Planungs und Baugesetz (PBG) (PBG)
Inhaltsübersicht (371)
Gesetzestext (371 Artikel)
1 Dieses Gesetz legt Ziele und Zwecke der Raumplanung fest Zweck
und gewährt die Planungsmittel für die Aufteilung des Bodens in ver-
schiedene Nutzungsbereiche, für deren Einteilung, Erschliessung und
Ausstattung sowie für die Ausübung der zulässigen Bodennutzung.
2 Es regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren im Bereich der
Raumplanung sowie das öffentliche Baurecht.
Soweit dieses Gesetz oder das übrige kantonale Recht nichts Zuständigkeiten
Besonderes bestimmt, sind zuständig:51
a. der Regierungsrat zum Erlass der in diesem Gesetz vorgesehenen
Verordnungen, Richtlinien und Normalien, zur Festsetzung der
vom Staat aufzustellenden Richtpläne und zur Oberaufsicht über
das gesamte Planungs- und Bauwesen,
b. die zuständige Direktion zur Festsetzung der vom Staat aufzustel-
lenden Nutzungspläne und von Planungszonen, zum Entscheid über
die Genehmigung von kommunalen Richt- und Nutzungsplänen
sowie über genehmigungsbedürftige Verfügungen und zur Aufsicht
über die Gemeinden in den von diesem Gesetz geordneten Sach-
bereichen,
c. die politischen Gemeinden zum Erlass der ihnen vorbehaltenen
Ausführungsvorschriften, zur Festsetzung kommunaler Pläne und
zur erstinstanzlichen Gesetzesanwendung.
1 Der Ausdruck «dieses Gesetz» und die Verweisung auf die Begriffs-
«Vorschriften dieses Gesetzes» umfassen auch die ausführenden bestimmungen
Erlasse.
2 Zu den ausführenden Erlassen zählen die Verordnungen und die
kommunalen Erlasse.
3 Als ausführende Verfügungen gelten alle andern Gesetzesanwen-
dungen.
4 58
1. 1. 25-127
1
700.1
Planungs- und Baugesetz (PBG)
Zinssatz
Wo dieses Gesetz die Verzinsung einer Geldleistung vor-
schreibt, gilt der jeweilige Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank für
bestehende erste Hypotheken auf Wohnliegenschaften.
Genehmigungen
51 1 Bei der Genehmigung von Erlassen, Verfügungen und raum-
planungsrechtlichen Festlegungen werden Rechtmässigkeit, Zweckmäs-
sigkeit und Angemessenheit geprüft.
Kund-
machungen
2 Die Genehmigung hat rechtsbegründende Wirkung.
3 Der Genehmigungsentscheid wird von der Gemeinde zusammen
mit dem geprüften Akt veröffentlicht und aufgelegt.
a.
b.
1 Für vorgeschriebene Kundmachungen gilt
öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gleichzeitig im kantona-
len Amtsblatt und in den üblichen Publikationsorganen der Ge-
meinde, wo solche fehlen durch öffentlichen Anschlag;
schriftliche Mitteilungen ergehen durch eingeschriebenen Brief;
die Pflicht zur Mitteilung besteht nur gegenüber Personen, die
Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben oder der Gemeindever-
waltung am Ort der gelegenen Sache schriftlich ein inländisches
Zustelldomizil bezeichnet haben;
c.68 öffentliche Auflagen erfolgen im baurechtlichen Verfahren elek-
tronisch über die Plattform, in den übrigen Verfahren bei der Ge-
meindeverwaltung am Ort der gelegenen Sache; sie finden während
der vollen Frist statt und sind öffentlich bekannt zu machen.
2 Bei öffentlichen Bekanntmachungen und schriftlichen Mitteilun-
gen sind die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe und Ein-
gaben, deren Fristen und notwendiger Inhalt sowie die Stelle, an die sie
zu richten sind, anzugeben; ferner ist auf Ort und Zeit vorgeschriebe-
ner öffentlicher Auflagen hinzuweisen.
Anhörung
und öffentliche
Auflage
Verfahren
27 1 Bei der Aufstellung und Änderung der Richt- und Nut-
zungspläne sind nach- und nebengeordnete Planungsträger rechtzeitig
anzuhören.
2 Die Pläne sind vor der Festsetzung öffentlich aufzulegen. Innert
60 Tagen nach der Bekanntmachung kann sich jedermann bei der die
Auflage verfügenden Instanz zum Planinhalt äussern.
3 Über die nicht berücksichtigten Einwendungen wird gesamthaft
bei der Planfestsetzung entschieden.
4 Hernach stehen die Pläne und die Stellungnahme zu den nicht
berücksichtigten Einwendungen zur Einsichtnahme offen.
67 Das baurechtliche Verfahren wird elektronisch über die
Plattform geführt, die übrigen Verfahren schriftlich.
2
Planungs- und Baugesetz (PBG)
II. Titel: Das Planungsrecht
1. Abschnitt: Die Planungspflicht
700.1
Zur Planung im Sinne dieses Gesetzes verpflichtet sind der A. Planungs-
Staat, die regionalen Planungsvereinigungen, die Gemeinden sowie pflicht im
jene Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des Allgemeinen
öffentlichen und des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfül- I. Planungs-
len und deren Tätigkeit das Planungs- und Bauwesen beeinflusst oder
davon abhängig ist.
träger
1 Die Planungen jedes Planungsträgers gehen räumlich und II. Umfang
sachlich so weit, als die Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben und
die Wahrung seiner Interessen es erfordern.
2 Die Planungen sind neuen Erkenntnissen und Entwicklungen
anzupassen, soweit Rechtssicherheit und Billigkeit es zulassen.
27 Der Staat untersucht zusammen mit dem Bund und den B. Staatliche
regionalen Planungsverbänden die Besiedlungs- und Nutzungsent- Planung
wicklung des Kantons und seiner Regionen. Er erarbeitet die Ziele der I. Leitbild-
wünschbaren Entwicklung und koordiniert die Planungsmassnahmen untersuchungen
von Kanton, Regionen und Gemeinden. Der Regierungsrat erstattet
über diese Untersuchungen sowie über die Durchführung und den
Verwirklichungsstand der Raumplanung dem Kantonsrat mindestens
alle vier Jahre Bericht.
gen
Dem Staat obliegen ausser den ihm vorbehaltenen Planun- II. Weitere
a. die Beschaffung, Untersuchung und Weitergabe der Grundlagen,
b. die Abstimmung überregional und überkantonal wirksamer Pla-
nungen und der Verkehr mit den Planungsbehörden des Bundes
und anderer Kantone,
c. die verlangte Mithilfe bei nachgeordneten Planungen.
Obliegenheiten
C. Regional-
planung
I. Planungs-
verbände
27 1 Die Gemeinden schliessen sich zur Mitwirkung an der
überkommunalen Planung zu Zweckverbänden zusammen. Die Stadt
Zürich hat die gleiche Stellung wie ein regionaler Planungsverband.
2 Soweit erforderlich, bilden die regionalen Planungsverbände eines
grösseren Bereiches eine privatrechtliche Dachorganisation, insbeson-
dere zur Koordination überkommunaler Planungsaufgaben.
27 1 Die regionalen Planungsverbände erarbeiten die Grund- II. Aufgaben
lagen und die Ziele der räumlichen Entwicklung ihres Gebietes und
behandeln die Vorlagen zu den regionalen Richtplänen aufgrund von
Initiativen, von Anträgen ihres Vorstandes oder von Aufträgen der
zuständigen Direktion33.
1. 1. 25-127
3
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
2 Die Gemeinden können in der Verbandsordnung den Planungs-
verbänden weitere Aufgabenbereiche übertragen.
3 Die zuständige Direktion33 hört die Planungsverbände vor der
Festsetzung oder Änderung von überkommunalen Nutzungszonen
und Schutzverordnungen an.
§§ 14 und 15.25
D. Verbindlich-
keit der
Planungen
E. Technische
Vorkehren
1 Die Planungen unterer Stufen haben denjenigen der obern
Stufe, die Nutzungsplanungen jeder Art und Stufe der Richtplanung
zu entsprechen.
2 Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt
und untergeordneter Natur sind.27
1 Jedermann hat gegen Ersatz des angerichteten Schadens
Handlungen des Gemeinwesens zu dulden, die zur technischen Vor-
bereitung und Durchführung von Planungsmassnahmen notwendig
sind, wie Begehungen, Geländeaufnahmen und Vermessungen, Ver-
pflockungen, Bodenuntersuchungen usw.
2 Begehungen überbauter und, wenn darauf Schaden verursacht
wird, anderer Grundstücke oder Grundstückteile sind den Betroffe-
nen rechtzeitig mitzuteilen; über eine Begehung hinausgehende In-
anspruchnahmen bedürfen einer schriftlichen Mitteilung.
3 Über streitige Entschädigungsansprüche wird im Verfahren nach
dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten entschieden.
2. Abschnitt: Die Richtplanung
A. Allgemeines27
Gestaltungs-
grundsätze
1 Die Richtplanung soll die räumlichen Voraussetzungen für
die Entfaltung des Menschen und für die Erhaltung der natürlichen
Lebensgrundlagen schaffen oder sichern sowie der Bevölkerung der
verschiedenen Kantonsteile in der Gesamtwirkung räumlich möglichst
gleichwertige Lebensbedingungen gewähren.
2 Insbesondere ist anzustreben, dass27
a. die natürlichen Grundlagen des menschlichen Lebens, wie Boden,
Wasser, Luft und Energie, sparsam beansprucht und vor Beein-
trächtigungen geschützt werden,
b. die überbaubaren Gebiete haushälterisch, ökologisch und ökono-
misch ausgewogen genutzt werden,
c. die Qualität der Siedlungen verbessert wird,
4
Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
d. neben den Städten Zürich und Winterthur weitere gut erschlossene
und mit übergeordneten öffentlichen und privaten Diensten aus-
gestattete Schwerpunkte der Besiedlung entstehen können,
e. die Siedlungsgebiete gegen nachteilige Umwelteinflüsse abgeschirmt,
vorhandene Belastungen abgebaut und eine soziale Durchmischung
ermöglicht werden,
f. die Siedlungsgebiete mit genügend erreichbaren öffentlichen und
privaten Diensten für Versorgung, Fürsorge, Kultur, Bildung und
Naherholung ausgestattet werden können,
g. die für eine ausgewogene wirtschaftliche und siedlungspolitische
Entwicklung des Kantons erforderlichen Flächen für Wohnen
und Arbeiten sichergestellt werden,
h. der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes
erhalten bleiben,
i. See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Be-
gehung erleichtert werden,
k. vielfältige, unter sich zusammenhängende Lebensräume erhalten
und geschaffen werden,
l. schutzwürdige Landschaften sowie andere Objekte des Natur- und
Heimatschutzes vor Zerstörung oder Beeinträchtigung bewahrt
werden,
m. die für die Erholung der Bevölkerung nötigen Gebiete dauernd
zur Verfügung stehen,
n. die Siedlungsgebiete durch leistungsfähige öffentliche Verkehrs-
mittel und Strassen erschlossen werden,
0.69 der Ausstoss von Treibhausgasen vermieden wird und die nach-
teiligen Folgen der Klimaerwärmung möglichst gering sind.
27 1 Die Richtpläne sind behördenverbindlich.
2 Die Recht- und Zweckmässigkeit ihrer Festlegungen kann bei der
Nutzungsplanung im Rechtsmittelverfahren angefochten und im Ge-
nehmigungsverfahren überprüft werden.
B. Der kantonale Richtplan27
Wirkung
27 1 Der kantonale Richtplan besteht aus folgenden aufeinan- Bestandteile
der abgestimmten Teilrichtplänen
a. Siedlungs- und Landschaftsplan,
b. Verkehrsplan,
c. Versorgungsplan,
d. Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen.
1. 1. 25-127
5
700.1
Planungs- und Baugesetz (PBG)
I. Siedlungs- und
Landschaftsplan
A. Siedlungs-
plan
1. Siedlungs-
und Bau-
entwick-
lungsgebiet 27
2. Weitere
Festlegungen
B. Landschafts-
plan
2 Die Richtpläne bestehen in der Regel aus einem Plan und einem
Bericht, der Erläuterungen zu den Festlegungen und Angaben über
ihre wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen und
über ihre Durchführung in technischer, finanzieller und zeitlicher Hin-
sicht enthält.
3 Bei Bedarf können weitere Teilrichtpläne festgesetzt werden.
1 Der Siedlungsplan enthält das auf längere Sicht für die
Überbauung benötigte und hiefür geeignete Siedlungs- und Bauent-
wicklungsgebiet.
2 Als Siedlungsgebiet darf nur Land ausgeschieden werden, das
bereits weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 20 bis 25
Jahren benötigt wird und erschlossen werden kann.
3 Zusätzlich können als Bauentwicklungsgebiet Flächen vorgesehen
werden, die voraussichtlich in einem späteren Zeitpunkt der Besied-
lung dienen.
27 1 Der Siedlungsplan scheidet Gebiete aus, die aus kantona-
ler Sicht für die Bildung wirtschaftlicher und kultureller Zentren, für
eine Wohn- oder gemischte Überbauung sowie für die industrielle und
gewerbliche Nutzung bestimmt sind, und legt dabei die anzustrebende
bauliche Dichte fest.
2 Er bezeichnet ferner die schutzwürdigen Ortsbilder von kantona-
ler Bedeutung.
1 Im Landschaftsplan sind, soweit von kantonaler Bedeu-
tung, zu bezeichnen:27
a. das Landwirtschaftsgebiet mit jenen Flächen, die sich für die
landwirtschaftliche Nutzung eignen oder die im Gesamtinteresse
landwirtschaftlich genutzt werden sollen; als landwirtschaftliche
Nutzung gelten auch der Reb-, der Obst- und der Gartenbau,
b. das Forstgebiet mit den der Forstgesetzgebung unterstehenden
Wäldern und den zur Aufforstung bestimmten Flächen,
с. das Erholungsgebiet mit jenen Flächen, die der Erholung der Be-
völkerung dienen und bei denen dieser Zweck gegenüber andern
Nutzungen überwiegt,
d.27 die Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie weitere Objekte,
die aus Gründen des Natur- und Heimatschutzes erhalten oder
wiederhergestellt werden sollen und nicht vom Siedlungsplan
erfasst sind,
e. das Trenngebiet mit jenen Flächen, die zur Gliederung und Tren-
nung des Siedlungsgebiets unüberbaut bleiben sollen,
f. die Gebiete für Materialgewinnung und für Materialablagerung,
6
Planungs- und Baugesetz (PBG)
g.
700.1
das übrige Gebiet mit den Flächen, die keinem andern Gebiet zu-
geteilt sind.
2 Die bezeichneten Gebiete können sich überschneiden; ein solcher
Sachverhalt ist darzustellen.
27 Der Verkehrsplan gibt Aufschluss über bestehende und II. Verkehrsplan
geplante Anlagen und Flächen für
a. Nationalstrassen und Staatsstrassen von kantonaler Bedeutung,
b. Bahnlinien und Anlagen für den Güterumschlag sowie andere öf-
fentliche Transportmittel, Luftseilbahnen, Skilifte und dergleichen,
c. schiffbare Wasserwege und regelmässig bediente Schifffahrtslinien,
d. den Luftverkehr samt Luftstrassen im Nahbereich und Flugsiche-
rungseinrichtungen,
e. die Fahrzeugparkierung von kantonaler Bedeutung.
1 Der Versorgungsplan enthält die bestehenden und vorge- III. Ver-
sehenen Anlagen und Flächen von kantonaler Bedeutung für27
a. die Versorgung mit Wasser, insbesondere für die Wassergewin-
nung, -speicherung, -aufbereitung und -anreicherung,
b.27 die Versorgung mit Energie und Rohstoffen jeder Art,
с.
Fernmelde- und Nachrichtenübermittlungsdienste,
d. die Ableitung und Reinigung von Abwässern,
e.
die Beseitigung, Aufbereitung und Wiederverwertung von Ab-
fällen und Schadstoffen.
2 Ferner sind die zugehörigen Beförderungs-, Verteil-, Übertra-
gungs- und Verbindungsleitungen sowie die Gebiete, die zum Schutz
von Versorgungsanlagen freizuhalten sind, aufzunehmen.
Der Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen enthält die
für die Raumplanung wichtigen Bauten und Anlagen im öffentlichen
Interesse von kantonaler Bedeutung, insbesondere für27
a. die öffentliche Verwaltung und die Justiz,
b. die Erziehung und Bildung,
c. die Kultur und die gemeinschaftliche Begegnung,
d. die Kultuspflege und das Bestattungswesen,
e. das Gesundheitswesen,
f. die Erholung und den Sport.
§§ 27-29.25
sorgungsplan
IV. Plan der
öffentlichen
Bauten und
Anlagen
1. 1. 25-127
7
700.1
C. Der regionale Richtplan27
Planungs- und Baugesetz (PBG)
Inhalt
27 1 Der regionale Richtplan erfasst Gebiete, die nach ihrer
Lage, nach den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen, nach der
Erschliessung, Versorgung und Ausstattung sowie nach ihrer mutmass-
lichen Entwicklung einer abgestimmten Raumordnung bedürfen und
zugänglich sind.
2 Der regionale Richtplan umfasst die gleichen Bestandteile und
ordnet sinngemäss die nämlichen Sachbereiche wie der kantonale
Richtplan; er kann jedoch die räumlichen und sachlichen Ziele enger
umschreiben oder bei Bedarf weiter gehende Angaben enthalten.
3 Der Siedlungsplan kann insbesondere die gemeinde- oder gebiets-
weise anzustrebende bauliche Dichte festlegen.
4 Der Verkehrsplan enthält namentlich
a. die Strassen und Parkierungsanlagen von regionaler Bedeutung,
b. die Tram- und Buslinien mit den zugehörigen Anlagen,
c. Bahnlinien sowie Anschlussgleise und Anlagen für den Güter-
umschlag,
d. Rad-, Fuss-, Reit- und Wanderwege unter Einbezug historischer
Verkehrswege.
D. Der kommunale Richtplan27
Inhalt
27 1 Der kommunale Richtplan kann sich auf einzelne Teil-
richtpläne beschränken. Über die zu ordnenden Sachbereiche ent-
scheidet das zur Festsetzung zuständige Organ.
2 Auf den Verkehrsplan mit den kommunalen Strassen für die
Groberschliessung und den Wegen von kommunaler Bedeutung darf
nicht verzichtet werden.
Zuständigkeit
E. Festsetzung und Genehmigung27
27 1 Der Kantonsrat setzt den kantonalen Richtplan fest.
2 Der Regierungsrat setzt die regionalen Richtpläne fest.
3 Der kommunale Richtplan wird je nach der Gemeindeordnung
von der Gemeindeversammlung, vom Gemeindeparlament57 oder durch
Urnenabstimmung festgesetzt. Er bedarf der Genehmigung.
4 Die Festsetzung des kantonalen Richtplans und der regionalen
Richtpläne ist öffentlich bekannt zu machen.51
8
Planungs- und Baugesetz (PBG)
§§ 33-35.25
700.1
3. Abschnitt: Die Nutzungsplanung
A. Kantonale und regionale Nutzungszonen
I. Die Landwirtschaftszone23
27 Als Landwirtschaftszonen sind nach Bedarf Flächen aus- Bereich
zuscheiden, die sich für die landwirtschaftliche Nutzung eignen oder
die im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden sollen.
§§ 37 und 38.25
II. Die Freihaltezonen
1 Kantonale und regionale Freihaltezonen werden nach Be- A. Bereich
darf für jene Flächen festgesetzt, die nach den entsprechenden Richt-
plänen überwiegend der Erholung der Bevölkerung dienen oder ein
Objekt des Natur- und Heimatschutzes bewahren sollen.
2 Der Freihaltezone können ferner Flächen zugewiesen werden,
die der Trennung und Gliederung des Siedlungsgebiets dienen.27
1 In der Freihaltezone dürfen nur solche oberirdische Bau- B. Bauten
ten und Anlagen erstellt werden, die der Bewirtschaftung oder unmit- und Anlagen
telbaren Bewerbung der Freiflächen dienen und die den Zonenzweck
nicht schmälern. Für andere Bauten und Anlagen gilt Art. 24 RPG16.27
2 Änderungen in der Bewirtschaftung oder sonstigen Gestaltung
der Grundstücke müssen mit dem Zonenzweck vereinbar sein.
3...21
1 Jeder Grundeigentümer hat neben einem allfälligen Ent- C. Heimschlags-
schädigungsanspruch aus materieller Enteignung das Recht, seine in recht27
der Freihaltezone gelegenen Grundstücke und Grundstückteile dem 1. Umfang
Staat heimzuschlagen.
2 Beiden Parteien steht dabei das Ausdehnungsrecht nach dem
Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten zu.
1. 1. 25-127
9
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
2. Ent- schädigung
3. Verfahren
D. Zugrecht
E. Rückgriff27
1 Die Entschädigung richtet sich nach den Verhältnissen bei
Eintritt der Rechtskraft der Freihaltezone. Sie ist von dem Zeitpunkt
an zu verzinsen, in dem der Heimschlag ausgeübt wird.
2 Für materielle Enteignung bereits bezahlte Entschädigungen sind
anzurechnen.
1 Das Heimschlagsrecht ist innert zehn Jahren seit Eintritt
der Rechtskraft der Freihaltezone schriftlich geltend zu machen.
2 Kommt innert sechs Monaten seit Geltendmachung kein privat-
rechtlicher Vertrag über den Erwerb der Heimschlagsfläche durch das
Gemeinwesen zustande, hat dieses das Schätzungsverfahren nach dem
Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten einzuleiten.
3 Rechtskräftige Entscheide der Schätzungskommission gelten als
richterliches Urteil.
4 Auf den Heimschlag kann innert zwei Monaten nach Eintritt der
Rechtskraft des Entscheids über die Heimschlagsentschädigung schrift-
lich verzichtet werden.
26 1 Der Staat kann im Entschädigungsverfahren aus mate-
rieller Enteignung die Zusprechung des betreffenden Landes zu Eigen-
tum verlangen, wenn die Entschädigungsforderung für die mit der Frei-
haltezone verbundenen Eigentumsbeschränkungen mehr als zwei Drittel
des Verkehrswerts beträgt und wenn er sich verpflichtet, das Land innert
vier Jahren nach der Eigentumsübertragung der Öffentlichkeit zugäng-
lich zu machen oder einer bisherigen besonderen Nutzung, derentwe-
gen das Land der Freihaltezone zugewiesen worden ist, dauernd zu
erhalten.
2 Die Entschädigung für die Zusprechung des Eigentums bemisst
sich nach den Verhältnissen bei Eintreten der Rechtskraft der Freihalte-
zone. Sie ist von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem der Berech-
tigte die Entschädigung aus materieller Enteignung geltend gemacht
hat.
3 Macht der Staat den Anspruch auf Eigentum geltend, sind die
Entschädigungen für die Eigentumsbeschränkungen und für die Zu-
sprechung des Eigentums gesondert festzustellen.
4 Der Staat kann innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des
Entscheids auf die Zusprechung des Eigentums verzichten.
Der Staat kann von Gemeinden, die aus der Freihaltezone
besondern Nutzen ziehen, insbesondere weil diese in hohem Masse
auch ihrer Bevölkerung dient oder ihnen die Festsetzung eigener ange-
messener Freihaltezonen erspart, Beiträge an seine Kosten fordern.
10
Planungs- und Baugesetz (PBG)
III. Gestaltungspläne für Materialgewinnung
und Materialablagerung26
26 1 Kantonale und regionale Gestaltungspläne für Mate-
rialgewinnung und Materialablagerung werden nach örtlichem und
zeitlichem Bedarf für jene Flächen festgesetzt, die nach der Richt-
planung für diese Zwecke vorgesehen sind.
2 Mit dem Gestaltungsplan werden im Rahmen eines Gesamtkon-
zepts über das im Richtplan bezeichnete Gebiet für einen bestimmt
umgrenzten Bereich die beanspruchte Landfläche, die Abbautiefe
oder Auffüllhöhe sowie der Abbau- oder Deponievorgang samt allfäl-
liger Etappierung festgelegt.
3 Der Gestaltungsplan hat auch Festlegungen über die vorgesehe-
nen Bauten und Anlagen, die Wiederherstellung oder Neugestaltung
der erfassten Flächen, den für eine spätere einwandfreie Nutzung vor-
zusehenden Bodenaufbau, die Erschliessung und die Transportwege
sowie die weiteren für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit erfor-
derlichen Angaben zu enthalten.
4 Vor der Festsetzung sind die Gemeinden über das Ergebnis der
Planauflage zu orientieren. Auf ihr Verlangen sind die Gemeindevor-
stände57 zu einer Einigungsverhandlung einzuladen. Berechtigten Be-
gehren der Gemeinden ist bei der Festsetzung zu entsprechen. Verblei-
bende Abweichungen sind zu begründen.
B. Die Bau- und Zonenordnung
I. Der Inhalt im Allgemeinen
1 Die Gemeinden erlassen eine Bau- und Zonenordnung.
2 Sie sind dabei an die Institute, Begriffe, Mess- und Berechnungs-
weisen sowie an die Mindestanforderungen des kantonalen Rechts
gebunden, soweit es ihnen nicht ausdrücklich Abweichungen gestattet.
1 Die Bau- und Zonenordnung regelt die Überbaubarkeit
und die Nutzweise der Grundstücke, soweit diese nicht abschliessend
durch eidgenössisches oder kantonales Recht bestimmt sind.
