Art. 100 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 100
55, 59 1 Verkehrsbaulinien und Baulinien für Versorgungslei-
tungen und Industriegeleise beziehen sich auf die projizierte Fassaden-
linie.
2 Vorspringende Gebäudeteile müssen entschädigungslos beseitigt
werden, sobald die Ausführung des Werks oder der Anlage, wofür die
Baulinie festgesetzt worden ist, dies erfordert.
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Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
3 Fallen Baulinie und Grenze des für die Anlage benötigten Rau-
mes zusammen, haben derartige Vorsprünge einen dem Charakter der
betreffenden Anlage entsprechenden Vertikalabstand, in der Regel
wenigstens 3 m, einzuhalten.
4 Weiter gehende und andersartige Beanspruchungen des Baulinien-
bereichs können mit der baurechtlichen Bewilligung, nötigenfalls unter
sichernden Nebenbestimmungen, gestattet werden.