700.1
PBGLATC
CH-ZH
Art. 103 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 103
1 Wird ein unüberbautes oder mit einem Abbruchobjekt IV. Heim-
überbautes Grundstück wegen einer Baulinie unüberbaubar und kann schlagsrecht
es auch nicht durch einen Quartierplan wieder überbaubar gemacht 1. Voraus-
werden, so hat der betroffene Grundeigentümer wahlweise zu einem setzung
allfälligen Entschädigungsanspruch das Heimschlagsrecht.
2 Das gleiche Recht gilt für den Teil eines grösseren Grundstücks,
der ohne die Baulinie selbstständig überbaubar gewesen wäre; heim-
geschlagen werden kann die Fläche, die voraussichtlich beim Endaus-
bau der betreffenden Anlage abzutreten wäre.