2 Zu diesem Zweck wird der nicht von übergeordneten Zonen und
nicht von Waldareal erfasste Gemeindebann rechtsverbindlich in Bau-
zonen, Erholungszonen, Freihaltezonen und Reservezonen unterteilt.27
3 Ferner können ergänzende Landwirtschaftszonen, namentlich im
Siedlungsgebiet, festgesetzt werden.26
1. 1. 25-127
700.1
Festsetzungs-
pflicht
Hauptinhalt
11
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
4 Die Unterteilung erfolgt durch einen Zonenplan; übergeordnete Zonen sind soweit möglich darzustellen, oder es ist auf ihre Festlegungen in anderer Weise aufmerksam zu machen.
II. Die Bauzonen
A. Begrenzung § 47. 1 Die Bauzonen sind innerhalb des Siedlungsgebiets aus-zuscheiden. 2 25 3 25 4 25
B. Zonenarten
I. Zulässige Zonen § 48. 1 Es sind Zonen unterschiedlicher Ausnützung, Bauweise und/oder Nutzweise vorzusehen. 2 Als solche Zonen können bestimmt werden:27 a. Kernzonen, b. Quartiererhaltungszonen, c. Zentrumszonen, d. Wohnzonen, e. Industrie- und Gewerbezonen, f. Zonen für öffentliche Bauten. 3 Besteht ein wesentliches öffentliches Interesse, beispielsweise des Ortsbild- und Landschaftsschutzes, des Aussichtsschutzes, des Immis-sionsschutzes oder ein solches an einer differenzierten baulichen Ver-dichtung, kann mit der Zonenzuweisung festgelegt werden, dass für bestimmte Teilbereiche ein Gestaltungsplan aufgestellt werden muss. 26
II. Zulässige Bauvorschriften
1. Allgemeines26 § 49.55, 59 1 Die Bau- und Zonenordnung kann die zulässige bauliche Grundstücknutzung durch Bestimmungen über die Ausnützung, die Bauweise und die Nutzweise näher ordnen. 2 Soweit für die einzelnen Zonenarten nichts Abweichendes be-stimmt ist, sind Regelungen gestattet über:27 a. Ausnützungs-, Baumassen-, Überbauungs- und Grünflächenziffern sowie Bestimmungen über eine Mindestausnützung, b. Abstände, Gebäudelänge, Gebäudebreite, Gesamthöhe und Fassa-denhöhe, c. die Geschosszahl, d. die Dachgestaltung,
12
Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
e. Anordnungen zur Erleichterung der Nutzung von Sonnenenergie,
f. die offene und die geschlossene Bauweise mit der Gesamtlänge
und der zustimmungsfreien Bautiefe beim Grenzbau.
3 Für Kleinbauten oder Anbauten kann von den kantonalen Min-
destabständen abgewichen und der Grenzbau erleichtert werden.
¹ Die Bau- und Zonenordnung kann die zulässige bauliche II. Zulässige
Grundstücknutzung durch Bestimmungen über die Ausnützung, die Bauvorschriften
Bauweise und die Nutzweise näher ordnen.
2 Soweit für die einzelnen Zonenarten nichts Abweichendes be-
stimmt ist, sind Regelungen gestattet über:27
a. Ausnützungs-, Baumassen-, Überbauungs- und Freiflächenziffern
sowie Bestimmungen über eine Mindestausnützung,
b. Abstände, Gebäudelänge, Gebäudebreite, Gebäudehöhe und First-
höhe,
c. die Geschosszahl,
d. die Dachgestaltung,
e. Anordnungen zur Erleichterung der Nutzung von Sonnenenergie,
f. die offene und die geschlossene Bauweise mit der Gesamtlänge
und der zustimmungsfreien Bautiefe beim Grenzbau.
3 Für Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht für den dauernden Auf-
enthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m, bei
Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt, kann von den kantonalen Min-
destabständen abgewichen und der Grenzbau erleichtert werden.26
1. Allgemeines26
26, 59 1 Soweit der kantonale oder regionale Siedlungsplan 2. Ausnützung,
keine Festlegungen bezüglich der baulichen Dichte enthält, sind in der Bau- und
Regel folgende minimale Ausnützungsziffern oder entsprechende an-
dere Ausnützungsbestimmungen vorzusehen
Nutzweise 61
bei eingeschossigen Zonen
bei zweigeschossigen Zonen
bei dreigeschossigen Zonen
bei viergeschossigen Zonen
20%
30%
50%
65%
90%
bei mehr als viergeschossigen Zonen
2 Je nach den örtlichen Verhältnissen und den Vorgaben der Richt-
planung können zonenweise oder für Teilbereiche von Zonen bis zu
sieben Vollgeschosse, zwei anrechenbare Dachgeschosse unter Schräg-
dächern, ein anrechenbares Dachgeschoss unter Tonnendächern oder
ein Attikageschoss sowie ein anrechenbares Untergeschoss zugelassen
werden.55
3 Ferner kann für ganze Zonen, gebietsweise oder für einzelne
Geschosse die Nutzung zu Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken
zugelassen, vorgeschrieben oder beschränkt werden und für gewerb-
liche Nutzungen sowie Familienwohnungen mit vier und mehr Zim-
mern eine erhöhte Nutzungsziffer festgesetzt werden. In Kern-, Quartier-
erhaltungs- und Zentrumszonen kann für geeignete Lagen überdies
bestimmt werden, dass im Erdgeschoss nur Läden und Gaststätten
zulässig sind.
4 Besteht ein wesentliches öffentliches Interesse, insbesondere zum
Schutz und zur Verbesserung des Lokalklimas und des ökologischen
Ausgleichs sowie zur differenzierten baulichen Entwicklung, können
für ganze Zonen oder gebietsweise unter Gewährleistung der zulässigen
Ausnützung die Stellung und die äusseren Abmessungen der Bauten
näher geregelt werden. Die Begründung eines Näherbaurechts kann aus-
geschlossen werden; davon ausgenommen sind Kleinbauten und An-
bauten.69
60 1 Führen Zonenänderungen, Sonderbauvorschriften oder 3. Preisgünstiger
Gestaltungspläne zu erhöhten Ausnützungsmöglichkeiten, kann für Wohnraum
ganze Zonen, gebietsweise oder für einzelne Geschosse, die ganz oder
teilweise für Wohnzwecke bestimmt sind, ein Mindestanteil an preis-
günstigem Wohnraum festgelegt werden.
1. 1. 25-127
13
700.1
Planungs- und Baugesetz (PBG)
III. Kernzonen
2 Die höchstzulässigen Mietzinse für preisgünstigen Wohnraum
orientieren sich an den Investitionskosten, den laufenden Kosten, den
Rückstellungen für Erneuerung, den Abschreibungen und einer ange-
messenen Rendite. Die Mietzinse sind dauerhaft zu sichern. Der Regie-
rungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.
3 Die Gemeinden erlassen Bestimmungen zur angemessenen Bele-
gung der Wohnräume.
59 1 Kernzonen umfassen schutzwürdige Ortsbilder, wie Stadt-
und Dorfkerne oder einzelne Gebäudegruppen, die in ihrer Eigenart
erhalten oder erweitert werden sollen.27
2 Die Bau- und Zonenordnung kann das Bauen auf die Strassen-
grenze, die Verkehrsbaulinie oder bestehende Baufluchten und, unter
Wahrung schutzwürdiger nachbarlicher Interessen, an die Grundstück-
grenze vorschreiben, das Bauen bis auf die Strassengrenze gestatten
sowie die Stellung und die Höhenlage der Bauten sonst näher ordnen.
Nutzungsziffern sind nur zulässig, soweit sie dem Zonenzweck nicht
zuwiderlaufen.27
3 Die Bau- und Zonenordnung kann besondere Vorschriften über
die Masse und die Erscheinung der Bauten enthalten; dabei sind, soweit
und sofern die Eigenart der bestehenden Überbauung es rechtfertigt
und die Verhältnisse es gestatten, unter Vorbehalt der Bestimmung
über die höchstzulässige Fassadenhöhe Abweichungen von den kan-
tonalrechtlichen Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände
sowie über die Fassadenhöhe erlaubt.55
4...25
III a. Quartier-
erhaltungszonen
26 1 Quartiererhaltungszonen umfassen in sich geschlossene
Ortsteile mit hoher Siedlungsqualität, die in ihrer Nutzungsstruktur
oder baulichen Gliederung erhalten oder erweitert werden sollen.
2 Die Bau- und Zonenordnung kann die nämlichen Regelungen
treffen wie für die Kernzonen.
IV. Zentrums-
zonen
27 1 Zentrumszonen sind bestimmt für eine dichte Über-
bauung zur Entwicklung von Stadt-, Orts- und Quartierzentren, die
ausser dem Wohnen vorab der Ansiedlung von Handels- und Dienst-
leistungsbetrieben, Verwaltungen sowie mässig störenden Gewerbe-
betrieben dienen.
2 Die Bau- und Zonenordnung kann, allenfalls gebietsweise, das
Bauen auf die Strassengrenze, die Verkehrsbaulinie oder bestehende
Baufluchten und, unter Wahrung schutzwürdiger nachbarlicher Inte-
ressen, an die Grundstückgrenze vorschreiben sowie das Bauen bis auf
die Strassengrenze gestatten.
14
Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
1 Wohnzonen sind in erster Linie für Wohnbauten bestimmt; V. Wohnzonen
dieser Nutzweise zugerechnet werden auch Arbeitsräume, die mit
einer Wohnung zusammenhängen und in einem angemessenen Ver-
hältnis zur eigentlichen Wohnfläche stehen.23
2 25
3 Mässig störende Betriebe sind gestattet, wo die Bau- und Zonen-
ordnung sie zulässt; stark störende und solche, die unverhältnismässi-
gen Verkehr auslösen, sind unzulässig.27
§§ 53-55.25
27 1 Industrie- und Gewerbezonen sind in erster Linie für die VI. Industrie-
Ansiedlung industrieller und gewerblicher Betriebe der Produktion, und Gewerbe-
der Gütergrossverteilung, der Lagerhaltung und des Transports be-
stimmt.
2 Zulässig sind ferner betriebs- und unternehmenszugehörige Ver-
waltungs-, Forschungs- und technische Räume, Wohlfahrtseinrichtun-
gen, in ausgedehnten oder abgelegenen Industriezonen auch kleinere
Läden für den täglichen Bedarf und sonstige den Beschäftigten nütz-
liche Dienstleistungsgewerbe.
3 Die Bau- und Zonenordnung kann auch Handels- und Dienstleis-
tungsgewerbe zulassen; aus planerischen oder infrastrukturellen Grün-
den kann sie bestimmte Betriebsarten ausschliessen.
4 Wohnungen für standortgebundene Betriebsangehörige sind ge-
stattet; für vorübergehend angestellte Personen kann die Bau- und
Zonenordnung provisorische Gemeinschaftsunterkünfte zulassen.
zonen
1. Nutzweise
27 Die Bau- und Zonenordnung kann Industrie- und Gewerbe- 2. Schutz gegen
zonen unterschiedlicher Einwirkungen ausscheiden. Dabei kann sie Einwirkungen
Betriebe, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen, stark störenden
gleichstellen.
Die Bau- und Zonenordnung kann für das Bauen an die 3.55 Grenzbau
Grundstückgrenze unter Wahrung schutzwürdiger nachbarlicher Inte-
ressen Bestimmungen aufstellen, die von diesem Gesetz abweichen.
1 Einer Zone für öffentliche Bauten können Grundstücke VII. Zone
zugewiesen werden, die von ihren Eigentümern zur Erfüllung öffent- für öffentliche
licher Aufgaben benötigt werden.27
2 Als öffentliche Aufgabe gilt auch der Bau von Alterswohnungen.27
3 Die Bau- und Zonenordnung kann im Rahmen dieses Gesetzes
Bauvorschriften aufstellen.
Bauten
1. 1. 25-127
15
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
III. Die Freihaltezonen und die Erholungszonen27
A. Zweck
B. Rechts- wirkungen
I. Im Allgemeinen
27 1 Als Freihaltezonen oder Erholungszonen sind die Flächen auszuscheiden, die für die Erholung der Bevölkerung nötig sind.
2 Der Freihaltezone können ferner Flächen zugewiesen werden, die ein Natur- und Heimatschutzobjekt bewahren oder der Trennung und Gliederung der Bauzonen dienen.
27 1 Für Bauten und Anlagen, für die Rechte der Grund- eigentümer, für den Rückgriff auf andere Gemeinden und für das Zug- recht der Gemeinden gelten hinsichtlich Inhalt und Verfahren die gleichen Bestimmungen wie bei übergeordneten Freihaltezonen.
2 In der Erholungszone sind nur die den Vorgaben der Richtpla- nung entsprechenden Bauten und Anlagen zulässig; die Gemeinden erlassen die nötigen Bauvorschriften.
1 Unter Vorbehalt von Absatz 4 steht der Gemeinde oder dem Kanton an Grundstücken und Grundstückteilen in der Freihalte- oder Erholungszone zu den Bedingungen des jeweiligen Käufers ein unbefristetes, in jedem Verkaufsfall gültiges gesetzliches Vorkaufs- recht zu, das vertraglichen Vorkaufsrechten vorgeht. Es ist im Grund- buch anzumerken.27
2 Das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn
a.27 der Grundstückteil in der Freihalte- oder Erholungszone zum Umschwung eines überbauten Grundstücks gehört und zusam- men mit diesem erworben wird;
b. der Erwerber das Grundstück selbst landwirtschaftlich bewirt-
schaften will. Der Gemeinde steht jedoch ein auf zehn Jahre seit Übertragung des Eigentums befristetes Kaufsrecht zu den Bedin- gungen des seinerzeitigen Kaufvertrags zu, das ausgeübt werden kann, wenn der Erwerber oder seine Erben die landwirtschaft- liche Bewirtschaftung nicht weiterführen; es ist im Grundbuch anzumerken.
3 Das Vorkaufsrecht ist innert drei Monaten seit der dem Grund- buchverwalter obliegenden Mitteilung des Verkaufs auszuüben.
4 Das Vorkaufsrecht gilt auch für übergeordnete Freihaltezonen. An Grundstücken in der Erholungszone ist nur die Gemeinde zum Vorkauf berechtigt.26
5 Können sich die Berechtigten über die Ausübung des Vorkaufs- rechts nicht einigen, geht das Recht des für den Erlass der Zone zuständigen Gemeinwesens vor.26
16
Planungs- und Baugesetz (PBG)
IV. Die Reservezone
700.1
1 Die Reservezone umfasst Flächen, deren Nutzung noch Rechtswirkung
nicht bestimmt ist oder in denen eine bestimmte Nutzung erst später
zugelassen werden soll.27
2 Bauten und Anlagen sind nur nach Art. 24 RPG16 zulässig. Sie
dürfen zudem der in den Richtplänen vorgesehenen Zweckbestim-
mung nicht zuwiderlaufen.27
3 Für Bauten und Anlagen besteht kein Erschliessungsanspruch
gegenüber dem Gemeinwesen; vorbehalten bleiben besondere Bestim-
mungen. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme öffentlicher Versor-
gungs- und Erschliessungsanlagen.
4 Eigentümer von Grundstücken in Reservezonen haben einen An-
spruch auf Überprüfung der Bauzonendimensionierung, der frühes-
tens acht Jahre nach der Festsetzung oder Revision des Zonenplans
geltend gemacht werden kann.26
V. Weitere Festlegungen der Bau- und Zonenordnung27
27 1 Der Zonenplan setzt im Bauzonengebiet Waldabstands- A. Wald-
linien fest.
2 Die Linien sind in einem Abstand von 30 m von der Waldgrenze
festzusetzen; bei kleinen Waldparzellen oder bei besonderen örtlichen
Verhältnissen können sie näher an oder weiter von der Waldgrenze
gezogen werden.
abstandslinien
Die Bau- und Zonenordnung kann gegenüber im Zonenplan B. Gewässer-
eingetragenen Gewässern Linien festlegen, die den kantonalrechtlichen abstandslinien
Mindestabstand erhöhen und vom Grenzabstand gegenüber Nachbar-
grundstücken abweichen.
63 1 Für den Uferbereich von Seen werden in der Bau- und C. Uferbereich
Zonenordnung nach den Vorgaben der Richtplanung ergänzende Fest- von Seen
legungen für Bauzonen und, soweit zweckmässig, für Freihalte- und
Erholungszonen getroffen. Dabei werden insbesondere die ökologische
Gestaltung des Seeufers und die Planung von Seeuferwegen berück-
sichtigt.
1. 1. 25-127
17
700.1
Planungs- und Baugesetz (PBG)
D.64 Hochhäuser
E.64 Areal-
überbauungen
I. Zulässigkeit
II. Anforderun-
gen
2 Mit Rücksicht auf die besondere Lage und die vorhandene bau-
liche Struktur werden ergänzende Festlegungen vorgenommen
a. zu Baubereichen für Gebäude,
b. zur Stellung und Erscheinung von Gebäuden sowie zur Gebäude-
länge, Gebäudebreite, Gesamt- und Fassadenhöhe,
c. zu weiteren Bauten und Anlagen sowie zum Umschwung.
3 Die ergänzenden Festlegungen
a. gewährleisten, dass Bauten, Anlagen und Umschwung so gestaltet
sind, dass sie besondere Rücksicht auf die bauliche und landschaft-
liche Umgebung nehmen,
b. gewährleisten eine genügende Begrünung und standortgerechte Be-
pflanzung,
c. sichern eine genügende Sicht auf den See.
27 Im Zonenplan können Gebiete bezeichnet werden, in
denen Hochhäuser gestattet sind.
27 Die Bau- und Zonenordnung kann in den Bauzonen allge-
mein, zonen- oder gebietsweise Arealüberbauungen zulassen. Dabei
sind Mindestarealflächen festzulegen.
59 1 Die Bauten und Anlagen sowie deren Umschwung müs-
sen besonders gut gestaltet sowie zweckmässig ausgestattet und ausge-
rüstet sein.
2 Bei der Beurteilung sind insbesondere folgende Merkmale zu
beachten:55
a. Beziehung zum Ortsbild sowie zur baulichen und landschaftlichen
Umgebung,
b. kubische Gliederung und architektonischer Ausdruck der Ge-
bäude,
c.70 Lage, Zweckbestimmung, Umfang und Gestaltung der Umgebungs-
anlagen sowie ökologischer Wert der Begrünung,
d. Wohnlichkeit und Wohnhygiene,
e. Versorgungs- und Entsorgungslösung,
f. Art und Grad der Ausrüstung,
g.69 Berücksichtigung des Lokalklimas.
3 Arealüberbauungen können auch bereits überbaute Grundstücke
umfassen, wenn die Überbauung als ganzes den Anforderungen ge-
nügt.27
18
Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
27 1 Die Bau- und Zonenordnung kann Bauvorschriften ent- III. Besondere
halten, die von den Bestimmungen für die Regelbauweise und von den Bauvorschriften
kantonalen Mindestabständen abweichen.
2 Die Abstände gegenüber Waldungen, Gewässern, Nachbargrund-
stücken und Strassen ausser solchen, die vorwiegend der Areal-
erschliessung dienen – dürfen nicht verringert werden.
3 Bei Arealen unterschiedlicher Zonenzugehörigkeit sind be-
schränkte Ausnützungsverschiebungen zulässig.
59 1 Die baurechtliche Bewilligung setzt eine vollständige IV. Siche-
Baueingabe voraus.
2 Mit der baurechtlichen Bewilligung sind Nebenbestimmungen zu
verbinden, die sichern, dass während des Bestands der bewilligten
Überbauung
a. das Areal weder stärker ausgenützt noch wesentlich anders als
nach den bewilligten Plänen überbaut wird,
b.55 die Grünflächen und sonstigen Umgebungsanlagen sowie die Aus-
stattungen und Ausrüstungen dem plangemässen Zweck erhalten
bleiben.
27 Die Bau- und Zonenordnung kann für im Zonenplan F.64 Aussichts-
bezeichnete Lagen Anordnungen treffen, welche die Aussicht oder die schutz
Sicht auf besondere Geländeformen sichern.
70 Die Bau- und Zonenordnung kann die Erhaltung und den G. Bäume
Ersatz von näher bezeichneten Bäumen und Baumbeständen sowie und Begrünung
zonen- oder gebietsweise von Bäumen ab einem Stammumfang von I. Bäume
100 cm vorschreiben. Sie kann zonen- oder gebietsweise die angemes-
sene Neupflanzung von Bäumen vorschreiben. Die ordentliche Grund-
stücksnutzung darf dadurch nicht übermässig erschwert werden.
69 1 Die Bau- und Zonenordnung kann zonen- oder gebiets- II. Dach-
weise die Begrünung von Flachdächern vorschreiben.
begrünung
2 Sie kann den Umfang und die Qualität der Begrünung regeln, unter
Berücksichtigung weiterer Nutzungen wie Energiegewinnung und Erho-
lung.
3 Dachbegrünungen, einschliesslich der dazu erforderlichen Vorrich-
tungen, sind für die Einhaltung der Höhenmasse und die Berechnung
der Nutzungsziffern unbeachtlich.
27 Die Bau- und Zonenordnung kann für Terrassen- und ähn-H.64 Terrassen-
liche Überbauungen Bestimmungen aufstellen, die von den normalen und ähnliche
Zonenvorschriften abweichen.
Überbauungen
1. 1. 25-127
19
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
I.64 Aussen-
antennen
J.64 Erneuerbare
Energien
Zweck
Inhalt
Rechtswirkung
Die Bau- und Zonenordnung kann für ganze Zonen oder
gebietsweise Aussenantennen verbieten, sofern durch andere techni-
sche Einrichtungen gleichwertige Empfangsmöglichkeiten gewährleis-
tet sind.
53 1 Die Bau- und Zonenordnung kann für im Zonenplan
bezeichnete Gebiete Anordnungen zur Nutzung erneuerbarer Ener-
gien treffen.
2 Energiegewinne gestützt auf die Umsetzung von Anordnungen
gemäss Abs. 1 werden für die Einhaltung der kantonalen Bestimmun-
gen bezüglich der Verminderung des Verbrauchs an nichterneuerbaren
Energien nicht berücksichtigt.
VI. Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne
1. Sonderbauvorschriften
1 Sonderbauvorschriften ermöglichen und erleichtern die
freiere Überbauung bestimmter geeigneter Gebiete nach einheitlichen
Gestaltungsgrundsätzen.
2 Sie können ferner die Voraussetzungen für besondere Nutzungs-
arten schaffen.
1 Sonderbauvorschriften können von den Bestimmungen
über die Regelbauweise und von den kantonalen Mindestabständen
abweichen sowie die Nutzweise nach ihrer Art und innerhalb der Art
nach Aufteilung und Zweckbestimmung näher umschreiben. Sie ha-
ben für die einwandfreie Einordnung, Gestaltung, Erschliessung, Aus-
stattung und Ausrüstung der Überbauung zu sorgen.27
2...25
3 Sonderbauvorschriften können durch einen Plan ergänzt werden,
der die wesentlichen Elemente der erlaubten Überbauung zeichne-
risch wiedergibt.
1 Sonderbauvorschriften bewirken keinen Zwang, nach ih-
nen zu bauen.
2 Sie können jedoch bestimmen, dass Baubewilligungen auf ihrer
Grundlage nur erteilt werden, wenn die entsprechende Überbauung
des ganzen Gebiets oder näher zu umschreibender Teilgebiete recht-
lich gesichert ist.
3 Wird auf die eingeräumte Überbauungsmöglichkeit verzichtet,
finden die Vorschriften der allgemeinen Bau- und Zonenordnung An-
wendung.
20
Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
Sonderbauvorschriften können frühestens fünf Jahre nach Aufhebung
ihrem Inkrafttreten aufgehoben werden, wenn weder eine wesentliche
Bautätigkeit eingesetzt hat, die von den eingeräumten Möglichkeiten
Gebrauch macht, noch entsprechende ernsthafte Bestrebungen nach-
gewiesen werden.
2. Gestaltungspläne
27 1 Mit Gestaltungsplänen werden für bestimmt umgrenzte A. Inhalt
Gebiete Zahl, Lage, äussere Abmessungen sowie die Nutzweise und
Zweckbestimmung der Bauten bindend festgelegt. Dabei darf von den
Bestimmungen über die Regelbauweise und von den kantonalen Min-
destabständen abgewichen werden.
2 Für die Projektierung ist ein angemessener Spielraum zu belassen.
3 Der Gestaltungsplan hat auch die Erschliessung sowie die gemein-
schaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen zu ordnen, soweit sie
nicht schon durch einen Quartierplan geregelt sind; er kann Festlegun-
gen über die weitere Umgebungsgestaltung enthalten.
4 Erfordern die Umstände insbesondere in weitgehend überbauten
Gebieten keine umfassende Regelung, kann sich der Inhalt eines
Gestaltungsplans auf einzelne Anordnungen beschränken.
27 1 Die Gemeinden können einen öffentlichen Gestaltungs- B. Arten
plan festsetzen, wenn daran ein wesentliches öffentliches Interesse I. Öffentlicher
besteht.
2 Gestaltungspläne für Bauten und Anlagen, die im kantonalen
oder in einem regionalen Richtplan enthalten sind, setzt die zuständige
Direktion51 fest. Vor der Festsetzung sind die Gemeinden über das
Ergebnis der Planauflage zu orientieren. Auf ihr Verlangen sind die
Gemeindevorstände57 zu einer Einigungsverhandlung einzuladen. Be-
rechtigten Begehren der Gemeinden ist bei der Festsetzung zu ent-
sprechen. Verbleibende Abweichungen sind zu begründen.
Gestaltungsplan
1 Gestaltungspläne können mit öffentlich-rechtlicher Wir- II. Privater
kung auch von den Grundeigentümern aufgestellt werden.
