700.1
PBGLATC
CH-ZH
Art. 115 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 115
1 Der Werkplan wird vom Träger des Werks, bei Ungewiss- B. Verfahren
heit über die Trägerschaft vom Ersteller des betreffenden Richtplans
festgesetzt.
2 Werkpläne, die nicht von staatlichen Instanzen festgesetzt worden
sind, bedürfen der Genehmigung.
3 Festsetzung und Genehmigung sind den betroffenen Grundeigen-
tümern schriftlich mitzuteilen.