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Art. 104 : Planungs und Baugesetz (PBG)

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Art. 104

1 Das Heimschlagsrecht kann innert zehn Jahren geltend 2. Verfahren

gemacht werden, nachdem die endgültige Unüberbaubarkeit feststeht

oder behördlich festgestellt worden ist, und zwar gegenüber dem

Gemeinwesen, das die Baulinien festgesetzt hat.

2 Für die Entschädigung, das Verfahren, den Verzicht auf die Rechts-

ausübung und den Rückgriff des belangten Gemeinwesens gelten sinn-

gemäss die entsprechenden Bestimmungen über die Freihaltezone.

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