Gestaltungsplan
2 Sie können als allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn ihnen 1. Aufstellung
die Grundeigentümer zustimmen, denen mindestens zwei Drittel der
einbezogenen Flächen gehören, und wenn keine schutzwürdigen Inte-
ressen der andern Grundeigentümer verletzt werden.27
1. 1. 25-127
21
700.1
Planungs- und Baugesetz (PBG)
2. Zustimmung
C. Aufhebung
Vorprüfung
Festsetzung
Genehmigung
A. Pflicht zur
Festsetzung
27 Private Gestaltungspläne bedürfen der Zustimmung des für
den Erlass der Bau- und Zonenordnung zuständigen Organs. Über-
schreiten sie den für Arealüberbauungen im betreffenden Gebiet gelten-
den Rahmen nicht, genügt die Zustimmung des Gemeindevorstands57.
27 Gestaltungspläne können in gleicher Weise wie Sonder-
bauvorschriften aufgehoben werden. Die entsprechenden Bestimmun-
gen gelten nicht für untergeordnete Änderungen.
VII. Gemeinsame Bestimmungen
50 1 Bau- und Zonenordnungen, Sonderbauvorschriften und
Gestaltungspläne können vor ihrer Festsetzung der zuständigen Direk-
tion zur Vorprüfung eingereicht werden.
2 Die Vorprüfung erfolgt innert zwei Monaten. Ist eine Umwelt-
verträglichkeitsprüfung notwendig, erfolgt die Vorprüfung innert drei
Monaten.
51 Bau- und Zonenordnungen, Sonderbauvorschriften und
öffentliche Gestaltungspläne werden je nach der Gemeindeordnung
von der Gemeindeversammlung, vom Gemeindeparlament57 oder durch
Urnenabstimmung erlassen, geändert oder aufgehoben.
51 1 Bau- und Zonenordnungen, Sonderbauvorschriften und
Gestaltungspläne sind der zuständigen Direktion zur Genehmigung
einzureichen.
2 Die Direktion ist bei der Genehmigung an den Vorprüfungs-
bericht gebunden.
C. Der Erschliessungsplan
1 Mit der Bau- und Zonenordnung setzen die Gemeinden
einen Erschliessungsplan fest.
2 Setzt die Verwirklichung des Erschliessungsplans die Mitwirkung
anderer Planungsträger voraus, sind diese rechtzeitig anzuhören.
3 Der Regierungsrat kann Gemeinden, deren Bauzonen grössten-
teils überbaut sind und deren Groberschliessung für die weitere Über-
bauung weitgehend ausreicht, von der Festsetzungspflicht entbinden;
unter den gleichen Voraussetzungen kann er diese Pflicht räumlich
oder sachlich beschränken.
22
Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
27 Der Erschliessungsplan gibt Aufschluss über die öffent- B. Inhalt und
lichen Werke und Anlagen, die für die Groberschliessung der Bau- Rechts-
zonen notwendig sind. Er zeigt ferner auf, in welchen zeitlich be- wirkungen
stimmten Etappen das Gemeinwesen die Groberschliessung der Bau-
zonen durchführt und wie sie auf die Angebotsplanung im öffentlichen
Personenverkehr sowie auf die Güterverkehrsplanung abgestimmt ist.
I. Im
Allgemeinen
27 1 Für die jeweils bevorstehende Etappe sind die Dimen- II. Erschlies-
sionierungen der Erschliessungsanlagen festzulegen und ihre Kosten sungsetappen
zu ermitteln.
2 Mit dieser Festlegung gelten die entsprechenden Ausgaben als
bewilligt.
27 1 Die Groberschliessung ist so rechtzeitig in Angriff zu neh- III. Erstellungs-
men, dass die Überbauung der betreffenden Gebiete auf den Ablauf pflicht
der massgebenden Etappe hin möglich wird.
2 Bei Säumigkeit der zuständigen Planungsträger trifft die zustän-
dige Direktion51 an deren Stelle die erforderlichen Massnahmen, wenn
betroffene Grundeigentümer für sämtliche Kosten Vorschuss leisten.
Nach Abschluss der Bauarbeiten haben die zuständigen Planungsträger
die Kosten zurückzuerstatten.
1 Erfüllen sich die bei der Aufstellung des Erschliessungs- C. Änderungen
plans getroffenen Annahmen über die Überbauung nicht und sind
andere Gebiete zur allgemeinen Überbauung bereit, ist der Plan ent-
sprechend zu ändern, soweit die Planungsträger dadurch finanziell
nicht wesentlich stärker belastet werden oder für sie eine Mehrbelas-
tung zumutbar ist.
2 Der Regierungsrat kann auf Gesuch der Gemeinden die Fristen
erstrecken,
a. wenn sich die den Bauzonen und dem Erschliessungsplan zugrunde
liegenden Annahmen über die Entwicklung oder über die wirt-
schaftlichen Möglichkeiten derart einschneidend ändern, dass die
Erfüllung des Erschliessungsplans unzumutbar und seine Durch-
führung nach Abwägung aller Umstände nicht mehr vertretbar
wäre,
b. und wenn überdies diese veränderten Erwartungen nach den Ver-
hältnissen im Zeitpunkt der Einzonung und der Festsetzung des
Erschliessungsplans nicht vorausgesehen werden konnten.
3 Der Regierungsrat kann nötigenfalls Fristerstreckungen mit der
Anweisung verbinden, die Bauzonen zu verkleinern.
1. 1. 25-127
23
700.1
D. Verfahren
Planungs- und Baugesetz (PBG)
Der Erschliessungsplan wird im gleichen Verfahren und in
gleicher Zuständigkeit wie die Bau- und Zonenordnung festgesetzt; er
bedarf der Genehmigung.
D. Die Bau- und Niveaulinien
I. Die Baulinien
A. Zweck und
Arten
I. Allgemein
II. Besondere
Zwecke
bei Verkehrs-
baulinien
B. Mass
C. Rechts-
wirkungen
I. Allgemein
1. Bauverbot
2. Ausnahmen
59 1 Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbeson-
dere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen
sowie der baulichen Gestaltung. 55
2 Es sind folgende Baulinien zu unterscheiden und im Baulinien-
plan unter Angabe ihres Zwecks verschieden darzustellen
a. Verkehrsbaulinien für Strassen, Wege, Plätze und Eisenbahnen,
gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen,
Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen;
b. Baulinien für Betriebsanlagen zu Verkehrsbauten, wie Parkhäu-
ser, Grossparkierungsanlagen, Unterhalts-, Überwachungs- und
Versorgungsdienste, sowie für Fluss- und Bachkorrektionen;
c.27 Baulinien für Versorgungsleitungen und für Anschlussgleise.
59 1 Verkehrsbaulinien können Festlegungen über die Pflicht
zur geschlossenen Bauweise enthalten.
2 Verkehrsbaulinien dürfen ferner ein öffentliches Interesse an der
bestimmten Gestaltung von Verkehrsräumen und Plätzen wahrnehmen
und näher umschreiben, insbesondere das Bauen auf die Baulinie vor-
schreiben oder die Fassadenhöhe näher ordnen.55
Die Baulinien sind so festzusetzen, dass sie den Bedürfnissen
beim voraussichtlichen Endausbau der betreffenden Anlagen genügen.
1 Innerhalb der Baulinien dürfen grundsätzlich nur Bauten
und Anlagen erstellt werden, die dem Zweck der Baulinien nicht wider-
sprechen.
2 Der Baulinienplan kann indessen die Wirkung der Baulinien auf
bestimmte Vertikalbereiche beschränken.
55, 59 1 Verkehrsbaulinien und Baulinien für Versorgungslei-
tungen und Industriegeleise beziehen sich auf die projizierte Fassaden-
linie.
2 Vorspringende Gebäudeteile müssen entschädigungslos beseitigt
werden, sobald die Ausführung des Werks oder der Anlage, wofür die
Baulinie festgesetzt worden ist, dies erfordert.
24
Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
3 Fallen Baulinie und Grenze des für die Anlage benötigten Rau-
mes zusammen, haben derartige Vorsprünge einen dem Charakter der
betreffenden Anlage entsprechenden Vertikalabstand, in der Regel
wenigstens 3 m, einzuhalten.
4 Weiter gehende und andersartige Beanspruchungen des Baulinien-
bereichs können mit der baurechtlichen Bewilligung, nötigenfalls unter
sichernden Nebenbestimmungen, gestattet werden.
1 Baulinienwidrige Bauten und Anlagen im Baulinien- II. Änderungs-
bereich dürfen entsprechend dem bisherigen Verwendungszweck verbot
unterhalten und modernisiert werden.
2 Weiter gehende Vorkehren sind nur zu bewilligen, wenn die Bau-
linie in absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden soll und wenn mit
sichernden Nebenbestimmungen zur baurechtlichen Bewilligung aus-
geschlossen wird, dass das Gemeinwesen bei Durchführung der Bau-
linie den entstandenen Mehrwert zu entschädigen hat.
Für die mit den Baulinien verbundenen Eigentumsbeschrän- III. Entschädi-
kungen ist eine Entschädigung nur geschuldet, wenn sie eine materielle gungspflicht
Enteignung bewirken.
1 Wird ein unüberbautes oder mit einem Abbruchobjekt IV. Heim-
überbautes Grundstück wegen einer Baulinie unüberbaubar und kann schlagsrecht
es auch nicht durch einen Quartierplan wieder überbaubar gemacht 1. Voraus-
werden, so hat der betroffene Grundeigentümer wahlweise zu einem setzung
allfälligen Entschädigungsanspruch das Heimschlagsrecht.
2 Das gleiche Recht gilt für den Teil eines grösseren Grundstücks,
der ohne die Baulinie selbstständig überbaubar gewesen wäre; heim-
geschlagen werden kann die Fläche, die voraussichtlich beim Endaus-
bau der betreffenden Anlage abzutreten wäre.
1 Das Heimschlagsrecht kann innert zehn Jahren geltend 2. Verfahren
gemacht werden, nachdem die endgültige Unüberbaubarkeit feststeht
oder behördlich festgestellt worden ist, und zwar gegenüber dem
Gemeinwesen, das die Baulinien festgesetzt hat.
2 Für die Entschädigung, das Verfahren, den Verzicht auf die Rechts-
ausübung und den Rückgriff des belangten Gemeinwesens gelten sinn-
gemäss die entsprechenden Bestimmungen über die Freihaltezone.
1 Öffentliche Unternehmungen und gemischtwirtschaftliche V. Leitungs-
oder private Unternehmungen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind baurecht
berechtigt, im Baulinienbereich gegen Ersatz des verursachten Scha-
dens unterirdische Leitungen samt zugehörigen Bauwerken zu erstel-
len und fortbestehen zu lassen.
1. 1. 25-127
25
700.1
Planungs- und Baugesetz (PBG)
2 Kommt über den Bestand und Umfang des Anspruchs sowie über
die Entschädigung keine Einigung zustande, entscheidet die Schät-
zungskommission nach der Gesetzgebung betreffend die Abtretung
von Privatrechten.51
3 Der Bestand derartiger Leitungen und Bauwerke kann im Grund-
buch angemerkt werden.
II. Die Niveaulinien
Die Niveaulinien bestimmen die Höhenlage der Anlagen,
die durch Verkehrsbaulinien gesichert werden.
Bauten und Anlagen Dritter haben sich nach der Niveau-
linie zu richten, soweit sie von baurechtlicher Bedeutung sind.
III. Gemeinsame Bestimmungen
1 Für die Festsetzung von Bau- und Niveaulinien für kom-
munale Anlagen ist die Gemeinde zuständig, in den andern Fällen die
zuständige Direktion51.
2 Die zuständige Direktion51 hat begründeten Festsetzungsbegehren
zu entsprechen; vor der Festsetzung hört sie den Gemeindevorstand57 an.
3 Bau- und Niveaulinienpläne sind öffentlich bekannt zu machen
und mit den nötigen Erläuterungen öffentlich aufzulegen; die Auflage
ist den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen.
Bau- und Niveaulinienpläne der Gemeinden bedürfen der
Genehmigung.
Mit der Rechtskraft der Bau- und Niveaulinien steht dem
Werkträger im Rahmen ihrer Zweckbestimmung das Enteignungs-
recht zu.
26 Eigentümer von Grundstücken, die von Bau- und Niveau-
linien betroffen sind, haben Anspruch auf deren Überprüfung, wenn
die Richtplanung den durch die Bau- und Niveaulinien gesicherten
Ausbau nicht mehr vorsieht.
E. Ski- und Schlittellinien
1 Die Ski- und Schlittellinien dienen der Sicherung von Ski-
und Schlittelabfahrten.
26
Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
2 Sie können Festlegungen über befristete Betretungsrechte und
Hagräumungspflichten enthalten.
1 Innerhalb der Ski- und Schlittellinien sind Bauten, An- Rechts-
lagen und Bewirtschaftungen unzulässig, die dem Zweck dieser Linien wirkungen
widersprechen.
2 Aufwendungen aus der Hagräumungspflicht und Schäden aus der
Benützung der Abfahrten sind zu ersetzen.
1 Für die Festsetzung von Ski- und Schlittellinien ist der Verfahren,
Gemeindevorstand57 zuständig.
2 Im Übrigen gelten für das Festsetzungs- und Genehmigungs-
verfahren sinngemäss die entsprechenden Vorschriften über die Bau-
und Niveaulinien.
3 Über Entschädigungen wird nach dem Gesetz betreffend die Ab-
tretung von Privatrechten entschieden. Die Gemeinde kann auf Unter-
nehmungen, die aus Ski- und Schlittellinien besonderen Nutzen ziehen,
Rückgriff nehmen.
Entschädigung
F. Die Landsicherung für öffentliche Werke
I. Der Werkplan
1 Sind Grundstücke nach einem Richtplan für ein Werk A. Voraus-
oder eine Anlage im öffentlichen Interesse vorgesehen, die nicht durch setzungen
Baulinien gesichert werden können, dürfen die Eigentümer verlangen,
dass innert fünf Jahren ein Werkplan festgesetzt wird.27
2 Der Träger des Werks kann den Werkplan jederzeit von sich aus
erstellen.
3 Der Werkplan hat über den ungefähren Standort von Bauten und
den genauen Landbedarf Aufschluss zu geben.
1 Der Werkplan wird vom Träger des Werks, bei Ungewiss- B. Verfahren
heit über die Trägerschaft vom Ersteller des betreffenden Richtplans
festgesetzt.
2 Werkpläne, die nicht von staatlichen Instanzen festgesetzt worden
sind, bedürfen der Genehmigung.
3 Festsetzung und Genehmigung sind den betroffenen Grundeigen-
tümern schriftlich mitzuteilen.
Die Genehmigung des Werkplans schliesst die Erteilung C. Rechts-
des Enteignungsrechts ein.
wirkungen
I. Enteignungs-
recht
1. 1. 25-127
27
700.1
Planungs- und Baugesetz (PBG)
II. Änderungs-
verbot
III. Vorkaufs-
recht
IV. Heim-
schlagsrecht
Anwendungs-
bereich
Verfahren
Befristung
Für Vorkehren an bestehenden Bauten und Anlagen im
Werkplanbereich gelten sinngemäss die gleichen Beschränkungen wie
für baulinienwidrige Bauten und Anlagen.
1 Dem Werkträger steht an den vom Werkplan erfassten
Grundstücken und Grundstückteilen das gleiche Vorkaufsrecht zu,
wie es für die Freihaltezone gilt.
2 Ist der Träger noch nicht endgültig bestimmt, übt je nach der
Natur des Werks der Staat oder die Gemeinde das Vorkaufsrecht aus.
3 Der Erwerber ist verpflichtet, das Grundstück dem endgültigen
Träger zu den gleichen Bedingungen zuzüglich Zins abzutreten, zu
denen er es erworben hat. Der endgültige Werkträger ist verpflichtet,
das Grundstück zu diesen Bedingungen samt Zins zu übernehmen.
1 Der betroffene Eigentümer hat nach Genehmigung des
Werkplans wahlweise zu einem allfälligen Entschädigungsanspruch das
Recht, sein Grundstück dem Ersteller des Werkplans heimzuschlagen.
2 Für die Entschädigung, das Verfahren und den Verzicht auf die
Rechtsausübung gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmun-
gen über die Freihaltezone.
3 Im Verhältnis zwischen dem Ersteller des Werkplans und dem
endgültigen Werkträger findet die gleiche Regelung wie beim Vor-
kaufsrecht Anwendung.
II. Das vorsorgliche Bauverbot
Zur Sicherung öffentlicher Werke und Anlagen, die sich in
Vorbereitung befinden, aber nicht Gegenstand eines Richt- oder Werk-
plans sind, kann ausnahmsweise ein vorsorgliches Bauverbot verfügt
werden.
1 Das Begehren ist vom voraussichtlichen Werkträger zu
stellen.
2 Den Entscheid fällt bei Werken des Staates der Regierungsrat, in
den andern Fällen die zuständige Direktion51; der Gemeindevorstand57
der Standortgemeinde ist vorher anzuhören, wenn er nicht Gesuchstel-
ler ist.
1 Das Bauverbot fällt dahin, wenn innert fünf Jahren seit
Eintritt seiner Rechtskraft nicht der entsprechende Richtplan ergänzt
und ein Werkplan festgesetzt oder das Enteignungsverfahren eingelei-
tet wird.
2 25
28
Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
4. Abschnitt: Quartierplan, Grenzbereinigung und Gebietssanierung27
A. Der Quartierplan27
1. Grundsätze 26
1 Der Quartierplan ermöglicht im erfassten Gebiet eine Zweck
der planungs- und baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung
und enthält die dafür nötigen Anordnungen.
2 Erfordern die Umstände keine umfassende Regelung, beschränkt
sich der Quartierplan auf die nötigen Teilmassnahmen.
3 In weitgehend unüberbauten Gebieten kann verlangt werden,
dass der Quartierplan die angestrebte Quartierstruktur sowie Vor-
stellungen bezüglich der Bebauung aufzeigt und dass die Parzellar-
ordnung hierauf abgestimmt wird.26
26 Steht das erfasste Gebiet ganz oder teilweise im Eigen- Entflechtung
tum von Landwirten, kann neben dem Quartierplanverfahren zur För-
derung der Entflechtung unterschiedlich nutzbarer Grundstücke eine
Landumlegung nach den Vorschriften des Landwirtschaftsgesetzes
durchgeführt werden, sofern daraus keine Verzögerung entsteht.
1 Der Quartierplan ist grundsätzlich auf Bauzonen zu be- Gebiet
schränken; bei besonderen Verhältnissen kann er darüber hinaus-
reichen.
2 Das Beizugsgebiet wird in der Regel durch bestehende oder
geplante öffentliche Strassen, ausnahmsweise auch durch Quartier-
strassen, begrenzt; an die Stelle von Strassen können eindeutige natür-
liche, künstliche oder rechtliche Hindernisse oder Trennlinien für die
Überbauung treten.
1 Vor oder mit dem Quartierplan sind für die öffentlichen Baulinien-
Strassen, die sein Gebiet begrenzen oder durchkreuzen, sowie für die festsetzung
Quartierstrassen und andere Verkehrsanlagen Bau- und Niveaulinien
festzusetzen, soweit dafür ein Bedürfnis besteht.27
2 Ist in diesem Zeitpunkt die Festsetzung von Bau- und Niveau-
linien noch nicht möglich, kann ausnahmsweise das voraussichtlich
hiefür notwendige Land mit projektierten Baulinien bezeichnet wer-
den.
1. 1. 25-127
29
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
Landeinteilung § 126. 1 Das Quartierplangebiet ist so einzuteilen, dass alle Grund-
stücke ohne Ausnahmebewilligungen und nachbarliche Zustimmung
in einer den örtlichen Verhältnissen und der Bauzone angemessenen
Weise überbaut werden können; ist dies nicht möglich, sind die erfor-
derlichen Rechte und Lasten mit dem Quartierplan zu begründen.
2 Für die Neuzuteilung können Mindestgrössen vorgeschrieben
werden.
3 Wo ein Bedürfnis hiefür besteht, sollen Flächen ausgeschieden
werden, die gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen des
Quartiers oder einer Mehrzahl von Grundstücken dienen; die privat-
rechtlichen Rechtsverhältnisse hieran sind mit dem Quartierplan zu
regeln.
Schutzobjekte; § 127.27 1 Auf Schutzobjekte ist Rücksicht zu nehmen.
bestehende
Gebäude
2 Die Beseitigung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht
befristet oder auf Widerruf bewilligt worden sind, darf ausserhalb der
Gebietssanierung nur vorgesehen werden, wenn sie den Wert des Grund-
stücks nicht entscheidend mitbestimmen und wenn ihr Fortbestand die
zweckmässige Ausgestaltung des Quartierplans hindert. Diese Ein-
schränkung gilt nicht, wenn der betroffene Eigentümer zustimmt und
wenn dadurch nicht andere Beteiligte unverhältnismässig belastet wer-
den.
Erschliessung, § 128. 1 Alle Grundstücke innerhalb des Quartierplangebiets müs-
Ausstattung und sen durch den Quartierplan erschlossen werden und an gegebenenfalls
Ausrüstung erforderlichen gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen
teilhaben.
2 Erschliessungen sowie gemeinschaftliche Ausstattungen und Aus-
rüstungen sind so festzulegen, dass sie bei vollständiger Nutzung der
erfassten Grundstücke genügen.
3 Wo derartige Anlagen nach den Umständen nicht in einem Zuge
erstellt zu werden brauchen, ist der etappenweise Bau zu regeln.
Ordnung der § 129. 1 Mit dem Quartierplan können unter den hiefür geltenden
Überbauung Voraussetzungen und im dafür vorgeschriebenen Verfahren Sonder-
bauvorschriften oder ein Gestaltungsplan festgesetzt werden.
2 Der Grundsatzentscheid darüber soll in der Regel bei privaten
Gestaltungsplänen spätestens an der ersten Quartierplanversammlung
getroffen werden, in den andern Fällen durch den Gemeindevorstand57
nach der Verfahrenseinleitung.
Aufstellung § 130.27 1 Quartierpläne werden im privaten Verfahren von den
Grundeigentümern, im amtlichen Verfahren vom Gemeindevorstand57
aufgestellt.
30
Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
2 Für die Durchführung der Quartierplanverfahren kann der Ge-
meindevorstand57 eine Quartierplankommission bestellen, der auch aus-
serhalb der Gemeinde wohnhafte Sachverständige angehören können.
§§ 131-136.25
2. Bewertung und Zuteilung des Landes26
1 Die Bewertung des Landes erfolgt in der Regel nach A. Bewertungs-
Flächen unter Berücksichtigung der Wertunterschiede.
2 Erachtet der Gemeindevorstand57 aufgrund der Verhältnisse, ins-
besondere bei Verbindung mit einem Gestaltungsplan, die Bewertung
nach dem Verhältnis der Werte der eingeworfenen Grundstücke als
geboten, so verfügt er dies in der Regel vor Ausarbeitung des Quartier-
planentwurfs; dieser Entscheid ist den beteiligten Grundeigentümern
schriftlich mitzuteilen.
3 Im Einverständnis mit den Grundeigentümern können auch an-
dere Bewertungsmethoden angewandt werden.
4 Spätere Einwendungen gegen die Bewertungsmethode sind aus-
geschlossen.
1 In die Masse der beteiligten Grundstücke sind die Flächen
aufzuhebender öffentlicher Strassen, Wege und Gewässer sowie Flur-
und Genossenschaftswege einzubeziehen.
2 Von der sich ergebenden Masse wird abgezogen
a. das für die Erschliessungsanlagen sowie die gemeinschaftlichen Aus-
stattungen und Ausrüstungen benötigte Land; der Abzug für gemein-
schaftliche Ausstattungen und Ausrüstungen soll in der Regel 10%
der Masse nicht übersteigen;
b. der Landbedarf für die Neuanlagen oder den Ausbau öffentlicher
Verkehrswege, die das Quartierplangebiet umgrenzen oder durch-
kreuzen, sowie kleinerer öffentlicher Versorgungsanlagen, die auch
dem Quartier dienen.
3 Die Summe aller Abzüge darf in der Regel bei der Aufstellung
des Quartierplans nicht mehr als 25% und bei dessen Änderung nicht
mehr als 10% betragen.
4 Bei der Umlegung nach Flächen sind die Abzüge den Grund-
stücken des Altbestands, entsprechend dem Erschliessungsgrad im
alten und neuen Bestand, prozentual gleichmässig zu belasten, für
gemeinschaftliche Ausstattungen und Ausrüstungen jedoch nur so-
weit, als sie ihnen zugute kommen.
methode
B. Quartierplan-
masse und
Abzüge
1. 1. 25-127
31
C. Zuteilung der
Gesamtfläche
im Allgemeinen
I. Bei Um-
legung nach
Flächen
1. Grundsatz
2. Zusammen-
legung von
Grundstücken
3. Auskauf
II. Bei
Umlegung
nach Werten
700.1
Planungs- und Baugesetz (PBG)
1 Die nach den Abzügen verbleibende Gesamtfläche ist so
zuzuteilen, dass die Grundeigentümer nach Möglichkeit geeignete
Parzellen in gleichwertiger Lage und im Verhältnis zur Fläche ihres
Altbestands unter Berücksichtigung der Wertunterschiede erhalten;
dabei können nötigenfalls gesetzliche Eigentumsbeschränkungen des
privaten Rechts, Dienstbarkeiten, Grundlasten oder vorgemerkte per-
sönliche Rechte aufgehoben, geändert oder begründet werden.
2 Bestehende Bauten, die beim Vollzug des Quartierplans nicht be-
seitigt werden müssen, sind in der Regel den bisherigen Eigentümern
zuzuweisen.
3 Für die Flächen aufzuhebender öffentlicher Strassen und Gewäs-
ser besteht ein Anspruch auf Zuteilung eines Baugrundstücks nur
soweit, als diese Flächen nicht für entsprechende neue Anlagen benö-
tigt werden.
