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Art. 112 : Planungs und Baugesetz (PBG)

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Art. 112

1 Innerhalb der Ski- und Schlittellinien sind Bauten, An- Rechts-

lagen und Bewirtschaftungen unzulässig, die dem Zweck dieser Linien wirkungen

widersprechen.

2 Aufwendungen aus der Hagräumungspflicht und Schäden aus der

Benützung der Abfahrten sind zu ersetzen.

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