700.1
PBGLATC
CH-ZH
Art. 10 : Planungs und Baugesetz (PBG)
Art. 10
27 Der Staat untersucht zusammen mit dem Bund und den B. Staatliche
regionalen Planungsverbänden die Besiedlungs- und Nutzungsent- Planung
wicklung des Kantons und seiner Regionen. Er erarbeitet die Ziele der I. Leitbild-
wünschbaren Entwicklung und koordiniert die Planungsmassnahmen untersuchungen
von Kanton, Regionen und Gemeinden. Der Regierungsrat erstattet
über diese Untersuchungen sowie über die Durchführung und den
Verwirklichungsstand der Raumplanung dem Kantonsrat mindestens
alle vier Jahre Bericht.
gen