4 Flurwegberechtigte, deren Grundstücke ausserhalb des Quartier-
plangebiets liegen, und Eigentümer landwirtschaftlicher Genossen-
schaftswege haben keinen Zuteilungsanspruch; ein Entschädigungs-
anspruch entsteht in diesen Fällen lediglich für die Aufhebung von
Genossenschaftswegen und nur unter der Voraussetzung, dass nicht mit
entsprechenden neuen Anlagen Ersatz geschaffen wird; die Zufahrt
zu den betroffenen Grundstücken muss aber für die bisherige Nutzung
gewahrt bleiben.
Mit Zustimmung der Eigentümer und deren Grundpfand-
gläubiger können mehrere selbstständige Grundstücke zusammengelegt
und daran Gesamteigentum, Miteigentum mit oder ohne Stockwerk-
eigentum oder anstelle von Eigentum beschränkte dingliche Rechte,
wie insbesondere Bau- und Wohnrechte, begründet oder vereinbart
werden.
Grundstücke des Altbestands, die für eine geeignete Über-
bauung flächenmässig nicht ausreichen und die weder durch Bau-
vorschriften noch durch Zusammenlegung, noch durch eine geringe,
den andern Beteiligten zumutbare Mehrzuteilung überbaubar gemacht
werden können, sind auszukaufen.
1 Erfolgt die Umlegung nach Werten, sind die neuen Par-
zellen so auszuscheiden, dass das Verhältnis ihrer Verkehrswerte dem-
jenige des Altbestands entspricht.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Zuteilung nach
Flächen sinngemäss.
32
Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
Das für öffentliche Verkehrs- und Versorgungsanlagen D. Besondere
sowie für Quartierstrassen abgezogene Land wird der Gemeinde oder Zuteilung an das
dem entsprechenden Werkträger zugeteilt.
Gemeinwesen
I. Verkehrs-
und Ver-
sorgungs-
flächen
1 Wirft ein Gemeinwesen Grundstücke ein, für die es einen II. Andere
Zuteilungsanspruch hat, oder stellt es solche ersatzweise zur Ver- Zuteilungen
fügung, so hat es Anspruch auf Zuteilung von Parzellen, die sich nach
Lage und Form für die Ausführung eines geplanten oder projektierten
öffentlichen Werks eignen, der Abwendung nachteiliger Einwirkun-
gen aus dem Werk dienen oder in der Freihaltezone liegen; verfügt das
Gemeinwesen bereits über einen geeigneten Landbesitz, ist bei der
Neuzuteilung darauf Rücksicht zu nehmen.
2 Die gleichen Vorrechte können juristische Personen mit gemein-
nützigen oder kulturellen Zwecken für Werke beanspruchen, für deren
Verwirklichung die Enteignung möglich wäre.
3 Anstelle eingeworfener Grundstücke können den Eigentümern
ausserhalb des Quartierplangebiets, jedoch innerhalb einer Bauzone
gelegene Parzellen zugeteilt werden, wenn der Abtausch im öffent-
lichen Interesse liegt und der Vermeidung des Auskaufs oder der Ent-
eignung dient; nach der Auflage des überarbeiteten Quartierplan-
entwurfs dürfen gegen den Willen der betroffenen Grundeigentümer
nur noch Parzellen in einem Gebiet mit genehmigtem Quartierplan
zugeteilt werden.
1 Im Interesse einer geeigneten Gestaltung der Parzellen E. Geld-
erforderliche Mehr- oder Minderzuteilungen sind in Geld auszuglei- ausgleich
chen, ebenso die Abzüge für öffentliche Verkehrs- und Versorgungs-
anlagen.
2 Geldausgleich ist ferner für Werteinbussen zu leisten, die entstehen
a. durch die Neuzuteilung, Beseitigung oder Anpassung von Gebäuden
samt Nebenanlagen ohne entsprechende Rechtspflicht des bisheri-
gen Eigentümers,
b. durch die Aufhebung, Änderung oder Begründung von Rechten.
3 Für die Bemessung der Entschädigungen sind grundsätzlich die
Verhältnisse massgebend, die bei der Festsetzung des Quartierplans
bestehen.
1 Der Quartierplan bestimmt, wie die Erstellungskosten F. Erstellungs-
von Erschliessungsanlagen sowie von gemeinschaftlichen Ausstattun- kosten
gen und Ausrüstungen zu tragen sind.
1. 1. 25-127
33
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
Massgebend ist dabei in erster Linie das Interesse an den betref-
fenden Anlagen.
Zu berücksichtigen ist ferner, ob bei der Überbauung noch wei-
tere eigene Aufwendungen, wie längere Zufahrten und Zugänge, Werk-
leitungen und dergleichen, nötig sein werden, die sich bei andern
Grundstücken wegen ihrer Lage und Form erübrigen, und ob solchen
Nachteilen nicht Vorzüge der rückwärtigen Lage gegenüberstehen.
3. Das Aufstellungsverfahren27
Das Verfahren wird auf Gesuch eines Grundeigentümers
oder, wo die bauliche Entwicklung und der Erschliessungsplan es als
wünschbar erscheinen lassen, durch den Gemeindevorstand57 von Am-
tes wegen eingeleitet.
1 Der Einleitungsbeschluss ist öffentlich bekannt zu machen
und den Grundeigentümern des Beizugsgebiets schriftlich mitzuteilen.
2 Mit dem Rekurs gegen die Einleitung oder deren Verweigerung
kann nur geltend gemacht werden, die Voraussetzungen zur Durch-
führung des Verfahrens fehlten oder sie seien gegeben; Einwendungen
dieser Art können später nicht mehr erhoben werden.
1 Die Einleitung des Verfahrens bedarf der Genehmigung
durch die zuständige Direktion51; sie kann nur verweigert werden,
wenn die Voraussetzungen zur Durchführung fehlen.
2 Die Rechtskraft der Verfahrenseinleitung ist den beteiligten Grund-
eigentümern schriftlich mitzuteilen.
26 Bei der Einleitung des Verfahrens und bei deren Ge-
nehmigung durch die zuständige Direktion51 werden angemessene Fris-
ten für die Vorlegung des Quartierplans angesetzt, und es können Wei-
sungen über dessen Inhalt erteilt werden.
1 Ist das Verfahren rechtskräftig eingeleitet, dürfen an den
Grundstücken des Beizugsgebiets ohne Bewilligung des Gemeinde-
vorstands57 weder tatsächliche noch rechtliche Änderungen vorgenom-
men werden; die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Änderung die
Aufstellung oder den Vollzug des Quartierplans weder verunmöglicht
noch wesentlich erschwert.
2 Auf Antrag des Gemeindevorstands57 kann die zuständige Direk-
tion51 den Quartierplanbann vor Abschluss des Einleitungsverfahrens
anordnen, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
3 Der Quartierplanbann ist im Grundbuch anzumerken.
34
Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
4 Der Quartierplanbann ist aufzuheben, wenn der Quartierplan
vollzogen ist oder wenn die Einleitung verweigert oder nachträglich
rückgängig gemacht wird.
51 1 Nach rechtskräftiger Verfahrenseinleitung wird ein Ent-
wurf des Quartierplans erstellt.
B. Plan-
ausarbeitung
2 Der Entwurf kann der zuständigen Direktion zur Vorprüfung ein- I. Erster
gereicht werden.
3 Die Vorprüfung erfolgt innert zwei Monaten.
Entwurf und
Vorprüfung
51 1 Nach Vorliegen des Quartierplanentwurfs und eines all- II. Erste
fälligen Vorprüfungsberichts werden die Grundeigentümer und, wenn Versammlung
diesbezügliche Änderungen vorgesehen sind, die aus Dienstbarkeiten,
Grundlasten oder vorgemerkten persönlichen Rechten Berechtigten
durch schriftliche Mitteilung zu einer Verhandlung eingeladen.
2 Von der Mitteilung bis zur Verhandlung werden der Quartier-
planentwurf und der Vorprüfungsbericht für die Beteiligten aufgelegt.
3 An der Verhandlung ist der Entwurf zu erläutern, und es sind die
Wünsche und Anregungen der Beteiligten entgegenzunehmen; diese
können innert 30 Tagen schriftlich nachgebracht werden.
27 Innert sechs Monaten nach Ablauf der Frist zur schrift- III. Über-
lichen Stellungnahme ist die Bereinigung der Einwendungen anzustre- arbeitung
ben und der Entwurf zu überarbeiten.
1. Frist
1 Der überarbeitete Entwurf ist während 30 Tagen für die 2. Auflage
Beteiligten aufzulegen; gleichzeitig sind diese zu einer zweiten Ver-
sammlung einzuladen, die innert weiteren 30 Tagen durchzuführen ist.
2 Auflage und Einladung sind den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
1 Innert der Auflagefrist können Begehren gestellt werden 3. Stellung
a. zu den Grundlagen der Erschliessungen sowie zu gemeinschaft-
lichen Ausstattungen und Ausrüstungen,
b. auf Entlassung aus dem Verfahren,
c. um eine andere Neuzuteilung,
d. auf Zurückweisung von Ersatzland eines Gemeinwesens ausser-
halb des Quartierplangebiets.
2 Später sind solche Begehren nur noch zulässig, wenn der Nach-
weis erbracht wird, dass sie auch bei Anwendung der erforderlichen
Sorgfalt nicht fristgerecht hätten vorgebracht werden können.
3 Anderweitige Begehren können auch noch in der zweiten Ver-
sammlung vorgebracht werden.
von Begehren
1. 1. 25-127
35
700.1
Planungs- und Baugesetz (PBG)
IV. Zweite
Versammlung
V. Plan-
bereinigung
C. Festsetzung
und
Genehmigung
I. Festsetzung
II. Genehmigung
1. Verfahren
2. Rechts-
wirkung
D. Plan-
ausarbeitung
durch die
Grund-
eigentümer
4 Wer nicht rechtzeitig Begehren stellt, ist damit im Rekursverfah-
ren ausgeschlossen.
An der Verhandlung wird der überarbeitete Entwurf er-
läutert und zu Begehren Stellung genommen.
1 Innert vier Monaten nach der zweiten Versammlung ist
zu versuchen, die verbliebenen Anstände zu beseitigen, und es ist der
Entwurf zu bereinigen.27
2...25
3 Dieser bereinigte Entwurf muss in den Genauigkeitsanforderun-
gen den beim Vollzug des Quartierplans zu erstellenden Mutations-
akten entsprechen.
51 Nach Durchführung des Bereinigungsverfahrens setzt der
Gemeindevorstand57 den Quartierplan fest.
51 1 Der festgesetzte Quartierplan bedarf der Genehmigung
durch die zuständige Direktion.
2 Die Genehmigung erfolgt in der Regel innert zwei Monaten.
3 Der Genehmigungsentscheid wird zusammen mit dem festgesetz-
ten Quartierplan von der Gemeinde veröffentlicht, in der Gemeinde
aufgelegt und den Beteiligten schriftlich mitgeteilt.
1 Mit der Genehmigung treten die durch den Quartierplan
festgesetzten Rechtsverhältnisse von Gesetzes wegen an die Stelle der
bisherigen; die für die Bewirtschaftung und Bewerbung der Grund-
stücke im bisherigen Umfang nötigen Rechte dürfen jedoch weiter
ausgeübt werden, solange tatsächliche Gründe es erfordern.
2 Rechte und Pflichten der Grundpfandgläubiger richten sich unab-
hängig davon, ob sie auf einem gesetzlichen oder vertraglichen Grund-
pfandrecht beruhen, nach den Bestimmungen des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs12 über Pfandrechte bei Güterzusammenlegungen.
26 1 Wird das Gesuch um Verfahrenseinleitung von allen
Grundeigentümern des Beizugsgebiets gemeinsam gestellt, kann ihnen
der Gemeindevorstand57 mit dem Einleitungsbeschluss auf ihr Begeh-
ren die Aufstellung des Quartierplans überlassen.
36
Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
2 Der von den Grundeigentümern aufgestellte Quartierplan muss
hinsichtlich der Abgrenzung, der Abzüge für öffentliche Verkehrs-
wege und für Versorgungsanlagen sowie der Zuteilungen und sonsti-
gen Rechtsverhältnisse an Erschliessungsanlagen den gesetzlichen
Anforderungen entsprechen. Im Übrigen kann er andere und weiter
gehende Festlegungen enthalten, sofern dadurch keine zwingenden
Vorschriften und keine öffentlichen Interessen verletzt werden.
3 Die Grundeigentümer sind nicht an die Verfahrensvorschriften
für die Planausarbeitung gebunden. Der von ihnen aufgestellte Quar-
tierplan bedarf der Zustimmung aller Grundeigentümer des Beizugs-
gebiets. Werden damit beschränkte dingliche Rechte Dritter geändert,
ist auch deren Zustimmung nötig.
4 Auf Begehren eines Beteiligten oder nach Ablauf einer angesetz-
ten Frist führt der Gemeindevorstand57 das Verfahren unter Berück-
sichtigung der Vorarbeiten fort.
5 Der im Einverständnis aller Beteiligten aufgestellte Quartierplan
wird vom Gemeindevorstand57 unter den Voraussetzungen und mit den
rechtlichen Folgen genehmigt, die für die Festsetzung eines amtlich
aufgestellten Quartierplans gelten.
26 Bei Quartierplanrevisionen, die sich auf Teilmassnahmen E. Revision
beschränken, kann der Gemeindevorstand57 unmittelbar nach rechts-
kräftiger Genehmigung der Verfahrenseinleitung durch die zuständige
Direktion51 den Revisionsentwurf auflegen und zu einer Versammlung
einladen, die der zweiten Versammlung im ordentlichen Verfahren ent-
spricht.
4. Der Vollzug 27
1 Unverzüglich nach der Genehmigung des Quartierplans A. Grundbuch-
veranlasst der Gemeindevorstand57 die Erstellung der Mutationsakten, licher Vollzug
wobei auf die Vermarkung und die Aufnahme im Feld verzichtet wer-
den kann, soweit das Vermessungsrecht es zulässt; die Beteiligten er-
halten die sie betreffenden Auszüge aus den Mutationsunterlagen.
2 Hernach gibt der Gemeindevorstand57 unter Beifügung der nöti-
gen Unterlagen die Anmeldung für den grundbuchlichen Vollzug des
Quartierplans ab.
3 Liegt lediglich eine Teilgenehmigung des Quartierplans vor, erfolgt
die Anmeldung für den genehmigten Teil.
1. 1. 25-127
37
700.1
Planungs- und Baugesetz (PBG)
B. Geld-
schulden und
-forderungen
I. Fälligkeit und
Zahlung
1 Entschädigungen und Vergütungen werden mit der Zu-
stellung der Mutationsunterlagen an die Beteiligten fällig, spätestens
jedoch drei Monate nach der Genehmigung des Quartierplans.27
2 Die Grundeigentümer haben unter Vorbehalt des Geldausgleichs
das Ergebnis von Bereinigungsmutationen, insbesondere nach erfolg-
tem Bau der Erschliessungsanlagen, zu dulden; diese Verpflichtung ist
im Grundbuch anzumerken.
3 Schuldner oder Gläubiger gegenüber dem Grundeigentümer ist
die Gemeinde.
4 Entschädigungen und Vergütungen sind, soweit sie nicht mit
Gegenforderungen verrechnet werden, innert 60 Tagen zu entrichten;
nachher sind sie zu verzinsen.
Durch den Quartierplan festgelegte Ausgleichsforderungen
gelten als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG14.
Leistungen eines Privaten können während längstens zwei
Jahren gestundet werden, wenn die sofortige Einforderung eine un-
zumutbare Härte darstellen würde.
1 Der Grundeigentümer kann sich der Bezahlung der Ent-
schädigung dadurch entziehen, dass er der Gemeinde das neu zuge-
teilte Grundstück innert 60 Tagen nach der Genehmigung des Quar-
tierplans heimschlägt.
2 Die Gemeinde hat in diesem Fall den Wert zu entschädigen, den
das Grundstück am Bewertungsstichtag ohne Berücksichtigung der
durch den Quartierplan eingetretenen Wertvermehrung hat.
3 Können sich die Parteien nicht einigen, hat die Gemeinde das
Verfahren gemäss dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privat-
rechten einzuleiten.
II. Rechts-
öffnung
III. Stundung
IV. Befreiung
A. Baupflicht
I. Grundsatz
5. Der Bau der Erschliessungsanlagen, Ausstattungen
und Ausrüstungen; Rechtsverhältnisse27
1 Die im Quartierplan vorgesehenen Erschliessungsanlagen,
gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen können durch
die beteiligten Grundeigentümer gebaut werden.
2 Die Projekte müssen den technischen Anforderungen vergleich-
barer öffentlicher Werke entsprechen.
3 Dem Werkträger, in dessen Eigentum die Erschliessungsanlagen
nach ihrer Vollendung übergehen, stehen Projektgenehmigung und
Aufsicht über den Bau zu.
38
Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
4 Der Gemeindevorstand57 genehmigt die Projekte der gemeinschaft-
lichen Ausstattungen und Ausrüstungen und beaufsichtigt deren Bau.
1 Ist die Groberschliessung rechtlich und finanziell gesichert, II. Gemeinde
leitet der Gemeindevorstand57 den Bau der im Quartierplan vorgesehe- 1. Im Rahmen
nen Erschliessungsanlagen, gemeinschaftlichen Ausstattungen und Aus- des Erschlies-
rüstungen auf Gesuch eines Beteiligten oder von Amtes wegen ein, sungsplans
wenn der Bedarf an erschlossenem Bauland oder der Stand der Über-
bauung es erfordert.27
2 Der Bau erfolgt auf Kosten der betroffenen Grundeigentümer;
diese haben nach Massgabe des Baufortschritts angemessene Vor-
schüsse zu leisten.
27 Wenn das Quartierplangebiet nach dem Erschliessungs- 2. Ausserhalb
plan noch nicht erschlossen werden muss, wird die quartierplanrecht- des Erschlies-
liche Baupflicht der Gemeinde erst ausgelöst, wenn die Groberschlies- sungsplans
sung rechtlich gesichert ist und wenn die gesamten voraussichtlichen
Baukosten von den Gesuchstellern vorgeschossen worden sind. Die
Eigentümer überbauter Grundstücke sind für die entsprechende Fläche
zur sofortigen Beteiligung an den Kosten verpflichtet.
1 Die Arbeiten und Lieferungen werden durch die Ge- 3. Vergebung
meinde aufgrund eines Wettbewerbs oder freihändig vergeben, soweit der Arbeiten
die Gemeinde sie nicht selbst ausführt; die zahlungspflichtigen Grund-
eigentümer sind vorher anzuhören.
2 In der Regel ist das preisgünstigste Angebot zu berücksichtigen,
sofern der Unternehmer für eine zeit- und sachgerechte Ausführung
der Arbeit oder Lieferung Gewähr bietet.
3 Die Gemeinde ist an eine allfällige Submissionsordnung nicht
gebunden.
1 Die Eigentümer überbauter Grundstücke haben Bauten III. Grund-
und Erschliessungsanlagen mit deren Umgebung dem Quartierplan eigentümer
auf eigene Kosten anzupassen.27
2 Vorbehalten bleiben weiter gehende Verpflichtungen aus bau-
rechtlichen Bewilligungen.
Die Erschliessungsanlagen gehen nach ihrer Vollendung B. Rechts-
unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinde oder des entsprechenden verhältnisse
Werkträgers über, soweit das Eigentum nicht schon aufgrund der Zu- I. Erschlies-
teilung übertragen worden ist.
sungsanlagen
1. 1. 25-127
39
700.1
Planungs- und Baugesetz (PBG)
II. Gemein-
schaftliche
Ausstattungen
und
Ausrüstungen
III. Späterer
Einkauf
C. Stundung
D. Rechnungs-
wesen
I. Abrechnung
II. Schuldner-
schaft
Die Rechtsverhältnisse an gemeinschaftlichen Ausstattun-
gen und Ausrüstungen richten sich nach den Festlegungen des Quar-
tierplans.
1 Eigentümer, die sich an den Erstellungskosten nicht betei-
ligt haben, besitzen an den Erschliessungsanlagen sowie an den gemein-
schaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen, ohne Rücksicht auf die
Rechtsverhältnisse hieran, ein über die Bedürfnisse der bisherigen
Grundstücknutzung hinausgehendes Recht erst, nachdem sie sich ein-
gekauft haben.
2 Diese Eigentumsbeschränkung kann im Grundbuch angemerkt
werden.
3 Der Einkaufsbetrag besteht aus den anteilmässigen Kosten im
Zeitpunkt der Erstellung der Anlagen; er ist zu verzinsen.
4 Die noch ausstehenden Einkaufsbeträge werden fällig, wenn das
Quartierplangebiet in den zeitlichen Bereich des Erschliessungsplans
tritt.
1 In Härtefällen sind Kostenanteile nicht bauwilliger Grund-
eigentümer des Kleingrundbesitzes, welche für den Bau der im Quar-
tierplan vorgesehenen Anlagen im Rahmen des Erschliessungsplans
oder andernfalls für den zwangsweisen Einkauf geleistet werden müs-
sen, von der Gemeinde während längstens 10 Jahren zu stunden. Sie
sind zu verzinsen.
2 Diesen Eigentümern stehen an den Erschliessungsanlagen sowie
an den gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen nur die
Rechte derjenigen zu, die sich nicht an den Erstellungskosten beteiligt
haben.
1 Der Gemeindevorstand besorgt das Abrechnungswesen.
2 Nach Abschluss der Bauarbeiten erstellt er eine vorläufige Abrech-
nung und belastet oder entlastet die Beteiligten entsprechend.
3 Nachträglich geleistete Einkaufsbeträge sind laufend und im Ver-
hältnis ihrer Leistungen an jene Beteiligten auszuzahlen, welche die
Erstellungskosten aufgebracht haben.
4 Nach Eingang aller Einkaufsbeträge wird die Schlussabrechnung
erstellt und die endgültige Leistung jedes Beteiligten festgesetzt; davon
ist den Beteiligten schriftlich Mitteilung zu machen.
Schuldner ausstehender Erschliessungs-, Ausstattungs- und
Ausrüstungsbeiträge ist der Eigentümer des beitragspflichtigen Grund-
stücks im Zeitpunkt der Schlussabrechnung; der Anspruch auf allfäl-
lige Rückvergütungen steht ihm zu.
40
Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
6. Die Verfahrenskosten27
1 Die Kosten der Gemeinde für die Aufstellung und den Verlegung und
Vollzug des Quartierplans sind von den beteiligten Grundeigentümern Schuldnerschaft
samt Zins in der Regel im Verhältnis der Flächen ihrer neuen Grund-
stücke zu bezahlen. Besondere Verhältnisse sind zu berücksichtigen.
2 Der Gemeindevorstand57 kann eine angemessene Bevorschussung
oder angemessene Abschlagszahlungen verlangen.
3 Die Schlussabrechnung ist schriftlich mitzuteilen.
4 Schuldner ist der jeweilige Eigentümer des Grundstücks.
B. Die Grenzbereinigung27
1 Hindern der Grenzverlauf oder Baulinien eine zweck- A. Gegenstand
mässige Überbauung einzelner Grundstücke, kann ein Abtausch von I. Abtausch
selbstständig nicht überbaubaren Grundstückteilen verfügt werden,
sofern dies keine unzumutbaren Nachteile für die beteiligten Grund-
eigentümer mit sich bringt.
2 Ein Abtausch kann ferner vorgenommen werden, wenn er sich im
Zusammenhang mit der Grundbuchvermessung aufdrängt.
3 Der Abtausch erfolgt nach Flächen unter Berücksichtigung des
Wertunterschieds, sofern die Beteiligten sich nicht auf einen andern
Massstab einigen.
Ist ein Abtausch nicht durchführbar, können unüberbau- II. Einseitige
bare Grundstücke und Grundstückteile unter den gleichen Voraus- Zuteilung
setzungen einer anstossenden Parzelle zugeschlagen werden.
Rechte
Anstelle von Grenzänderungen oder ergänzend dazu kön- III. Beschränkte
nen beschränkte dingliche Rechte begründet, geändert oder aufgeho- dingliche
ben werden, insbesondere wenn dadurch eine einseitige Zuteilung ver-
mieden werden kann, ohne dass bisher Berechtigte oder neu Belastete
unzumutbar betroffen werden.
1 Das Verfahren wird auf Gesuch eines Grundeigentümers B. Verfahren
oder, wo die bauliche Entwicklung und der Erschliessungsplan es als I. Auslösung
wünschbar erscheinen lassen, durch den Gemeindevorstand57 von Am-
tes wegen durchgeführt.
2 Mit Rekurs ist nur die Abweisung eines Gesuchs anfechtbar.
Die Quartierplankommission oder das Bauamt unterbrei- II. Entwurf
tet den Beteiligten einen Entwurf und strebt dabei eine gütliche Eini-
gung an.
1.1.25-127
41
700.1
III. Festsetzung
IV. Kosten
C. Verweisung
auf das
Quartierplan-
verfahren
Grundsatz
Öffentliches
Interesse
im Besonderen
Gebiet
Planungs- und Baugesetz (PBG)
1 Können sich die Beteiligten innert zwei Monaten nach
Vorlegung des Entwurfs nicht einigen, setzt der Gemeindevorstand57
die Grenzbereinigung samt allfälligen beschränkten dinglichen Rech-
ten und den Entschädigungsfolgen fest.
len.
2 Der Festsetzungsbeschluss ist den Beteiligten schriftlich mitzutei-
3 Die Grenzbereinigung bedarf keiner Genehmigung.
Die Verfahrenskosten sind von den Beteiligten im Verhält-
nis ihres Interesses zu tragen.
Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen über das
amtliche Quartierplanverfahren.
C. Die Gebietssanierung27
I. Voraussetzungen
1 In überbauten Ortsteilen, deren Zustand im öffentlichen
Interesse einer Erneuerung bedarf, kann die Gebietssanierung durch-
geführt werden.
