700.1
PBGLATC
CH-ZH
Art. 102 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 102
Für die mit den Baulinien verbundenen Eigentumsbeschrän- III. Entschädi-
kungen ist eine Entschädigung nur geschuldet, wenn sie eine materielle gungspflicht
Enteignung bewirken.