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Art. 10 : Planungs und Baugesetz (PBG)

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Art. 10

27 Der Staat untersucht zusammen mit dem Bund und den B. Staatliche

regionalen Planungsverbänden die Besiedlungs- und Nutzungsent- Planung

wicklung des Kantons und seiner Regionen. Er erarbeitet die Ziele der I. Leitbild-

wünschbaren Entwicklung und koordiniert die Planungsmassnahmen untersuchungen

von Kanton, Regionen und Gemeinden. Der Regierungsrat erstattet

über diese Untersuchungen sowie über die Durchführung und den

Verwirklichungsstand der Raumplanung dem Kantonsrat mindestens

alle vier Jahre Bericht.

gen

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