2 Vorbehalten bleiben Anordnungen zur Behebung polizeilicher
Missstände gemäss den Bauvorschriften dieses Gesetzes.
Ein öffentliches Interesse an der Erneuerung liegt vor,
wenn die bestehende Überbauung
a. zu den Zielen der Bau- und Zonenordnung in einem starken Miss-
verhältnis steht und dadurch entweder die erwünschte Entwick-
lung erheblich gefährdet oder eine mit andern Mitteln nicht korri-
gierbare schwerwiegende Fehlentwicklung fördert oder
b. hinsichtlich der Hygiene, der Erschliessung, der Ausstattung, der
Ausrüstung oder der ortsbaulichen Gestaltung erhebliche Miss-
stände aufweist, die nicht auf andere Weise beseitigt werden kön-
nen.
Dem Verfahren ist jeweils ein Gebiet zu unterwerfen,
dessen Erneuerung innert vernünftiger Frist möglich ist und das hin-
sichtlich der ortsbaulichen und architektonischen Gestaltung, der Er-
schliessung, der Ausstattung oder der Ausrüstung eine sinnvolle Ein-
heit darstellt.
42
Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
II. Weitere Bestimmungen
Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird, A. Verweisung
gelten die Bestimmungen über den Gestaltungsplan und über den amt-
lichen Quartierplan.
Das Verfahren wird auf Begehren der Grundeigentümer, B. Verfahrens-
denen mehr als zwei Drittel der Fläche des Sanierungsgebiets gehören, einleitung
oder durch den Gemeindevorstand von Amtes wegen eingeleitet.
1 Die Gesamterneuerung bezweckt eine Neuüberbauung C. Gegenstand
des erfassten Gebiets; sie kann nur angeordnet werden, wenn eine Teil-
erneuerung keine günstige Gesamtwirkung erwarten lässt.
2 Die Teilerneuerung sorgt durch zweckgerechte Anordnungen für
die Beseitigung von Missständen.
Bei Gesamterneuerungen ist ein Gestaltungsplan zu erstel- D. Gestaltungs-
len, der Bestandteil des Quartierplans ist. plan
1 Bei Gesamterneuerungen ist mit dem Quartierplan ein E. Sozialbericht
Bericht über die Auswirkungen auf Grundeigentümer, Mieter und
Pächter des erfassten Gebiets im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung
sowie auf die nähere Umgebung auszuarbeiten.
2 Der Bericht ist bei der Festsetzung des Quartierplans angemessen
zu berücksichtigen.
3 Der Bericht ist dem Quartierplan beizulegen.
4 Fünf Jahre nach Durchführung der Gesamterneuerung ist der
Bericht mit den tatsächlichen Auswirkungen zu vergleichen; der zu-
ständigen Direktion ist das Ergebnis bekannt zu geben.
1 Bei Gesamterneuerungen sind, soweit es die Verhältnisse F. Schutz
zulassen, für Betriebe, die der Versorgung des Quartiers dienen und der Quartier-
deren Inhaber beabsichtigen, später in die Neuüberbauung einzuzie- versorgung
hen, während der Bauzeit provisorische Ersatzräume zur Verfügung zu
stellen; die Ordnung der Ersatzbeschaffung ist Bestandteil des Quar-
tierplans.
2 Verzichtet der Betriebsinhaber auf den Einzug, hat er die dem
Unternehmen erwachsenden Kosten zu ersetzen.
1 Führt die Erneuerung zum Abbruch bestehender Wohn- G. Schutz
oder Geschäftsräume, hat das Unternehmen alle zumutbaren Anstren- der Mieter
gungen zur Beschaffung oder Vermittlung von geeigneten Ersatzräu-
men für die betroffenen Eigentümer, Mieter und Pächter im Zeitpunkt
der Planfestsetzung vorzukehren; der Nachweis dafür ist spätestens
vor Baubeginn zu erbringen.
1. 1. 25-127
43
700.1
Planungs- und Baugesetz (PBG)
II. Bestehende
Gebäude
I. Bewertungs-
massstab
K. Zuteilungs-
ansprüche
I. Der Gemeinde
II. Der Grund-
eigentümer
L. Durch-
führung
I. Rechts-
übergang
II. Bau
2 Bei der erstmaligen Vermietung sind die neuerstellten Wohn-
oder Geschäftsräume vorab den bisherigen Mietern oder Pächtern
anzubieten.
1 Gebäude, deren Beseitigung wegen ihres Zustands und
ihrer Lage wirtschaftlich nicht verantwortet werden kann, sind in
ihrem Bestand zu erhalten, wenn ihre Eigentümer es begehren.
2 Hingegen können Anpassungen solcher Gebäude samt Neben-
anlagen an den Quartierplan angeordnet werden; die Kosten dafür trägt
das Unternehmen, wenn nicht aufgrund der seinerzeitigen baurecht-
lichen Bewilligung eine Anpassungspflicht des Eigentümers besteht.
Bei Gesamterneuerungen erfolgt die Bewertung der ein-
bezogenen Grundstücke nach dem Verhältnis der Werte.
Für Flächen öffentlichen Grundes, der nach dem Quartier-
plan für die Bedürfnisse der Öffentlichkeit nicht mehr benötigt wird,
steht der Gemeinde ein entsprechender Zuteilungsanspruch zu.
Die Grundeigentümer des erfassten Gebiets haben je nach
den Umständen Anspruch auf Belassung der bisherigen Eigentums-
verhältnisse, auf Zuteilung eines neuen selbstständigen Grundstücks
oder auf Zuteilung eines dem Wert ihres eingeworfenen Grundstücks
entsprechenden Anteils an Gesamteigentum, gewöhnlichem Miteigen-
tum oder Stockwerkeigentum.
1 Der Quartierplan regelt den Zeitpunkt, in welchem die
neuen Rechtsverhältnisse nach Genehmigung des Quartierplans und
des allfälligen Gestaltungsplans an die Stelle der bisherigen treten; wo
die Umstände es rechtfertigen, kann der Rechtsübergang in Etappen
vorgesehen werden.
2 Die Erstellung der Mutationsakten ist unverzüglich nach Eintritt
der neuen Rechtsverhältnisse zu veranlassen.
3 Entschädigungen und Vergütungen werden mit dem Vorliegen
der Mutationsakten, spätestens jedoch drei Monate nach dem Rechts-
übergang, fällig.
1 Der Quartierplan legt fest, wann und gegebenenfalls in
welchen Bauetappen die Erneuerung durchgeführt werden soll.
2 Können sich die Beteiligten über den zeitgerechten Bau nicht
einigen, finden sinngemäss die Bestimmungen Anwendung, die beim
ordentlichen Quartierplan im zeitlichen Bereich des Erschliessungs-
plans für den Bau der Erschliessungsanlagen, Ausstattungen und Aus-
rüstungen gelten.
44
Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
1 Jeder Grundeigentümer im erfassten Gebiet hat das Recht, M. Heim-
sein Grundstück dem Gemeinwesen heimzuschlagen.
2 Das Heimschlagsrecht kann von der Rechtskraft des Einleitungs-
beschlusses an bis längstens zum Baubeginn an der Bauetappe erklärt
werden, an der der Heimschlagende beteiligt ist.
3 Mit der Ausübungserklärung tritt die Gemeinde ohne Rücksicht
auf eine Auseinandersetzung über die Heimschlagsentschädigung in
die Rechtsstellung des Heimschlagenden ein.
4 Die Heimschlagsentschädigung richtet sich nach den Wertver-
hältnissen am Bewertungsstichtag unter Berücksichtigung geleisteter
und geschuldeter Zahlungen des Heimschlagenden; können sich die
Parteien nicht einigen, hat die Gemeinde das Verfahren nach dem
Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten einzuleiten.
schlagsrecht
III. Titel: Der Natur- und Heimatschutz
a.
b.
A. Schutz-
1 Schutzobjekte sind
im Wesentlichen unverdorbene Natur- und Kulturlandschaften objekte und
sowie entsprechende Gewässer, samt Ufer und Bewachsung;
Aussichtslagen und Aussichtspunkte;
c.27 Ortskerne, Quartiere, Strassen und Plätze, Gebäudegruppen,
Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige
Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder bau-
künstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaf-
ten oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wir-
kung wesentlichen Umgebung;
d.
e.
vorgeschichtliche und geschichtliche Stätten und ortsgebundene
Gegenstände sowie Gebiete von archäologischer Bedeutung;
Naturdenkmäler und Heilquellen;
f.27 wertvolle Park- und Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände,
Feldgehölze und Hecken;
g.27 seltene oder vom Aussterben bedrohte Tiere und Pflanzen und
die für ihre Erhaltung nötigen Lebensräume.
2 Über die Schutzobjekte erstellen die für Schutzmassnahmen zu-
ständigen Behörden Inventare. Die Inventare stehen bei den Gemeinde-
verwaltungen am Ort der gelegenen Sache, die überkommunalen über-
dies bei der zuständigen Direktion33, zur Einsichtnahme offen.26
Inventare4
1. 1. 25-127
45
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
B. Bindung des
Gemeinwesens
C. Schutz-
massnahmen
I. Arten
II. Inhalt
III. Abklärung
und Sicherung
D. Vorsorgliche
Schutz-
massnahmen
I. Mit Inventar
1 Staat, Gemeinden sowie jene Körperschaften, Stiftungen
und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und des privaten Rechts,
die öffentliche Aufgaben erfüllen, haben in ihrer Tätigkeit dafür zu
sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse
an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.
2 Soweit es möglich und zumutbar ist, muss für zerstörte Schutz-
objekte Ersatz geschaffen werden.
27 Der Schutz erfolgt durch
a. Massnahmen des Planungsrechts,
b. Verordnung, insbesondere bei Schutzmassnahmen, die ein grösse-
res Gebiet erfassen,
c. Verfügung,
d. Vertrag.
1 Die Schutzmassnahmen verhindern Beeinträchtigungen
der Schutzobjekte, stellen deren Pflege und Unterhalt sicher und ord-
nen nötigenfalls die Restaurierung an. Ihr Umfang ist jeweils örtlich
und sachlich genau zu umschreiben.
2 Übersteigen Anordnungen in unzumutbarer Weise die allgemeine
Pflicht des Eigentümers, sein Grundstück zu unterhalten, so ist die
Betreuung durch das anordnende Gemeinwesen zu übernehmen und
vom Eigentümer zu dulden; vorbehalten bleiben abweichende Verein-
barungen des öffentlichen Rechts und der Übernahmeanspruch.
1 Für die Abklärung der Schutzwürdigkeit und der nötigen
Planungsmassnahmen stehen Staat und Gemeinden die Befugnisse zu,
die sie nach dem Planungsrecht haben; Gleiches gilt für die Entschädi-
gungspflicht.
2 Auf Verfügung beruhende rechtskräftige Anordnungen können
im Grundbuch angemerkt werden.
1...25
2 Die schriftliche Mitteilung an den Grundeigentümer über die
Aufnahme seines Grundstücks in ein Inventar bewirkt das Verbot, am
bezeichneten Objekt ohne Bewilligung der anordnenden Behörde
tatsächliche Veränderungen vorzunehmen.
3 Das Veränderungsverbot fällt dahin, wenn nicht innert Jahresfrist
seit der schriftlichen Mitteilung eine dauernde Anordnung getroffen
wird.
4...25
46
5
25
Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
Vorsorgliche Schutzmassnahmen können im gleichen Ver- II. Ohne
fahren und mit gleichen Rechtswirkungen auch ohne Inventarisierung Inventar
angeordnet werden.
1 Die zuständige Direktion trifft die Schutzmassnahmen E. Zuständig-
für Objekte, denen über den Gemeindebann hinausgehende Bedeu- keit und
tung zukommt. Sie hört vorgängig die Gemeinde und den regionalen Finanzierung
Planungsverband an. Sie nimmt in ihrem Zuständigkeitsbereich die
Aufsicht über die Gemeinden wahr.33
2 Der Gemeindevorstand57 trifft die Schutzmassnahmen für Objekte
von kommunaler Bedeutung.23
3 Der Kanton kann von Gemeinden, die aus Schutzmassnahmen
besonderen Nutzen ziehen, Beiträge an seine Kosten fordern.45
4 Rechtsmitteln gegen Schutzmassnahmen kommt keine aufschie-
bende Wirkung zu.26
1 Das Gemeinwesen, das eine dauernde Schutzmassnahme F. Übernahme-
angeordnet hat, kann die Übernahme eines Schutzobjekts zu Eigentum anspruch
verlangen, wenn nach dem Zweck der Schutzmassnahme eine bestimmte
Betreuung nötig ist, der Grundeigentümer dazu sich nicht verpflichtet
oder ausser Stande ist und dem Gemeinwesen die Betreuung ohne
Eigentum nicht zugemutet werden kann.
2 Der Übernahmeanspruch kann jederzeit geltend gemacht werden.
3 Kommt über den Bestand und Umfang des Anspruchs sowie über
die Entschädigung keine Einigung zustande, entscheidet die Schät-
zungskommission nach der Gesetzgebung betreffend die Abtretung
von Privatrechten8.51
1 Jeder Grundeigentümer ist jederzeit berechtigt, vom Ge-
meinwesen einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit seines Grund-
stücks und über den Umfang allfälliger Schutzmassnahmen zu verlan-
gen, wenn er ein aktuelles Interesse glaubhaft macht.
2 Das Begehren ist schriftlich beim Gemeindevorstand57 einzurei-
chen.
3 Das zuständige Gemeinwesen trifft den Entscheid spätestens innert
Jahresfrist, wobei es in Ausnahmefällen vor Fristablauf dem Grund-
eigentümer anzeigen kann, die Behandlungsdauer erstrecke sich um
höchstens ein weiteres Jahr. Liegt vor Fristablauf kein Entscheid vor,
kann eine Schutzmassnahme nur bei wesentlich veränderten Verhält-
nissen angeordnet werden.27
G. Ansprüche
des Grund-
eigentümers
I. Anspruch
auf Entscheid
1 Bewirkt die Schutzmassnahme eine materielle Enteig- II. Heimschlags-
nung, steht dem Betroffenen neben einem allfälligen Entschädigungs- recht
anspruch das Heimschlagsrecht zu.
1. 1. 25-127
47
700.1
Planungs- und Baugesetz (PBG)
2 Hinsichtlich Inhalt und Verfahren gelten hiefür die Bestimmun-
gen über die Freihaltezone.
H. Übertragung
Kraft öffentlichen Rechts erworbene Schutzobjekte kön-
nen vom Erwerber an Personen des öffentlichen oder des privaten
Rechts übertragen werden, wenn dabei Gewähr für die Aufrechterhal-
tung der Schutzmassnahmen besteht. Dem früheren Eigentümer steht
kein Rückforderungsrecht zu.
I. Beratung
38 1 Der Regierungsrat bestellt eine oder mehrere Kommis-
sionen von Sachverständigen, die das Gemeinwesen in Fragen des
Natur- und Heimatschutzes beraten.
2 Der Regierungsrat überträgt ihnen wichtige Fragen von über-
kommunaler Bedeutung zur Begutachtung; es können ihnen auch wei-
tere begutachtende Aufgaben zugewiesen werden.
3 Die Kommissionen können auf Anregung eines Dritten zu Fragen
des Natur- und Heimatschutzes Stellung nehmen.
K. Kosten-
anteile
45 1 Der Kanton leistet den Gemeinden für Massnahmen
zur Erhaltung oder Pflege von Ortsbildern von kantonaler und regio-
naler Bedeutung Kostenanteile bis zu 60% der beitragsberechtigten
Ausgaben.
2 Der Kanton kann Subventionen gewähren
a. an Private und Institutionen bis zur vollen Höhe der beitrags-
berechtigten Ausgaben für Massnahmen zur Schaffung, Erhaltung,
Erschliessung, Gestaltung oder Pflege von Objekten des Natur-
und Heimatschutzes sowie von Erholungsgebieten,
b. an Gemeinden bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben für
Massnahmen im Interesse von Objekten des Natur- und Heimat-
schutzes sowie von Erholungsgebieten,
c. an Gemeinden und Körperschaften, denen aus Selbstbindung gemäss
1 Die Bauvorschriften dieses Gesetzes sind öffentliches A. Rechtsnatur
Recht; sie begründen keine Privatrechte.
2 Sie sind einer für die Baubehörden verbindlichen privatrecht-
lichen Regelung nur zugänglich, wo es ausdrücklich vorgesehen ist.
Für Bauten und Anlagen, die in ungewöhnlicher Weise B. Verschär-
benutzt werden, besonders starken Verkehr auslösen oder für Benüt- fungen
zer und Nachbarschaft erhöhte Gefahren in sich bergen, sind durch
Verordnung oder, solange eine solche darüber nichts bestimmt, im
Einzelfall strengere Bauvorschriften aufzustellen.
1 Von Bauvorschriften ist im Einzelfall zu befreien, wenn C. Ausnahme-
besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung der bewilligungen
Vorschriften unverhältnismässig erscheint.27
2 Ausnahmebewilligungen dürfen nicht gegen den Sinn und Zweck
der Vorschrift verstossen, von der sie befreien, und auch sonst keine
öffentlichen Interessen verletzen, es sei denn, es würde die Erfüllung
einer dem Gemeinwesen gesetzlich obliegenden Aufgabe verunmög-
licht oder übermässig erschwert.
3 Ein Nachbar darf durch Ausnahmebewilligungen von Vorschrif-
ten, die auch ihn schützen, nicht unzumutbar benachteiligt werden;
Ausnahmebewilligungen dürfen jedoch nicht von der Zustimmung des
Nachbarn abhängig gemacht werden.
Wo ein öffentliches Interesse entgegenstehende private Inte- D. Gemein-
ressen überwiegt, können die Eigentümer benachbarter Grundstücke schaftswerke
auch ausserhalb planungsrechtlicher Vorkehren durch Verfügung des
Gemeindevorstands57 oder, wo unmittelbare staatliche Interessen be-
stehen, der zuständigen Direktion51 gegenseitig für berechtigt und ver-
pflichtet erklärt werden,
a. bestimmte Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen
gemeinsam zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten sowie
hiefür nötigenfalls Vorleistungen zu erbringen,
b. an bestehende derartige Werke gegen angemessene Entschädigung
anzuschliessen.
Voraus-
setzungen
1. 1. 25-127
49
700.1
Planungs- und Baugesetz (PBG)
II. Rechts-
verhältnisse
1. Vereinbarung
2. Behördliche
Anordnung
III. Bau
E. Schranken
der Eigentums-
und Besitz-
ausübung
I. Schutz gegen
Einwirkungen
1. Allgemein
1 Liegt ein hinreichendes öffentliches Interesse an einem
Gemeinschaftswerk vor, setzt der Gemeindevorstand57 oder die zustän-
dige Direktion51 den Eigentümern eine angemessene Frist für den Ab-
schluss einer Vereinbarung an, die mindestens ordnen muss
a. die Rechtsverhältnisse am Gemeinschaftswerk,
b. den notwendigen Geldausgleich sowie die Verteilung der Bau-,
Betriebs- und Unterhaltskosten,
c. den Zeitpunkt des Vollzugs der Rechtsverhältnisse und des Baus,
beides allenfalls in Etappen.
2 Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch den Gemeinde-
vorstand57 oder durch die zuständige Direktion51 und ist als öffentlich-
rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
1 Können sich die Eigentümer über die Ordnung der Rechts-
verhältnisse innert Frist nicht einigen, so sind baurechtliche Bewilli-
gungen zu verweigern oder mit Nebenbestimmungen zu versehen, die
das öffentliche Interesse in anderer Weise hinreichend wahrnehmen.
2 Unter der gleichen Voraussetzung und sofern das öffentliche Inte-
resse mit Nebenbestimmungen zu einer baurechtlichen Bewilligung
nicht hinreichend wahrgenommen werden kann oder eine Verweige-
rung unverhältnismässig wäre, ist den Beteiligten ein Entwurf über die
Regelung der Rechtsverhältnisse vorzulegen. Einigen sich die Beteilig-
ten innert zwei Monaten nicht, wird die erforderliche Ordnung durch
Verfügung festgesetzt und im Grundbuch angemerkt.
1 Die Gemeinschaftswerke werden durch die beteiligten
Grundeigentümer gebaut.
2 Können sich die Beteiligten über den zeitgerechten Bau nicht
einigen, finden sinngemäss die Bestimmungen Anwendung, die beim
ordentlichen Quartierplan im zeitlichen Bereich des Erschliessungs-
plans für den Bau der Erschliessungsanlagen, Ausstattungen und Aus-
rüstungen gelten.
1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Eigentums- und Besitz-
ausübung alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen
zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu
halten; er hat diese Vorkehren in zeitlich und sachlich angemessener
Weise der technischen Entwicklung anzupassen.
2 Bei der Benützung von Bauten, Anlagen, Ausstattungen, Ausrüs-
tungen und Betriebsflächen darf nicht in einer nach den Umständen
übermässigen Weise auf die Umwelt eingewirkt werden.
3 Schärfere oder mildere planungsrechtliche Vorschriften, insbeson-
dere für industrielle und gewerbliche Betriebe, bleiben vorbehalten.
50
Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
4 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch für die Ausführung
von Bauarbeiten.
5 Mit der Baubewilligung kann verlangt werden, dass der Baustel-
lenverkehr über bestimmte Verkehrswege erfolgt. Auf Begehren einer
voraussichtlich betroffenen Nachbargemeinde bedarf die Bewilligung
insoweit der Genehmigung durch die zuständige Direktion51.26
1 Unzulässig sind Betriebe, die nach ihrer Zweckbestim- 2. Betriebe
mung auf dauernde und dicht aufeinanderfolgende Schwertransporte mit Schwer-
angewiesen sind, wenn ein solcher Verkehr im Einzugsbereich der An- transporten
lage durch vorwiegend zu Wohnzwecken beworbene Bauzonen führen
muss und auf diese in unzumutbarer Weise einwirkt.
2 Der baurechtliche Entscheid über solche Betriebe bedarf auf
Begehren einer voraussichtlich vom Verkehr betroffenen Gemeinde
der Genehmigung durch die zuständige Direktion51.27
1 Grundstücke, Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Aus- II. Unterhalt
rüstungen sind zu unterhalten. Es dürfen weder Personen noch das und
Eigentum Dritter gefährdet werden.
2 Durch Unterteilung von Grundstücken dürfen keine den Bau-
vorschriften widersprechende Verhältnisse geschaffen werden.
Parzellierung
stücken
1 Jeder Grundeigentümer ist berechtigt, Nachbargrundstücke F. Inanspruch-
zu betreten und vorübergehend zu benutzen, soweit es, Vorbereitungs- nahme von
handlungen eingeschlossen, für die Erstellung, die Veränderung oder Drittgrund-
den Unterhalt von Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen I. Von Nachbar-
nötig ist und soweit dadurch das Eigentum des Betroffenen nicht un- grundstücken
zumutbar gefährdet oder beeinträchtigt wird.
1. Umfang
2 Dieses Recht ist möglichst schonend und gegen volle Entschädi-
gung auszuüben.
27 1 Die Inanspruchnahme ist dem Betroffenen vom An- 2. Verfahren
sprecher genau und rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
2 Stimmt der Betroffene innert 30 Tagen seit der Mitteilung nicht zu
oder einigen sich die Beteiligten über die Entschädigung nicht, ent-
scheidet auf Begehren des Ansprechers die örtliche Baubehörde in
raschem Verfahren über die Zulässigkeit des Begehrens und über die
Entschädigung.
1 Für die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes mit Ein- II. Von
schluss des Erdreichs und der Luftsäule zu privaten Zwecken bedarf es öffentlichem
je nach den Umständen einer Bewilligung oder Konzession.
2 Die Inanspruchnahme ist zu entschädigen, soweit sie nicht nach
planungsrechtlichen Festlegungen und Bestimmungen vorgeschrieben
oder erlaubt ist.
Grund
1. 1. 25-127
51
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
3 Bei der Bemessung der Entschädigung sind insbesondere das Aus-
mass, die Dauer der Beanspruchung, der wirtschaftliche Nutzen für den
Konzessionär und die allfälligen Nachteile für das Gemeinwesen in bil-
liger Weise zu berücksichtigen.
4 Die Gemeinden sind berechtigt, für die Beanspruchung ihres
öffentlichen Grundes im Rahmen dieses Gesetzes eine Gebühren-
ordnung zu erlassen.
1 Das Gemeinwesen ist berechtigt, auf Grundstücken sowie
an Bauten und Anlagen Dritter im öffentlichen Interesse liegende Ein-
richtungen von geringfügiger Einwirkung auf die Grundstücknutzung
unentgeltlich anzubringen; es hat dabei auf die Interessen des Betrof-
fenen billige Rücksicht zu nehmen.
2 Die vorgesehene Beanspruchung ist den Betroffenen genau und
rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
3 Das Gemeinwesen hat auf seine Kosten Anpassungen oder Ver-
legungen vorzunehmen, wenn Änderungen am Grundstück oder an
Bauten und Anlagen es gebieten und keine wichtigen öffentlichen
Interessen beeinträchtigt werden.
62 1 Die zuständige Direktion legt im Baubewilligungsver-
fahren die Pflicht zum Bahntransport von Aushub und Gesteinskör-
nung fest, wenn
a. die Baustelle in einem Gebiet mit Pflicht zum Bahntransport liegt
und
b. grosse Mengen Aushub und Gesteinskörnung transportiert werden.
2 Erfüllt der Bauherr die ihm auferlegte Pflicht nicht, erhebt die zu-
ständige Direktion eine Ersatzabgabe.
3 Die Ersatzabgabe beträgt Fr. 20 bis Fr. 50 pro Tonne Aushub und
Gesteinskörnung. Bei der Festlegung werden die Kosten des Bahn-
transports berücksichtigt.
