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Art. 103 : Planungs und Baugesetz (PBG)

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Art. 103

1 Wird ein unüberbautes oder mit einem Abbruchobjekt IV. Heim-

überbautes Grundstück wegen einer Baulinie unüberbaubar und kann schlagsrecht

es auch nicht durch einen Quartierplan wieder überbaubar gemacht 1. Voraus-

werden, so hat der betroffene Grundeigentümer wahlweise zu einem setzung

allfälligen Entschädigungsanspruch das Heimschlagsrecht.

2 Das gleiche Recht gilt für den Teil eines grösseren Grundstücks,

der ohne die Baulinie selbstständig überbaubar gewesen wäre; heim-

geschlagen werden kann die Fläche, die voraussichtlich beim Endaus-

bau der betreffenden Anlage abzutreten wäre.

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