom Ersteller des betreffenden Richtplans

festgesetzt.

2 Werkpläne, die nicht von staatlichen Instanzen festgesetzt worden

sind, bedürfen der Genehmigung.

3 Festsetzung und Genehmigung sind den betroffenen Grundeigen-

tümern schriftlich mitzuteilen.

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