4 Der Regierungsrat legt fest
a. die Gebiete, in welchen die Pflicht zum Bahntransport von Aushub
und Gesteinskörnung besteht,
b. die Menge Aushub und Gesteinskörnung, ab welcher die Pflicht zum
Bahntransport besteht,
c. die Höhe der Ersatzabgabe.
5 Er legt die Gebiete und die Mengen so fest, dass der im Richtplan
vorgesehene Anteil der Bahntransporte erreicht wird.
52
III. Von
privaten
Grundstücken
durch das
Gemeinwesen
G. Bahn-
transport von
Aushub und
Gesteins-
körnung
Planungs- und Baugesetz (PBG)
B. Grundanforderungen an Bauten und Anlagen
700.1
1 Bauten und Anlagen dürfen nur auf Grundstücken erstellt A. Baureife
werden, die baureif sind oder deren Baureife auf die Fertigstellung I. Grundsatz
oder, wo die Verhältnisse es erfordern, bereits auf den Baubeginn hin
gesichert ist.
2 Diese Vorschrift gilt auch für Umbauten oder Nutzungsänderun-
gen, durch die von den bisherigen Verhältnissen wesentlich abgewichen
wird.
27 Baureif ist ein Grundstück, wenn es erschlossen ist und II. Begriff
wenn durch die bauliche Massnahme keine noch fehlende oder durch
den Gemeindevorstand57 beantragte planungsrechtliche Festlegung
nachteilig beeinflusst wird.
Baureife im
27 Planungsrechtliche Festlegungen, deren Fehlen einem III. Planungs-
Bauvorhaben entgegengehalten wird, sind innert längstens drei Jahren rechtliche
zu erlassen. Nach Ablauf dieser Frist darf die fehlende planungsrecht- Besonderen
liche Baureife nur noch geltend gemacht werden, soweit die rechtzeitig
erlassene Festlegung wegen Rechtsmitteln noch nicht in Kraft gesetzt
werden kann.
1 Erschlossen ist ein Grundstück, wenn es für die darauf vor- IV. Erschlies-
gesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich ist, wenn diese sung
ausreichend mit Wasser und Energie versorgt werden können und 1. Im
wenn die einwandfreie Behandlung von Abwässern, Abfallstoffen und Allgemeinen
Altlasten gewährleistet ist.28
2 Wo entsprechende Pläne bestehen, sind sie für Art, Lage, Ausge-
staltung und Leistungsvermögen der Erschliessungs- und Versorgungs-
anlagen sowie Ausstattungen und Ausrüstungen auch dann verbindlich,
wenn beabsichtigt ist, vorerst nur einzelne Grundstücke entsprechend
zu nutzen; wo das Planungsrecht und die Verhältnisse es gestatten, ist
jedoch unter sichernden Nebenbestimmungen die etappenweise Erstel-
lung zuzulassen.
Besonderen
1 Genügende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hin-2. Zugänglich-
sicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten oder Anla- keit im
gen entsprechende Zufahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste
und der Benützer. Bei grösseren Überbauungen muss überdies die Er-
reichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr gewährleistet sein. Bei Bau-
ten und Anlagen mit grossem Güterverkehr sind Gleisanschlüsse zu
verlangen, wo dies technisch möglich und zumutbar ist.27
2 Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein. Der Regie-
rungsrat erlässt über die Anforderungen Normalien7.27
1. 1. 25-127
53
700.1
Planungs- und Baugesetz (PBG)
B. Gestaltung
und Begrünung
I. Im
Allgemeinen
II. Begrünung
im Besonderen
C. Sonstige
Beschaffenheit
3 Wo ein Bedürfnis besteht, die Verhältnisse es gestatten und es wirt-
schaftlich zumutbar ist, insbesondere bei grösseren Überbauungen, soll
der Fussgänger- vom Fahrverkehr getrennt werden, und es kann, sofern
das öffentliche Interesse entgegenstehende private Interessen wesent-
lich überwiegt, der Fahrverkehr unter den Boden gewiesen oder die
Überdeckung der Fahrbahn verlangt werden.
4 Privatrechtlich geordnete Zugänge dürfen ohne Zustimmung der
örtlichen Baubehörde weder tatsächlich noch rechtlich verändert oder
aufgehoben werden; diese Beschränkung ist im Grundbuch anzumerken.
1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in
ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Um-
gebung im ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass
eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung
gilt auch für Materialien und Farben.
2 Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rück-
sicht zu nehmen; sie dürfen auch durch Nutzungsänderungen und Un-
terhaltsarbeiten nicht beeinträchtigt werden, für die keine baurecht-
liche Bewilligung nötig ist.
3...71
4 Genügend angepasste energetische Verbesserungen und Anlagen
zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere Solaranlagen, wer-
den bewilligt, sofern nicht überwiegende öffentliche Interessen entge-
genstehen.65
69 1 Vorgärten und andere geeignete Teile des Gebäude-
umschwungs sind in angemessenem Umfang als ökologisch wertvolle
Grünflächen zu erhalten oder herzurichten.
2 Die Versiegelung von nicht mit Gebäuden überstellten Grund-
stücksflächen ist möglichst gering zu halten.
3 Nach Möglichkeit sind bestehende Bäume zu erhalten oder ange-
messene Ersatz- und Neupflanzungen vorzusehen. Es ist genügend Wur-
zelraum und ausreichender Raum für die Versickerung zu gewährleisten.
Die ordentliche Grundstücksnutzung darf dadurch nicht übermässig er-
schwert werden.
4 Die Bau- und Zonenordnung kann zonen- oder gebietsweise er-
gänzende Bestimmungen enthalten.
5 Die Begrünung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
1 Bauten und Anlagen müssen nach Fundation, Konstruk-
tion und Material den anerkannten Regeln der Baukunde entspre-
chen. Sie dürfen weder bei ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand
Personen oder Sachen gefährden.
54
Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
2 Die verwendeten Materialien dürfen zu keinen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen führen und müssen einwandfrei entsorgt werden
können. Beim Abbruch von Bauten und Anlagen sind die Materialien
im Hinblick auf eine einwandfreie Entsorgung zweckmässig zu trennen.28
3 Bauten müssen nach aussen wie im Innern den Geboten der
Wohn- und Arbeitshygiene sowie des Brandschutzes genügen. Im Hin-
blick auf einen möglichst geringen Energieverbrauch sind Bauten und
Anlagen ausreichend zu isolieren sowie Ausstattungen und Ausrüstun-
gen fachgerecht zu erstellen und zu betreiben.29
4...49
47 1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen im Sinne D. Behinderten-
von Art. 3 Bst. a des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. De- gerechtes Bauen
zember 2002 (BehiG) 10 und Art. 2 Bst. c der Behindertengleichstellungs- I. Neu- und
verordnung vom 19. November 200311 sind so zu gestalten, dass sie auch Umbauten
für Menschen mit Behinderungen nach Art. 2 Abs. 1 BehiG zugänglich 1. Im
und benützbar sind. Allgemeinen
2 Bei Wohngebäuden mit mehr als acht Wohneinheiten müssen alle
Einheiten für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Das In-
nere der einzelnen Wohneinheiten muss an die Bedürfnisse von Men-
schen mit Behinderungen anpassbar sein.
3 Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen oder mit mehr als 1000 m²
Geschossfläche, die einer arbeitsplatzintensiven Nutzung dient, müs-
sen für Menschen mit Behinderungen zugänglich und im Innern an
deren Bedürfnisse anpassbar sein.
47 1 Bei Neubauten von Wohngebäuden mit fünf bis acht 2. Wohn-
Wohneinheiten müssen die Einheiten wenigstens eines Geschosses für gebäude mit
Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Der Zugang zu den fünf bis acht
übrigen Wohneinheiten muss anpassbar sein. Wohneinheiten
2 Das Innere der einzelnen Wohneinheiten muss an die Bedürfnisse im Besonderen
von Menschen mit Behinderungen anpassbar sein.
47 1 Das Nähere zu den nach §§ 239 a und 239 b erforder- 3. Gemeinsame
lichen baulichen Massnahmen bestimmt sich nach den anerkannten Bestimmungen
Regeln der Baukunde. Der Regierungsrat bezeichnet die massgeben-
den Regelwerke.
2 Im Übrigen ist das Behindertengleichstellungsgesetz anwendbar.
3 Bauliche Massnahmen nach §§ 239 a und 239 b müssen verhält-
nismässig sein. Die Verhältnismässigkeit beurteilt sich nach Art. 11
und 12 BehiG.
1. 1. 25-127
55
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
II. Anpassung
öffentlicher
Bauten
E.48 Verkehrs-
sicherheit
I. Allgemein
II. Durchgangs-
strassen
im Besonderen
F.48 Fahrzeug-
abstellplätze
I. Zahl
47 1 Wer öffentliche Aufgaben erfüllt, stellt unabhängig von
einem bewilligungspflichtigen Umbau oder Sanierungsvorhaben sicher,
dass die öffentlich genutzten Bauten und Anlagen für Menschen mit
Behinderungen zugänglich und benützbar sind (Art. 11 Abs. 4 KV3).
2 Das Nähere zu den nach Abs. 1 erforderlichen baulichen Mass-
nahmen bestimmt sich nach den anerkannten Regeln der Baukunde.
Der Regierungsrat bezeichnet die massgebenden Regelwerke.
3 Auf bauliche Massnahmen nach Abs. 1 kann verzichtet werden,
wenn deren Kosten 5% des Gebäudeversicherungswertes des vor dem
Umbau bewerteten Gebäudes übersteigen.
1 Durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige
Grundstücknutzungen dürfen weder der Verkehr behindert oder ge-
fährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers
beeinträchtigt werden.
2 Im Zusammenhang mit Bauten und Anlagen, die ungewöhnlich
starken Verkehr auslösen, können auf Kosten des Bauherrn besondere
Vorkehren zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit angeordnet
werden.
3 Verkehrserschliessungen im Bereich wichtiger öffentlicher Stras-
sen haben nach Möglichkeit rückwärtig oder durch Zusammenfassung
mehrerer Ausfahrten zu erfolgen.
1 Bei Strassen für den grossen Durchgangsverkehr kann der
Regierungsrat, in den Städten Zürich und Winterthur für städtische
Strassen der Stadtrat, den seitlichen Zutritt allgemein untersagen.
2 Das anordnende Gemeinwesen hat eine für die Grundstücknut-
zung unerlässliche Ersatzzufahrt zu schaffen, die in ihrer Benützbar-
keit der bisherigen Zufahrt, jedoch höchstens der erlaubten Grund-
stücknutzung entsprechen muss; es steht ihm zu diesem Zweck das
Enteignungsrecht zu.
27 1 Die Bau- und Zonenordnung legt die Zahl der Abstell-
plätze für Verkehrsmittel, insbesondere für Motorfahrzeuge, fest, die
nach den örtlichen Verhältnissen, nach dem Angebot des öffentlichen
Verkehrs sowie nach Ausnützung und Nutzweise des Grundstücks für
Bewohner, Beschäftigte und Besucher erforderlich sind.
2 Im Normalfall soll die Zahl der Abstellplätze so festgelegt wer-
den, dass die Fahrzeuge der Benützer einer Baute oder Anlage ausser-
halb des öffentlichen Grundes aufgestellt werden können. Besteht ein
überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere des Verkehrs oder
des Schutzes von Wohngebieten, Natur- und Heimatschutzobjekten,
Luft und Gewässern, kann die Zahl der erforderlichen Plätze tiefer
angesetzt und die Gesamtzahl begrenzt werden.
56
Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
27 1 Abstellplätze sind im gebotenen Ausmass zu schaffen
a. bei Neuerstellung von Bauten und Anlagen,
b. bei allgemeinen baulichen Änderungen, die einen erheblichen Teil
der Baute oder Anlage erfassen oder durch die eine wesentlich an-
dere Nutzung als bisher ermöglicht wird,
c. bei Nutzungsänderungen, die voraussichtlich wesentlich andere
Verkehrsbedürfnisse schaffen.
2 Bei bestehenden Bauten und Anlagen kann ohne Zusammenhang
mit Änderungen die Schaffung oder Aufhebung von Abstellplätzen ver-
langt werden, wenn der bisherige Zustand regelmässig Verkehrsstörun-
gen oder andere Übelstände bewirkt oder wenn die Beschäftigten-
parkplätze die festgesetzte Gesamtzahl erheblich überschreiten. Die
Verpflichtung muss nach den Umständen technisch und wirtschaftlich
zumutbar sein.
II. Erstellungs-
pflicht27
1 Die Abstellplätze müssen auf dem Baugrundstück oder III. Lage und
in nützlicher Entfernung davon liegen.
2 Sie müssen auch unter Berücksichtigung eines künftigen Strassen-
ausbaus verkehrssicher angelegt sein; in Strassenabstandsbereichen dür-
fen Pflichtplätze nur liegen, wenn die spätere Verlegung auf Kosten
des Pflichtigen möglich ist und rechtlich gesichert wird.
3 Eine angemessene Anzahl Abstellplätze ist an leicht zugänglicher
Lage für Besucher vorzusehen. Die nicht für Besucher vorgesehenen
Plätze müssen unterirdisch angelegt oder überdeckt werden, wenn
dadurch die Nachbarschaft wesentlich geschont werden kann, die Ver-
hältnisse es gestatten und die Kosten zumutbar sind.26
1...25
Gestaltung27
IV. Gemein-
2 Die Schaffung öffentlicher oder privater Gemeinschaftsanlagen schaftsanlagen27
und die Beteiligung hieran können vom Gemeindevorstand57 gebiets-
weise oder von der örtlichen Baubehörde im baurechtlichen Bewilli-
gungsverfahren verfügt und näher geordnet werden,
a. wenn ein öffentliches Interesse, insbesondere des Verkehrs sowie
des Schutzes von Wohngebieten, Natur- und Heimatschutzobjek-
ten und Gewässern, der Schaffung von Abstellplätzen auf den ein-
zelnen Grundstücken entgegensteht,
b. wenn dem Baupflichtigen die Realerfüllung wegen der örtlichen
Verhältnisse nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
3 Derartige Verfügungen schliessen das Verbot ein, auf den betref-
fenden Grundstücken Abstellplätze zu schaffen, die nicht dem Güter-
umschlag, einem näher zu bestimmenden besondern Eigenbedarf oder
der Parkierung zweirädriger Fahrzeuge dienen.
1. 1. 25-127
57
700.1
Planungs- und Baugesetz (PBG)
V. Ersatz-
abgabe27
1. Voraus-
setzung
und Höhe
2. Pflichten der
Gemeinden
G.48 Spiel- und
Ruheflächen;
Gärten
1 Ist die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage innert
nützlicher Frist nicht möglich, hat der Grundeigentümer, der kraft
behördlicher Feststellung keine oder nur eine herabgesetzte Zahl eige-
ner Abstellplätze schaffen muss oder darf, der Gemeinde eine ange-
messene Abgabe zu leisten.
2 Keine Abgabe ist zu entrichten, soweit das Fehlen von Abstell-
plätzen auf die behördliche Aufhebung privater Parkierungsmöglich-
keiten zurückzuführen ist.
3 Die Höhe der Abgabe richtet sich nach den durchschnittlichen
Kosten privater Plätze im entsprechenden Gebiet und danach, ob die
privaten Plätze nach den Umständen offen oder gedeckt angelegt wer-
den könnten oder müssten; zu berücksichtigen sind ferner Wertverluste,
die für das pflichtige Grundstück ohne angemessene Abstellmöglich-
keiten entstehen, die Lage des pflichtigen Grundstücks zu einer beste-
henden oder vorgesehenen öffentlichen Anlage und deren Art sowie
die mutmasslichen Einnahmen des Gemeinwesens.
4 Streitigkeiten über die Abgabepflicht werden im Verfahren nach
dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten entschieden.
1 Die Gemeinden haben die Abgaben in einen Fonds zu
legen, der nur zur Schaffung von Parkraum in nützlicher Entfernung
von den belasteten Grundstücken oder zu einem diesen Grundstücken
dienenden Ausbau des öffentlichen Verkehrs verwendet werden darf.27
2 Die Fondsmittel sind jeweils einzusetzen, sobald die Umstände es
erlauben.
3 Gemeinden, die einen Fonds bilden, sind verpflichtet, eine Park-
raumplanung durchzuführen und laufend den Verhältnissen anzupas-
sen.
4 Andere Gemeinwesen und öffentliche Verkehrsaufgaben erfül-
lende Unternehmungen können von der Gemeinde Beiträge aus deren
Fonds verlangen, wenn sie Parkraum schaffen, der sonst von der
Gemeinde bereitgestellt werden müsste.
27 1 Bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern sind in
angemessenem Umfang verkehrssichere Flächen als Kinderspielplätze,
Freizeit- und Pflanzgärten oder, wo nach der Zweckbestimmung der
Gebäude ein Bedarf besteht, als Ruheflächen auszugestalten. Gleiches
kann bei bestehenden Bauten verlangt werden, wenn dafür ein Bedürf-
nis vorhanden und die Verpflichtung zumutbar ist.
2 Die Bau- und Zonenordnung kann ergänzende Bestimmungen
enthalten.
58
Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
¹ Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten oder Zweck- H.48 Kehricht-
änderungen sind, wo die Verhältnisse es gestatten, ausserhalb des Stras- beseitigung
sengebiets in geeigneter Grösse und Lage Abstellplätze für das Abfuhr-
gut zu schaffen.
² Die baurechtliche Bewilligung für grössere Gebäude kann über-
dies verlangen, dass in oder bei den Gebäuden geeignete Räume für
Kehrichtbehälter erstellt werden.
³ Die Gemeinden können weitere Bestimmungen über Einrichtun-
gen für die zweckmässige Abfallbeseitigung und die Kompostierung
aufstellen. 26
4 Bei neuen und bestehenden Bauten und Anlagen, die Sonder-
abfälle oder grosse Mengen an Abfall verursachen, wie Warenhäuser
und Einkaufszentren, sind Sammeleinrichtungen zu erstellen und zu
betreiben, die auch Kunden zur Verfügung stehen.26
C. Die zulässigen baulichen Grundstücknutzungen
I. Die Grundregeln
¹ Die zulässige bauliche Grundstücknutzung ergibt sich nach Grundsatz
Ausnützung, Bauweise und Nutzweise aus der Bau- und Zonenord-
nung und aus den Bauvorschriften.
² Die Bau- und Zonenordnung geht dabei den Bauvorschriften des
kantonalen Rechts vor, soweit sie sich innerhalb der Rechtsetzungs-
befugnis der Gemeinde hält.
27, 59 Die zulässige Ausnützung wird festgelegt
a.55 durch Ausnützungs-, Überbauungs-, Grünflächen- und Baumassen-
ziffern,
b. durch die Bestimmungen über die Abstände, über die Geschoss-
zahl sowie über den Grenzbau, das Zusammenbauen, die Gebäude-
länge und die Gebäudebreite.
Ausnützung
Die Vorschriften über die Bauweise bestimmen, ob und Bauweise
unter welchen Voraussetzungen offen oder geschlossen zu bauen ist,
welche Dachformen gestattet sind und welche andern Regeln über die
Erscheinung der Gebäude beachtet werden müssen.
Die Vorschriften über die Nutzweise bestimmen, welchem Nutzweise
Zweck Bauten dienen dürfen oder müssen.
1. 1. 25-127
59
700.1
Aussenwärme-
dämmung
A. Ausnüt-
zungsziffer
B. Über-
bauungsziffer
C. Grünflächen-
ziffer
Planungs- und Baugesetz (PBG)
46, 59 1 An bestehenden Gebäuden dürfen Aussenwärme-
dämmungen bis zu 35 cm Dicke unbesehen rechtlicher Abstandsvor-
schriften, Längenmasse und Höhenmasse angebracht werden. Entgegen-
stehende überwiegende öffentliche Interessen bleiben vorbehalten.
2 Bei der Berechnung der Baumassen-, Überbauungs- und Grün-
flächenziffer ist eine nachträglich angebrachte Aussenwärmedämmung
unbeachtlich.55
3 Soweit mit einer nachträglich angebrachten Aussenwärmedäm-
mung die Abstandsvorschriften unterschritten worden sind, wird dies
bei der rechtlichen Beurteilung einer Baute oder Anlage auf dem
Nachbargrundstück nicht berücksichtigt.
II. Die Nutzungsziffern
55, 59 1 Die Ausnützungsziffer ist das Verhältnis der anrechen-
baren Geschossfläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
2 Für die Ausnützungsziffer anrechenbar sind alle dem Wohnen,
Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hiefür
verwendbaren Räume in Vollgeschossen unter Einschluss der dazu-
gehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trenn-
wänden.27
3 Entsprechende Flächen in Dach-, Attika- und Untergeschossen
sind anrechenbar, soweit sie je Geschoss die Fläche überschreiten, die
sich bei gleichmässiger Aufteilung der gesamten zulässigen Ausnützung
auf die zulässige Vollgeschosszahl ergäbe.
4 Durch Verordnung können der Wohnlichkeit oder der Arbeits-
platzgestaltung dienende Nebenräume als nicht anrechenbar erklärt
werden.
55, 59 1 Die Überbauungsziffer ist das Verhältnis der anrechen-
baren Gebäudefläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als an-
rechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten
Fassadenlinie.
2 Wird die Konstruktionsstärke der Fassade aufgrund der Wärme-
dämmung grösser als 35 cm, ist sie nur bis zu diesem Mass zu berück-
sichtigen.46
70 1 Die Grünflächenziffer ist das Verhältnis der anrechen-
baren Grünfläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
60
Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
2 Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche oder bepflanzte
Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht
als Abstellflächen dienen.
3 Wird die Konstruktionsstärke der Fassade aufgrund der Wärme-
dämmung grösser als 35 cm, ist sie nur bis zu diesem Mass zu berück-
sichtigen.46
4 Die Bau- und Zonenordnung kann den teilweisen Ersatz von an-
rechenbaren Grünflächen durch zusätzliche Begrünungsmassnahmen
vorsehen. Als zusätzliche Begrünungsmassnahmen gelten auch dauernd
begrünte Fassadenteile.
55, 59 1 Die Baumassenziffer ist das Verhältnis des Bauvolu- D. Baumassen-
mens über dem massgebenden Terrain zur anrechenbaren Grundstücks- ziffer
fläche.
2 Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volu-
men des Baukörpers in seinen Aussenmassen.
3 Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte
durch Abschlüsse umgrenzt sind, werden nicht angerechnet.
4 Wird die Konstruktionsstärke der Fassade und des Dachs auf-
grund der Wärmedämmung grösser als 35 cm, ist sie nur bis zu diesem
Mass zu berücksichtigen.
55, 59 1 Zur anrechenbaren Grundstücksfläche gehören die E. Anrechen-
in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. bare Grund-
Grundstücksteile.
2 Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht ange-
rechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.
stücksfläche
III. Die Abstände
1. Gemeinsame Bestimmung
55, 59 1 Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der Grenz- und
projizierten Fassadenlinie und der Grundstücksgrenze.
2 Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizier-
ten Fassadenlinien zweier Gebäude.
3 Die Grenz- und Gebäudeabstände sind bei seitlich gegliederten
Gebäuden für jeden Teil getrennt zu messen. Für Gebäudeteile, wel-
che die für die Regelüberbauung zulässige Fassadenhöhe überschreiten,
sind sie um das Mass der Mehrhöhe zu vergrössern.
Gebäude-
abstand
1. 1. 25-127
61
700.1
Planungs- und Baugesetz (PBG)
4 Gebäude, deren Gesamthöhe nicht mehr als 1,5 m beträgt und die
eine Bodenfläche von höchstens 2 m² überlagern, müssen keine Grenz-
und Gebäudeabstände einhalten.
A. Politische
Grenzen
B. Waldabstand
D. Abstand von
Verkehrs-
anlagen
I. Allgemein
II. Von Strassen
im Besonderen
1. Bei fehlenden
Baulinien
2. Vorplätze
2. Abstände von Territorialgrenzen, Wald, Gewässern und von durch
Baulinien gesicherten Anlagen
Gebäude dürfen politische Grenzen nicht überstellen.
55, 59 1 Gebäude dürfen die im Zonenplan festgelegte Wald-
abstandslinie nicht überschreiten; ausserhalb des Bauzonengebiets be-
trägt der Abstand von der forstrechtlichen Waldgrenze 30 m.
2 Ausgenommen sind unterirdische Bauten und Gebäudeteile sowie
Anlagen.
3 Offene nicht abgestützte Balkone dürfen ohne Rücksicht auf ihre
Länge 2 m tief in den Abstandsbereich hineinragen.27
4 Im Übrigen gelten für Bauten und Anlagen im Abstandsbereich
die Vorschriften des Forstpolizeirechts.
1 Der Abstand von Gebäuden gegenüber Verkehrsanlagen
wird in erster Linie durch die bestehenden oder voraussichtlich nöti-
gen Verkehrsbaulinien bestimmt.
2.25
1 Fehlen Baulinien für öffentliche und private Strassen und
Plätze sowie für öffentliche Wege und erscheint eine Festsetzung nicht
nötig, so haben oberirdische Gebäude einen Abstand von 6 m gegen-
über Strassen und Plätzen und von 3,5 m gegenüber Wegen einzuhal-
ten, sofern die Bau- und Zonenordnung keine anderen Abstände vor-
schreibt.27
2.25
3 Über den Abstand von Mauern, Einfriedigungen und Pflanzen
erlässt der Regierungsrat Vorschriften. In den Städten Zürich und
Winterthur liegt diese Zuständigkeit bei den Gemeinden.
27 Vorplätze von Garagen müssen ohne Rücksicht auf die
Verkehrsbaulinien so lang sein wie der grösste Einstellplatz, mindes-
tens aber 5,5 m.
62
Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
1 Unter Strasse ist das ganze Strassengebiet einschliesslich 3. Messweise
der Trottoire und Schutzstreifen zu verstehen.
2 Ist eine Strasse noch nicht dem Planungsrecht entsprechend aus-
gebaut, ist die voraussichtliche spätere Strassengrenze massgebend.
27 Auf Baulinien für Versorgungsleitungen und Anschluss- E. Abstand bei
gleise darf nur gebaut werden, wenn es die Vorschriften über die Grenz- Versorgungs-
und Gebäudeabstände gegenüber Nachbargrundstücken erlauben. leitungen und
Anschluss-
gleisen
3. Grenzabstände von Nachbargrundstücken
55, 59 Wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes be- Abstandsfreie
stimmt, unterliegen unterirdische Bauten sowie Unterniveaubauten, die Gebäude
keine Öffnungen gegen Nachbargrundstücke aufweisen, keinen Ab-
standsvorschriften.
59 1 Alle andern Gebäude dürfen, sofern nicht der Grenzbau Andere
vorgeschrieben oder erlaubt ist, die im Abstand von 3,5 m parallel zur Gebäude
Grenze verlaufende Linie nicht überschreiten.
2 Der Abstand von 3,5 m gilt ohne Rücksicht auf Lage und Tiefe
der beteiligten Grundstücke seitlich innerhalb von 20 m ab der Ver-
kehrsbaulinie oder der sie ersetzenden Baubegrenzungslinie; ab 12 m
über dem massgebenden Terrain vergrössert er sich weiter hinten und
rückwärtig um das Mass der Mehrhöhe, unter Vorbehalt der Bestim-
mungen für Hochhäuser, jedoch höchstens auf 16,5 m.55
3 Durch nachbarliche Vereinbarung kann unter Vorbehalt ein-
wandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse ein
Näherbaurecht begründet werden.26
4. Gebäudeabstände
Der Abstand zwischen Gebäuden, die Grenzabstände ein- A. Grundsatz
halten müssen, hat ohne Rücksicht auf Grundstückgrenzen der Summe
der beidseitig nötigen Grenzabstände zu entsprechen.
Über den durch Verkehrsbaulinien oder sie ersetzenden B. Abstand über
Baubegrenzungslinien gesicherten Raum wird kein Gebäudeabstand Verkehrsräume
gemessen, ausser wenn eine Neubaute über die betreffende Linie
hinausgestellt wird.
1. 1. 25-127
63
700.1
Planungs- und Baugesetz (PBG)
C. Erleich-
terungen
I. Kleinbauten
und Anbauten
II. Gegenüber
bestehenden
Gebäuden
Begriffe
Anrechen-
barkeit
55, 59 Wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes be-
stimmt, dürfen Kleinbauten und Anbauten in einem Abstand von 3,5 m
von andern Gebäuden errichtet werden.
1 Steht ein nachbarliches Gebäude näher an der Grenze,
als es nach den Bauvorschriften zulässig ist, so genügt als Abstand die
Summe aus dem Grenzabstand, den das neue Bauvorhaben benötigt,
und dem kantonalrechtlichen Mindestgrenzabstand.
2 Diese Begünstigung gilt nicht, wenn der Eigentümer des nunmeh-
rigen Baugrundstücks gegenüber der Baubehörde die Erklärung abge-
geben hat, er habe Kenntnis davon, dass er wegen des nachbarlichen
Näherbaus selber einen grössern Grenzabstand werde einhalten müs-
sen, oder wenn durch eine nachträgliche Grenzänderung ein vorher
ausreichender Abstand ungenügend gemacht worden ist.
IV. Geschosse, Kniestockhöhe, Fassadenhöhe und Gesamthöhe55
1. Geschosse und Kniestockhöhe55
55, 59 1 Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden aus-
ser Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäu-
den und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt
sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes
Gebäude separat ermittelt.
2 Dachgeschosse sind Geschosse mit einer Kniestockhöhe bis 1,5 m.
3 Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des
fertigen Bodens des darüber liegenden Geschosses, gemessen in der
Fassadenflucht, im Mittel höchstens um 2,5 m über die Fassadenlinie
hinausragt, an keiner Stelle aber mehr als 3 m.
4 Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche
Geschosse. Das Attikageschoss muss bei den fiktiven Traufseiten ge-
genüber dem darunter liegenden Geschoss um das halbe Mass seiner
Höhe zurückversetzt sein.
5 Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Ober-
kante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der
Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.
55, 59 1 Als Geschosse zählen Voll-, Dach-, Attika- und Unter-
geschosse mit Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsräumen.
64
Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
2 In allen Bauzonen können Vollgeschosse durch Dach-, Attika-
oder Untergeschosse ersetzt werden; zusammengerechnet dürfen sie
jedoch die erlaubte Zahl der Vollgeschosse nicht überschreiten.
55, 59 1 Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied A. Begriff und
zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Messweise
Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.
2 Bei Flachdachbauten wird die Fassadenhöhe bis zur Oberkante
der Brüstung bzw. des Geländers gemessen, es sei denn, die Brüstung
oder das Geländer ist um mindestens 1 m gegenüber der Fassaden-
flucht zurückversetzt.
55, 59 1 Die höchstzulässige Fassadenhöhe beträgt unter Vor- B. Mass und
behalt der Bestimmungen über die Hochhäuser 25 m.
Berechnung
2 Im Übrigen bestimmen die Gemeinden die zulässige Fassadenhöhe. I. Grundsatz
Sie können vorsehen, dass die zulässige Fassadenhöhe auch durch Ver-
kehrsbaulinien bestimmt wird. Entscheidend ist das geringere Mass.
55, 59 1 Giebelseitig erhöht sich das zulässige Mass um die sich II. Abweichun-
aus der Dachneigung von 45° ergebende Höhe, höchstens aber um 7 m, gen
sofern die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt.
2 Bei Attikageschossen erhöht sich die Fassadenhöhe auf den fassa-
denbündigen Seiten um 3,3 m, sofern die Bau- und Zonenordnung
nichts anderes bestimmt.
3 Die Fassadenhöhe aufgrund der Verkehrsbaulinien ergibt sich aus
deren um einen Neuntel vergrösserten Abstand und kann um das Mass
einer allfälligen Gebäuderückversetzung erhöht werden. Sie gilt bis auf
eine Tiefe von 15 m. Im Bereich unterschiedlicher Baulinienabstände ist
bis auf eine Tiefe von 15 m der grössere Abstand massgebend.
4 Wird die Konstruktionsstärke der Wärmedämmung grösser als
20 cm, so darf die zulässige Fassadenhöhe im entsprechenden Umfang,
jedoch höchstens um 25 cm, überschritten werden.
3. Gesamthöhe54
55, 59 Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwi- Begriff
schen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht
darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.
1. 1. 25-127
65
700.1
4. Hochhäuser55
Planungs- und Baugesetz (PBG)
Begriff und
Zulässigkeit
Anforderungen
55, 59 Hochhäuser sind Gebäude mit einer Fassadenhöhe von
mehr als 25 m. Sie sind nur gestattet, wo die Bau- und Zonenordnung
sie zulässt.
1 Hochhäuser müssen verglichen mit einer gewöhnlichen
Überbauung ortsbaulich einen Gewinn bringen oder durch die Art
und Zweckbestimmung des Gebäudes bedingt sein.
2 Hochhäuser sind architektonisch besonders sorgfältig zu gestalten.
3 Die Ausnützung darf nicht grösser als bei einer gewöhnlichen Über-
bauung sein; eine Ausnahme ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben
die Bestimmungen über Arealüberbauungen, Sonderbauvorschriften
und Gestaltungspläne.
4 Die Nachbarschaft darf nicht wesentlich beeinträchtigt werden,
insbesondere nicht durch Schattenwurf in Wohnzonen oder gegenüber
bewohnten Gebäuden.
52
A. Grund-
ordnung
B. Grenzbau
I. Voraus-
setzungen27
V. Die offene und die geschlossene Überbauung
27 1 Wo nichts anderes bestimmt ist, sind Gebäude in offener
Überbauung zu erstellen.
2 Die geschlossene Überbauung kann samt der dabei zulässigen
Bautiefe und Gesamtlänge durch die Bau- und Zonenordnung, durch
Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne, durch den Quartierplan
oder durch den Baulinienplan vorgeschrieben oder erlaubt werden.
a.
Der erlaubte Grenzbau setzt voraus,
dass keine Verletzung kantonaler oder kommunaler Mindestab-
stände eintritt;
b.68 dass die nach der Bau- und Zonenordnung zulässige Bautiefe nicht
überschritten wird, es sei denn, der betreffende Nachbar stimme
schriftlich oder elektronisch zu; ist nichts anderes bestimmt, be-
trägt die zustimmungsfreie Bautiefe in Zentrums- und Industrie-
zonen 20 m, in den anderen Zonen 14 m, im seitlichen Verhältnis
gemessen ab Verkehrsbaulinie oder sie ersetzender Baubegren-
zungslinie, im rückwärtigen unter Beachtung von lit. c;
66
Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
c. dass beim rückwärtigen Grenzbau für den Nachbarn nach Lage,
Beschaffenheit und Zonenzugehörigkeit seines Grundstücks der
Anbau eines Hauptgebäudes möglich ist.
1 Öffnungen in Grenzfassaden bedürfen der baurechtlichen II. Öffnungen
Bewilligung der Baubehörde und der Zustimmung des Nachbarn.
2 Der Nachbar kann mangels abweichender privatrechtlicher Rege-
lung solche Öffnungen seinerseits verbauen, es sei denn, das bisherige
Recht habe einen Anspruch auf deren Fortbestand gegeben.
in Grenz-
fassaden27
1 Werden Gebäude aneinandergebaut oder wird ein Ge- C. Brand-
bäude an die Grenze gestellt, so ist eine Brandmauer zu errichten.
mauern
2 Wo ein wirksamer Brandschutz es erfordert, sind Zwischenbrand- 1. Baupflicht
mauern zu erstellen.
3 Öffnungen in Brandmauern oder deren Weglassung in einzelnen
Geschossen sind zulässig, wenn die Nutzungsart oder andere Verhält-
nisse es rechtfertigen und ein genügender Brandschutz gewährleistet
bleibt.
1 Kommt zwischen Nachbarn kein privatrechtlicher Ver- 2. Nachbarliche
trag über die Erstellung einer gemeinsamen Brandmauer zustande, hat Verträge
jeder auf eigenem Grund eine hinreichende Brandmauer zu errichten.
2 Über eine gemeinsame Brandmauer darf mangels entgegenste-
hender privatrechtlicher Regelung jeder Beteiligte nach den anerkann-
ten Regeln der Baukunde verfügen, insbesondere sie unterfangen, erhö-
hen, vertiefen oder verlängern, wenn dadurch die Zweckbestimmung
der Mauer, Gebäude zu scheiden und zu sichern, nicht beeinträchtigt
wird. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über die Inanspruch-
nahme von Nachbargrundstücken.
VI. Weitere Bestimmungen über die Erscheinung von Gebäuden
55, 59 Wo kein geringeres oder grösseres Mass bestimmt ist, Dachaufbauten
dürfen Dachaufbauten, ausgenommen Kamine, Anlagen zur Nutzung
von Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte Aufbauten, insge-
samt nicht breiter als die Hälfte der betreffenden Fassadenlänge sein,
sofern sie
a. bei Schrägdächern über die tatsächliche Dachebene hinausragen,
b. bei Flachdächern das vorgeschriebene Mass der Rückversetzungen
unterschreiten.
1. 1. 25-127
67
700.1
Planungs- und Baugesetz (PBG)
Untergeschosse
1 Nicht anrechenbare Untergeschosse dürfen höchstens
1,5 m über dem gestalteten Boden in Erscheinung treten.23
2 Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Haus- und Keller-
zugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, Dop-
pel- oder Sammelgaragen.
3 25
4 Die Bau- und Zonenordnung kann die Freilegung von Unter-
geschossen näher regeln.26
25
D. Anforderungen an Gebäude und Räume
I. Allgemeines
Heizungen
27 1 Werden Heizungen mit Brennstoffen betrieben, die Luft-
verschmutzungen bewirken, so sind die Überbauungen mit standort-
gerechten Heizzentralen auszurüsten, die auch Abwärme und Ener-
gie aus erneuerbaren Quellen nutzen können.
2 Wenn eine öffentliche Fernwärmeversorgung lokale Abwärme
oder erneuerbare Energien nutzt und die Wärme zu technisch und
wirtschaftlich gleichwertigen Bedingungen wie aus konventionellen
Anlagen anbietet, kann der Staat oder die Gemeinde Grundeigen-
tümer verpflichten, ihr Gebäude innert angemessener Frist an das
Leitungsnetz anzuschliessen und Durchleitungsrechte zu gewähren.29
Beförderungs-
anlagen
Nebenräume
Besondere
Anforderungen
Aufzüge, Rolltreppen und andere Beförderungsanlagen für
Personen und Waren müssen zweckgerecht sein; sie sind fachgemäss
zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und, wo die Sicherheit es ver-
langt, der technischen Entwicklung anzupassen.
27 In Wohnhäusern müssen ausreichende Nebenräume, wie
Trockenräume und Einstellgelegenheiten für Vorräte, Hausrat und
dergleichen, geschaffen werden.
Für Gebäude mit mehr als sechs anrechenbaren Geschos-
sen kann der Regierungsrat hinsichtlich der Sicherheit der Bewohner
und über die Ausrüstung strengere Bestimmungen erlassen.
68
Planungs- und Baugesetz (PBG)
II. Zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume
700.1
1 Die folgenden Bestimmungen gelten, wo sie nichts Abwei- Geltungsbereich
chendes ordnen, für Wohn- und Schlafräume, Küchen sowie Räume, in
denen nach ihrer Zweckbestimmung Personen einen mehr oder weni-
ger festen Arbeitsplatz haben oder haben können.
2 Sie gelten auch für Räume, die nach ihrem Ausbau und ihrer Aus-
rüstung dem Aufenthalt von Menschen dienstbar gemacht werden
können.
1 Die Räume sind gegen innern und äussern Lärm, Erschüt- Ausgestaltung
terungen, Feuchtigkeit, schädliche Temperatureinflüsse und Brand- und Ausrüstung
gefahr fachgerecht zu schützen.
2 Die Räume und Raumgruppen müssen zweckentsprechend aus-
gerüstet sein, insbesondere auch mit sanitären Einrichtungen.
27 1 Wohnräume von Mehrzimmerwohnungen dürfen ge- Besonnung
samthaft mit den gesetzlich nötigen Fenstern nicht mehrheitlich nach
dem Sektor Nordost/Nordwest gerichtet sein.
2 Abweichungen sind zulässig in Kern- und Zentrumszonen oder in
Hotels sowie bei besonderen Verhältnissen, insbesondere zum Schutz
vor übermässigen Einwirkungen öffentlicher Bauten und Anlagen.
1 Die Räume müssen genügend belichtet und lüftbar sein. Belichtung
2 Wohn- und Schlafräume sind mit Fenstern zu versehen, die über und Belüftung
dem Erdreich liegen, ins Freie führen und in ausreichendem Masse ge-
öffnet werden können; die Fensterfläche hat wenigstens einen Zehntel
der Bodenfläche zu betragen.27
3 Abweichungen sind bei besonderen Verhältnissen zulässig, ins-
besondere zum Schutz vor übermässigen Einwirkungen öffentlicher
Bauten und Anlagen, sowie bei einschränkenden Schutzbestimmun-
gen für die Dachgestaltungen bei geschützten Einzelobjekten oder in
Kernzonen.27
4 Für die übrigen Räume genügt künstliche Belichtung und Belüf-
tung, wenn besondere örtliche Verhältnisse oder die Zweckbestimmung
der Räume es rechtfertigen und durch entsprechende technische Aus-
rüstungen einwandfreie Verhältnisse geschaffen werden.27
1 Die Mindestfläche von Räumen, ausser solchen in Einfa- Mindestfläche
milienhäusern und bei vergleichbaren Wohnungsarten, beträgt 10 m2.27
2 Für Küchen kann der Regierungsrat besondere Bestimmungen
erlassen.
1. 1. 25-127
69
700.1
Lichte Höhe
Planungs- und Baugesetz (PBG)
Innere
Erschliessungen
Küchen
Brandstattrecht
55,59 1 Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der
Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke
bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Bal-
kenlage bestimmt wird.
2 Die lichte Höhe von Räumen beträgt mindestens 2,4 m; in Kern-
zonen gilt eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m.
3 In Dachräumen muss die lichte Höhe gemäss Abs. 2 wenigstens
über der halben Bodenfläche vorhanden sein.
1 Haustüren erfordern ein Lichtmass von 1 m, Treppen und
Gänge, welche zu dauernd genutzten Räumen führen, ein solches von
1,2 m; in Einfamilienhäusern und bei vergleichbaren Wohnungsarten
sowie Treppen im Wohnungsinnern genügen 0,9 m.27
2 Jedes Gebäude muss über Fluchtwege (Korridore, Treppenhäu-
ser, Ausgänge) verfügen, die im Brandfall auf dem kürzesten Wege
leicht und sicher ins Freie führen. Anzahl und Anordnung der Flucht-
wege richten sich insbesondere nach Zweckbestimmung, Ausdehnung,
Geschosszahl und Konstruktion des Gebäudes sowie nach der Lage
der Räume, die für den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
Küchen dürfen ohne Abtrennung mit Wohnräumen verbun-
den sein, wenn sie den Erfordernissen eines wirksamen Brandschutzes
entsprechen und mit einwandfreien Lüftungsanlagen ausgerüstet sind.
E. Wiederaufbau zerstörter Gebäude
27 1 Der Wiederaufbau von Gebäuden, welche durch Brand
oder andere Katastrophen ganz oder teilweise zerstört worden sind, ist
gestattet, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen
Interessen entgegenstehen und das Baugesuch innert drei Jahren seit
der Zerstörung eingereicht wird. Der Ersatzbau hat dem zerstörten
Gebäude hinsichtlich Art, Umfang und Lage zu entsprechen, sofern
nicht durch eine Änderung eine Verbesserung des bisherigen Zustan-
des herbeigeführt wird.
2 Der Eigentümer kann innert drei Jahren nach der Zerstörung
seines Gebäudes gegenüber Bauvorhaben Dritter Rechtsmittel ergrei-
fen, wie wenn sein Gebäude noch stände, es sei denn, dessen Wieder-
aufbau sei rechtskräftig verweigert worden.
25
70
Planungs- und Baugesetz (PBG)
2. Abschnitt: Das baurechtliche Verfahren
A. Das Baugesuch
66 1 Eine baurechtliche Bewilligung ist nötig für
a. die Erstellung neuer oder die bauliche Veränderung bestehender
Gebäude und gleichgestellter Bauwerke,
b. Nutzungsänderungen bei Räumlichkeiten und Flächen, denen
baurechtliche Bedeutung zukommt,
c.27 den Abbruch von Gebäuden in Kernzonen,
d.27 Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen,
e. die Unterteilung von Grundstücken nach Erteilung einer bau-
rechtlichen Bewilligung oder nach erfolgter Überbauung, ausge-
nommen bei Zwangsabtretung,
f. wesentliche Geländeänderungen, auch soweit sie der Gewinnung
oder Ablagerung von Materialien dienen,
g. Änderungen der Bewirtschaftung oder Gestaltung von Grund-
stücken in der Freihaltezone, ausgenommen Felderbewirtschaf-
tung und Gartenbau,
h. Mauern und Einfriedigungen,
i. Fahrzeugabstellplätze, Werk- und Lagerplätze,
k. Seilbahnen und andere Transportanlagen, soweit sie nicht dem
Bundesrecht unterstehen,
1. Aussenantennen,
m. Reklameanlagen,
n.70 das Fällen von Bäumen, für die eine Erhaltungspflicht besteht,
o.69 wesentliche Veränderung der Umgebungsgestaltung, sofern sie
die Begrünung beeinträchtigen.
2 Folgende Anordnungen schliessen die baurechtliche Bewilligung
und die mit dem Projekt verbundenen notwendigen Anpassungen an
privatem Grundeigentum ein
a. die Festsetzung und Genehmigung von Projekten für Verkehrs-
anlagen und Gewässer,
b. die Genehmigung von Meliorationsprojekten,
c. die Erteilung von wasserrechtlichen Konzessionen,
d. die Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen nach dem Gesetz
über die Nutzung des Untergrundes vom 25. Mai 20208.
700.1
Bewilligungs-
pflicht
1. 1. 25-127
71
700.1
Planungs- und Baugesetz (PBG)
Inhalt des
Baugesuchs
Aussteckung
Ort der
Gesuchs-
einreichung
Vorprüfung
Bekannt-
machung
3 Die zuständige Direktion kann Vorhaben, für die eine meliorations-
rechtliche Genehmigung, eine wasserrechtliche Konzession oder eine
Bewilligung oder Konzession nach dem Gesetz über die Nutzung des
Untergrundes nötig ist, der örtlichen Baubehörde zum baurechtlichen
Entscheid überweisen.
4 Massnahmen geringfügiger Bedeutung sind durch Verordnung
von der Bewilligungspflicht zu befreien.
1 Baugesuche haben alle Unterlagen zu enthalten, welche
für die Beurteilung des Vorhabens nötig sind; wird eine Ausnahme
beansprucht, ist die Begründung beizufügen.
2 Wo die Art des Vorhabens oder die Lage des Baugrundstücks es
rechtfertigt, können weitere Unterlagen, wie Fotomontagen, Modelle,
statische Berechnungen, oder genauere Aussteckungen verlangt wer-
den.
3 Wer nicht Grundeigentümer ist, hat seine Berechtigung zur Ein-
reichung des Baugesuchs nachzuweisen.
1 Vor der öffentlichen Bekanntmachung sind darstellbare
Vorhaben auszustecken, Grenzveränderungen ausgenommen.
2 Die Aussteckungen müssen mindestens während der ganzen Auf-
lagefrist stehen; werden sie vor der rechtskräftigen Erledigung des
Baugesuchs entfernt, kann in streitigen Fällen die Wiedererstellung
angeordnet werden.
31 Baugesuche und Gesuche um Erteilung weiterer für die
Ausführung des Bauvorhabens notwendiger Bewilligungen sind ohne
Rücksicht auf die sachliche Zuständigkeit bei der örtlichen Baubehörde
einzureichen.
1 Die örtliche Baubehörde prüft vorweg, ob die Unterlagen
und die Aussteckungen den Vorschriften entsprechen und für den Ent-
scheid ausreichen; andernfalls ordnet sie innert drei Wochen seit Ein-
reichung des Gesuchs die Änderung oder Ergänzung an.
2 Weigert sich der Gesuchsteller, die Unterlagen anzupassen, kann
die örtliche Baubehörde die Anhandnahme des Baugesuchs ablehnen.
3 Sinngemäss verfahren andere Instanzen, die für baurechtliche
Bewilligungen zuständig sind.
4 Die Änderung oder Ergänzung der Gesuchsunterlagen und Aus-
steckungen kann ausnahmsweise auch noch später verlangt werden.
1 Die örtliche Baubehörde macht das Vorhaben nach der
Vorprüfung öffentlich bekannt.
72
Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
2 Auf Begehren des Gesuchstellers erfolgt die Bekanntmachung
sofort; nötige Aussteckungen müssen aber vorher erstellt sein.
3 Die Bekanntmachung hat die nötigen Angaben über Ort und Art
des Vorhabens sowie über den Gesuchsteller zu enthalten.
4 Gleichzeitig mit der Bekanntmachung sind die Gesuchsunter-
lagen während 20 Tagen öffentlich aufzulegen.
B. Die Wahrung von Ansprüchen27
1 Wer Ansprüche aus diesem Gesetz wahrnehmen will, hat A. Öffentliches
innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung elektronisch Recht
über die Plattform die Zustellung des baurechtlichen Entscheids bei der I. Geltend-
machung
örtlichen Baubehörde zu verlangen.68
2 Die örtliche Baubehörde gibt dem Bauherrn nach Fristablauf und
weiteren Instanzen, die eine baurechtliche Bewilligung zu erteilen
haben, von solchen Begehren samt den darin vorgebrachten Einwen-
dungen Kenntnis.
3 Ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt.30
1 Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig ver- II. Verwirkung
langt, hat das Rekursrecht verwirkt.
2 Ist dagegen das Begehren rechtzeitig angebracht worden, sind
dem Gesuchsteller alle baurechtlichen Entscheide über das Vorhaben
zuzustellen, solange keine neue Aussteckung und Bekanntmachung
erfolgt ist.
Die Wahrung anderer Ansprüche richtet sich inhaltlich B. Privatrecht
nach dem Privatrecht und für das Verfahren nach dem Zivilprozess-
recht13.
C. Der baurechtliche Entscheid
Die örtliche Baubehörde entscheidet über Baugesuche, Zuständigkeit
soweit durch Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
31 1 Die kantonalen und kommunalen Behörden treffen ihre Verfahrensgang
Entscheide innert zwei Monaten seit der Vorprüfung; für die erst-
malige Beurteilung von Neubau- und grösseren Umbauvorhaben steht
eine Zeitspanne von vier Monaten seit der Vorprüfung zur Verfügung.
1. 1. 25-127
73
700.1
Planungs- und Baugesetz (PBG)
Bewilligung
Neben-
bestimmungen
Gültigkeit der
Bewilligung
2 Die Verordnung regelt die Koordination bei Bauvorhaben, für die
mehrere Bewilligungen verschiedener Instanzen erforderlich sind,
sowie die Einzelheiten des Verfahrens. Für die Behandlung von Vor-
haben, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Mitwirkung
von Bundesstellen erfordern, können längere Fristen festgelegt werden.
3 Können die Behandlungsfristen nicht eingehalten werden, wird
den Gesuchstellern unter Angabe der Gründe mitgeteilt, wann der
Entscheid vorliegt.
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den
Vorschriften dieses Gesetzes und der ausführenden Verfügungen ent-
spricht; Ausnahmebewilligungen sind zu begründen.
1 Können inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorha-
bens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur
Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands Anordnungen
nötig, so sind mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen
(Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen.
2 Nebenbestimmungen mit längerer zeitlicher Wirkung sind vor
Baubeginn im Grundbuch anzumerken; wo ein Bedürfnis besteht,
kann die Anmerkung auch bei Eigentumsbeschränkungen angeordnet
werden, deren Umfang und Tragweite sich unmittelbar aus den Bau-
vorschriften ergibt.
3 Für die richtige Erfüllung von Nebenbestimmungen in unmittel-
barem Zusammenhang mit der Bauausführung kann Sicherstellung
verlangt werden; sie ist in der Regel vor Baubeginn zu leisten.
1 Baurechtliche Bewilligungen erlöschen nach drei Jahren,
wenn nicht vorher mit der Ausführung begonnen worden ist; bei Neu-
bauten gilt der Aushub oder, wo er vorausgesetzt ist, der Abbruch
einer bestehenden Baute als Baubeginn.27
2 Sind für das gleiche Vorhaben mehrere baurechtliche Bewilligun-
gen nötig, ist die letzte Bewilligung für das Erlöschen der übrigen und
für den Baubeginn massgeblich.
3 Die Frist beginnt mit dem Ablauf der letzten Rechtsmittelfrist, in
streitigen Fällen mit der Rechtskraft des öffentlich- oder zivilrecht-
lichen Entscheids. Umfasst die gleiche Bewilligung mehrere Gebäude,
ist die Frist mit dem Baubeginn bei einem Gebäude gewahrt.27
4 Nebenbestimmungen zur Bewilligung beeinflussen den Fristen-
lauf nicht; Gleiches gilt, wenn Konzessionen oder andere als baurecht-
liche Bewilligungen erforderlich sind.
74
Planungs- und Baugesetz (PBG)
D. Vorentscheide
700.1
51 1 Über Fragen, die für die spätere Bewilligungsfähigkeit Anspruch und
eines Bauvorhabens von grundlegender Bedeutung sind, können Vor-Verfahren
entscheide eingeholt werden, sofern die gesonderte Beurteilung dieser
Fragen sachlich möglich ist und nicht gegen das Koordinationsgebot
verstösst.
2 Vorentscheide ergehen im gleichen Verfahren wie baurechtliche
Bewilligungen. Mit dem Gesuch sind alle Unterlagen einzureichen, die
zur Beurteilung der gestellten Fragen nötig sind.
51 Vorentscheide sind hinsichtlich der behandelten Fragen Rechtswirkung
in gleicher Weise verbindlich wie baurechtliche Bewilligungen, sofern
sich die Verhältnisse bis zur Einreichung des Baugesuchs nicht wesent-
lich geändert haben.
E. Vereinfachtes Verfahren
27 1 Für Vorhaben von untergeordneter Bedeutung oder für Voraussetzung;
die Änderung bereits bewilligter Projekte kann durch die Verordnung Delegation
das Bewilligungsverfahren vereinfacht oder durch ein Anzeigeverfah-
ren ersetzt werden, wenn nach den Umständen keine Interessen von
Nachbarn oder des Natur- und Heimatschutzes berührt werden können.
2 Der Gemeindevorstand57 kann für Bewilligungen im vereinfach-
ten oder im Anzeigeverfahren die Zuständigkeit an den Bauvorstand
oder an einen sachkundigen Beamten delegieren und überdies für das
Anzeigeverfahren ein Audienzverfahren einführen.
46 Energetische Sanierungen der Gebäudehülle werden Energetische
im Anzeigeverfahren beurteilt.
Sanierungen
F. Die Bauarbeiten
68 Mit der Ausführung eines Vorhabens darf nur begonnen Baubeginn
werden, wenn
a. alle nötigen baurechtlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt und
alle auf den Baubeginn gestellten Nebenbestimmungen erfüllt sind
oder
b. die zuständige Behörde den vorzeitigen Baubeginn elektronisch
über die Plattform erlaubt hat.
1. 1. 25-127
75
700.1
Meldepflicht
und
Baukontrolle
Unterbruch der
Bauarbeiten
Grundsatz
Form
Planungs- und Baugesetz (PBG)
1 Baubeginn, Bauvollendung und die wesentlichen Zwi-
schenstände sind der örtlichen Baubehörde so rechtzeitig anzuzeigen,
dass eine Überprüfung möglich ist; dies gilt sinngemäss für den Ab-
bruch einer Baute ohne nachfolgenden Neubau.
2 Die örtliche Baubehörde prüft in geeigneten Abständen, ob die
Bauarbeiten den Vorschriften und Plänen entsprechen; gegebenenfalls
trifft sie unverzüglich die nötigen Massnahmen.
3 Verständigung und Beizug weiterer beteiligter Instanzen obliegen
der örtlichen Baubehörde.
1 Werden die Bauarbeiten während längerer Zeit – bei
Arealüberbauungen länger als zwei Jahre – unterbrochen, kann ihre
Beendigung innert nützlicher Frist befohlen werden.27
2 Mit dem Befehl ist je nach dem Stand der Arbeiten und den sons-
tigen Umständen die Androhung zu verbinden, dass bei Säumnis
a. die Fertigstellung durch Ersatzvornahme erfolge,
b. die Bauarbeiten soweit durch die Gemeinde gefördert würden,
als es die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Natur-
und Heimatschutz erfordern,
с. die bereits erstellten Bauteile eingeebnet und das Gelände in
ordentlichen Stand gebracht werde,
d.26 bei Arealüberbauungen die Bewilligung nach zwei Jahren dahin-
falle.
3 Die Kosten derartiger Massnahmen trägt der Grundeigentümer.
G. Elektronische Verfahrensführung67
67 1 Das baurechtliche Verfahren wird elektronisch über die
Plattform geführt.
2 Akten, die sich für die elektronische Führung nicht eignen, wer-
den physisch geführt.
67 1 Unterschriftsbedürftige Eingaben sind mit einer qualifi-
zierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März
2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur
und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über
die elektronische Signatur)17 zu versehen.
2 Der Regierungsrat kann andere Verfahren vorsehen, die eine ein-
deutige Identifikation der eingebenden Person sicherstellen.
76
Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
3 Anordnungen sind mit einer elektronischen Signatur gemäss dem
Bundesgesetz über die elektronische Signatur zu versehen, zu begründen
und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die übrigen Voraus-
setzungen richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom
24. Mai 1959 (VRG)5.
4 Der Regierungsrat erlässt die für die elektronische Verfahrens-
führung erforderliche Verordnung, insbesondere über
a. die Einzelheiten für die sichere und rechtsgültige elektronische Ver-
fahrensführung einschliesslich der zulässigen Plattform, über welche
Eingaben eingereicht und Anordnungen mitgeteilt werden kön-
nen,
b. die zulässigen Formate für Eingaben und deren Beilagen,
c. die zu verwendenden elektronischen Signaturen und Formate bei
Anordnungen.
67 1 Die Akteneinsicht erfolgt elektronisch über die Platt- Akteneinsicht
form.
2 Nicht elektronisch geführte Akten gemäss § 328 a Abs. 2 können
bei der zuständigen Behörde eingesehen werden. Die Behörde kann
diese Akten insbesondere anderen Behörden, Gerichten sowie Anwäl-
ten zur Einsichtnahme zustellen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
67 1 Elektronische Anordnungen werden den Mitteilungs- Mitteilung
berechtigten gemäss § 10 Abs. 3 VRG sowie den Ansprechern gemäss
67 Elektronische Eingaben müssen spätestens am letzten Fristen
Tag der Frist zuhanden der Behörde auf der Plattform eingestellt wer- a. Fristen-
den.
wahrung
67 1 Ist die Plattform am letzten Tag der Frist für die elek- b. Nicht-
tronische Eingabe nicht erreichbar, verlängert sich die Frist bis zum ers- erreichbarkeit
ten Werktag, nachdem die Plattform für die elektronische Eingabe wie- der Plattform
der erreichbar ist.
1. 1. 25-127
77
700.1
Planungs- und Baugesetz (PBG)
Ergänzendes
Recht
2 Die betroffene Person hat glaubhaft zu machen, dass die Plattform
für die elektronische Eingabe nicht erreichbar war.
67 1 Abweichende Bestimmungen zur elektronischen Ver-
fahrensführung bleiben vorbehalten.
2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungs-
rechtspflegegesetz.
A. Rekurs-
instanz
B. Baurekurs-
gericht
I. Sitz und
Organisation
II. Zusammen-
setzung und
Wahl
III. Unverein-
barkeit; Offen-
legung von
Interessen-
bindungen
V. Titel: Der Rechtsschutz
51 1 Anordnungen, die in Anwendung des Bundesgesetzes
vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung16, des Bundesgesetzes vom
7. Oktober 1983 über den Umweltschutz17 oder dieses Gesetzes erge-
hen, können beim Baurekursgericht (BRG) angefochten werden.
2 Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates.
§§ 330-332.52
44 1 Der Kantonsrat bestimmt den Sitz des Baurekursgerichts.
2 Das Baurekursgericht regelt im Rahmen der Konstituierung die
Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Abteilungen.
3 Landwirtschaftliche Streitigkeiten gemäss den §§ 68 ff. des Land-
wirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979º werden stets derselben
Abteilung zugewiesen. Die Abteilung wird hierfür mit den nach § 334
Abs. 1 gewählten Fachleuten der Land- und Forstwirtschaft besetzt.
44 1 Der Kantonsrat legt nach Anhörung des Verwaltungs-
gerichts die Zahl der Mitglieder und deren Beschäftigungsgrad sowie
die Zahl der Ersatzmitglieder einschliesslich der Fachleute der Land-
und Forstwirtschaft fest.
2 Er wählt die Abteilungspräsidenten, die weiteren Mitglieder und
die Ersatzmitglieder. Für einen Drittel der Ersatzmitglieder steht dem
Baurekursgericht ein Vorschlagsrecht zu.
3 Als Mitglied oder Ersatzmitglied ist wählbar, wer im Kanton
Zürich stimmberechtigt ist.
43 .43 1 Das Amt eines Mitglieds des Baurekursgerichts ist mit
der berufsmässigen Vertretung Dritter vor dem Baurekursgericht und
dem Verwaltungsgericht unvereinbar.
2 Für die Offenlegung von Interessenbindungen gilt § 7 des Geset-
zes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Straf-
prozess vom 10. Mai 2010º sinngemäss.
78
Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
3 Der Ausstand richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflege-
gesetz vom 24. Mai 19595.
44 1 Das Baurekursgericht trifft seinen Entscheid in Dreier- IV. Besetzung
besetzung.
2 Der Einzelrichter entscheidet
a. über Rekurse, die offensichtlich unzulässig, zurückgezogen oder
sonstwie gegenstandslos geworden sind,
b. in Fällen, in denen der Streitwert Fr. 20000 nicht übersteigt.
3 In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Sache einer
Dreierbesetzung zum Entscheid unterbreitet werden.
44 1 Das Baurekursgericht ist in seiner rechtsprechenden V. Unabhängig-
Tätigkeit unabhängig.
2 Es ist administrativ dem Verwaltungsgericht unterstellt.
keit und
Aufsicht
44 1 Das Verwaltungsgericht bestimmt nach Anhörung des VI. Juristisches
Baurekursgerichts die Zahl der Stellen des juristischen und adminis-
trativen Personals.
2 Das Baurekursgericht stellt das Personal an. Die Wahl des Kanz-
leichefs bedarf der Genehmigung durch das Verwaltungsgericht.
und administra-
tives Personal
43 1 Das Verwaltungsgericht regelt nach Anhörung des VII. Verordnun-
Baurekursgerichts durch Verordnung
a. die Organisation und den Geschäftsgang,
b. die Gebühren, Kosten und Entschädigungen.
2 Das Baurekursgericht erlässt eine Geschäftsordnung. Diese bedarf
der Genehmigung durch das Verwaltungsgericht.
gen und Ge-
schäftsordnung
44 1 Das Baurekursgericht legt die Gerichtsgebühr nach sei- VIII. Gebühren
nem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem
Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest.
2 Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel Fr. 500 bis Fr. 50000.
51 Zum Rekurs und zur Beschwerde ist berechtigt, wer C. Rekurs- und
durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Beschwerde-
Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Dasselbe gilt für die
Anfechtung von Erlassen.22
legitimation
I. Allgemein
1. 1. 25-127
79
700.1
Planungs- und Baugesetz (PBG)
II. Kantonale
Verbands-
beschwerde
III. Behörden-
beschwerde
D. Aufschie-
bende Wirkung
und vorsorgliche
Massnahmen51
50 1 Gesamtkantonal tätige Verbände, die sich seit wenigs-
tens zehn Jahren im Kanton statutengemäss dem Natur- und Heimat-
schutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen, können Rekurs
oder Beschwerde erheben gegen
a. Anordnungen und Erlasse, soweit sie sich auf den III. Titel oder
50 Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer
kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, kann die zuständige
Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben.
27 1 Rechtsmittel gegen eine baurechtliche Bewilligung hin-
dern den Baubeginn und den Baufortgang nur soweit, als der Ausgang
des Verfahrens die Bauausführung beeinflussen kann.
2 Über den Umfang der aufschiebenden Wirkung und über den Er-
lass von vorsorglichen Massnahmen entscheidet auf Gesuch einer Partei
oder von Amtes wegen der Präsident der Rekurs- oder Beschwerde-
instanz.51
80
Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
41 1 Die kantonalen Behörden entscheiden über ein Rechts- E. Behandlungs-
mittel innert sechs Monaten nach dessen Eingang.
2 Ist für das Bauvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung, ein
Gutachten oder die Mitwirkung von Bundesstellen erforderlich, so
entscheiden sie innert sieben Monaten.
fristen
50 Schadenersatzansprüche wegen rechtsmissbräuchlicher F.Schadenersatz
und treuwidriger Erhebung eines Rechtsmittels sind nach dem jeweili-
gen Verfahrensrecht geltend zu machen.
VI. Titel: Strafen und Zwangsanwendung
1 Wer gegen dieses Gesetz oder ausführende Verfügungen Strafen
vorsätzlich verstösst, wird unter Vorbehalt des gemeinen Strafrechts15
mit Busse bis zu Fr. 50 000, bei Gewinnsucht mit Busse in unbeschränk-
ter Höhe bestraft.40
den.
2 Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse bis zu Fr. 5000.
3 In besonders leichten Fällen kann auf Bestrafung verzichtet wer-
4 Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
5 Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
sowie Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und
Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im
Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.
50 Die Strafverfolgung und die Strafe für Widerhandlun- Verjährung
gen gemäss § 340 verjähren nach fünf Jahren.
Die zuständige Behörde hat ohne Rücksicht auf Straf- Herstellung des
verfahren und Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen; rechtmässigen
hiezu dienen der Verwaltungszwang und die Schuldbetreibung.
Zustands
VII. Titel: Einführungs- und Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Einführungsbestimmungen
1 Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind innert zwei Jahren A. Richt-
der kantonale Gesamtplan, innert vier Jahren die regionalen Gesamt- planungen
pläne und innert fünf Jahren die kommunalen Gesamtpläne festzuset-
zen.
1. 1. 25-127
81
700.1
Planungs- und Baugesetz (PBG)
2 Werden diese Fristen nicht eingehalten und wird ihre Erstreckung
abgelehnt, so sind die ausstehenden Planungen durch Planungszonen
zu sichern.
B. Nutzungs-
planungen und
Inventare des
Natur- und
Heimatschutzes
I. Frist
II. Vorläufige
Regelungen
III. Frist-
erstreckung
C. Planungs-
zonen
1 Nach Erlass der Gesamtrichtpläne sind innert drei Jahren
die entsprechenden Nutzungsplanungen und Bauvorschriften zu erlas-
sen oder anzupassen, ausgenommen Bau- und Niveaulinienpläne und
Werkpläne.
2 Soweit und sofern sie von übergeordneten Planungen unabhängig
sind, läuft die Frist ab Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmun-
gen dieses Gesetzes.
3 Gleiches gilt für die Aufstellung der Inventare des Natur- und
Heimatschutzes.
Die zuständige Direktion33 trifft die erforderlichen vor-
läufigen Regelungen, wenn die kommunalen Nutzungsplanungen und
Bauvorschriften, die für den Vollzug dieses Gesetzes nötig sind, nicht
fristgemäss erlassen werden.
Der Regierungsrat kann ausnahmsweise auf begründetes
Gesuch im Einzelfall die Fristen für die Richt- und Nutzungsplanun-
gen, den Quartierplan sowie die Bauvorschriften örtlich und sachlich
vollumfänglich oder zum Teil erstrecken.
1 Bis zum Erlass oder während der Revision von Gesamt-
richtplänen oder Nutzungsplänen können für genau bezeichnete Ge-
biete Planungszonen festgesetzt werden, innerhalb deren keine bau-
lichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehren getroffen werden
dürfen, die der im Gange befindlichen Planung widersprechen.
2 Für die Festsetzung von Planungszonen ist der Staat zuständig. Er
hat begründeten Festsetzungsbegehren untergeordneter Planungsträ-
ger zu entsprechen.
3 Planungszonen dürfen für längstens drei Jahre festgesetzt werden;
soweit nötig, kann die Frist um zwei Jahre verlängert werden.27
4 Nach Ablauf der Frist darf die fehlende planungsrechtliche Bau-
reife nur noch geltend gemacht werden, soweit die rechtzeitig erlassene
Planungsmassnahme wegen Rechtsmitteln noch nicht in Kraft gesetzt
werden kann.26
82
Planungs- und Baugesetz (PBG)
2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
700.1
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm A. Auf-
widersprechenden Vorschriften aufgehoben.
hebungen und
Änderungen
I. Grundsatz
Das Baugesetz für Ortschaften mit städtischen Verhältnis- II. Einzelne
sen vom 23. April 1893 wird aufgehoben.
Gesetze
1. Aufhebung
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: ...18 2. Änderungen
1 Die Nutzungsplanungen und die Bauvorschriften der Ge- I. Allgemein
meinden bleiben längstens bis zum Ablauf der Frist für die Einführung Gemeinderecht
des neuen Rechts in Kraft.
2 Der Regierungsrat kann jedoch in sich abgeschlossene und unmit-
telbar anwendbare Bestimmungen dieses Gesetzes allgemein oder im
Einzelfall sofort verbindlich erklären.
Heimatschutzes
Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes bleiben auch II. Massnahmen
dann in Kraft, wenn sie in einem diesem Gesetz widersprechenden des Natur- und
Verfahren oder mit abweichender Zuständigkeit erlassen wurden; nach
Massgabe der Interessen des Natur- und Heimatschutzes sind Lücken
zu füllen und inhaltliche Abweichungen den neuen Vorschriften anzu-
passen.
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle bewilli- A. Grundsatz
gungsbedürftigen Vorhaben, über welche die örtliche Baubehörde noch I. Bewilligungs-
nicht entschieden hat, nach den neuen Vorschriften zu beurteilen. bedürftige
Vorhaben
Nach den bisherigen Vorschriften nicht bewilligungsbedürf- II. Nicht
tige Vorhaben unterliegen hinsichtlich Inhalt und Verfahren den neuen bewilligungs-
Vorschriften, soweit dies nicht aufgrund des fortgeschrittenen Bausta- bedürftige
diums unzumutbar ist.
Vorhaben
1. 1. 25-127
83
700.1
B. Quartier-
pläne
C. Rechtsmittel-
verfahren
D. Änderungen
an vorschrifts-
widrigen Bauten
und Anlagen
I. Auf Ver-
anlassung des
Eigentümers
II. Von Amtes
wegen
E. Bauten
und Anlagen
ausserhalb
der Bauzonen
Planungs- und Baugesetz (PBG)
1 Eingeleitete Quartierplanverfahren können vom Ge-
meindevorstand57 hinsichtlich Inhalt und Verfahren auf begründetes
Gesuch eines Grundeigentümers oder von Amtes wegen dem neuen
Recht unterstellt werden, sofern dadurch keine unverhältnismässigen
Verzögerungen entstehen; ein solcher Beschluss ist den Beteiligten
schriftlich mitzuteilen.
2 Eingeleitete private Quartierplanverfahren sind unter Angabe
des Verfahrensstands dem Gemeindevorstand57 zu melden.
1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bei einer
danach unzuständigen Rechtsmittelinstanz hängigen Verfahren sind
noch von dieser zu erledigen.
2 Für den Weiterzug solcher Entscheide gilt die neue Zuständig-
keitsordnung.
1 Bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften
widersprechen, dürfen umgebaut, erweitert und anderen Nutzungen
zugeführt werden, sofern sie sich für eine zonengemässe Nutzung nicht
eignen, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen
Interessen entgegenstehen. Für neue oder weiter gehende Abweichun-
gen von Vorschriften bleiben die erforderlichen Ausnahmebewilligun-
gen vorbehalten.27
2.25
3...36
4 Die baurechtliche Bewilligung kann verlangen, dass Verbesserun-
gen gegenüber dem bestehenden Zustand vorgenommen werden, die
im öffentlichen Interesse liegen und nach den Umständen zumutbar
sind.
5 Bauvorschriften, die eine zweckmässige Anpassung bestehender
Bauten und Anlagen an Vorschriften im überwiegenden öffentlichen
Interesse nicht zulassen, können durch Verordnung entsprechend gemil-
dert werden. Nachbarn dürfen nicht unzumutbar benachteiligt werden.
Solange keine Verordnung darüber besteht, sind Anpassungen im Ein-
zelfall zulässig.19
Verbesserungen können unabhängig von Änderungsbegeh-
ren des Grundeigentümers angeordnet werden, wenn dadurch erheb-
liche polizeiliche Missstände beseitigt werden.
35 1 Ausserhalb der Bauzonen dürfen Bauten und Anlagen
nach Massgabe des Bundesrechts errichtet, geändert, erweitert oder
wieder aufgebaut werden.
84
Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1
2 Unter den Bedingungen gemäss Art. 24 d RPG16 sind zulässig
a. landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen in landwirtschaftlichen
Wohnbauten,
b. vollständige Zweckänderungen bei als schützenswert anerkannten
Bauten und Anlagen.
4. Abschnitt: Vollziehungsbestimmungen
61 1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Verordnun- Verordnungen
gen, insbesondere über
a. die einheitliche Darstellung der Richt- und Nutzungsplanungen,
b. die Staatsbeiträge an nachgeordnete Planungen,
c. die Einzelheiten der Quartierplangestaltung und des Quartierplan-
verfahrens,
d. die nähere Umschreibung der Begriffe und Inhalte der baurecht-
lichen Institute sowie über die Mess- und Berechnungsweisen,
e. die Verschärfung oder Milderung der Bauvorschriften für beson-
dere Bauten und Anlagen,
f. die Ausführung von Bauarbeiten,
g. die Inanspruchnahme öffentlichen staatlichen Grundes für private
Zwecke,
h. die technischen und übrigen Anforderungen an Bauten, Anlagen,
Ausstattungen und Ausrüstungen sowie die erforderliche Zahl
von Fahrzeugabstellplätzen,
i. die Anforderungen an die Verkehrssicherheit und die Sicherheit
von Strassenkörpern,
k. den Abstand von Mauern, Einfriedigungen und Pflanzungen von
Strassen,
l. das baurechtliche Verfahren,
m. die kommunalen Erholungsflächen,
n. den Natur- und Heimatschutz,
o. den preisgünstigen Wohnraum,
p.62 den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung7.
2 Die Bestimmungen über die in lit. d, e, k, m, n und o genannten
Sachverhalte bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat.
1 Der Regierungsrat erlässt in den von diesem Gesetz vor- Richtlinien und
gesehenen Fällen Richtlinien und Normalien.
Normalien
1. 1. 25-127
85
700.1
Planungs- und Baugesetz (PBG)
2 Er kann Normalien auch für weitere planungs- und baurechtliche
Bereiche technischer Natur aufstellen.
3 Von Richtlinien und Normalien soll nur aus wichtigen Gründen
abgewichen werden.
5. Abschnitt: Inkraftsetzung
Inkraftsetzung
Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh-
men, nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses
über die Erwahrung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeit-
punkt in Kraft². Dabei ist der Regierungsrat befugt, die Bestimmungen
des Gesetzes örtlich und sachlich stufenweise in Kraft zu setzen.
Übergangsbestimmungen
G vom 1. September 1991 (OS 51, 817)
Art. III26
1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungs-
rat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Er ist befugt, das Ge-
setz stufenweise in Kraft zu setzen.
2 Innert drei Jahren ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung sind
der kantonale Richtplan und die regionalen Richtpläne hinsichtlich
der geänderten Bestimmungen (§§ 18–30) zu überprüfen und soweit
nötig anzupassen.
3 Bis zur nächsten Revision der Bau- und Zonenordnung, längstens
auf eine Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten, bleiben unter Vor-
behalt von Abs. 4 nachstehend die bisherigen Bestimmungen über die
Berechnung der Ausnützungsziffer (§ 255), die Abstände von Strassen
(§ 265), die besonderen Gebäude (§§ 273 und 288) und die erlaubte
geschlossene Bauweise (§ 286) anwendbar. In begründeten Ausnahme-
fällen kann der Regierungsrat diese Frist angemessen erstrecken.
4 § 255 ist beim Ausbau bestehender Dach- und Untergeschosse in
vor der Volksabstimmung über diese Gesetzesänderung erstellten
Gebäuden und allgemein hinsichtlich der Nichtanrechnung der Aus-
senwandquerschnitte sofort anwendbar.
86
Planungs- und Baugesetz (PBG)
G vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268)
Art. XV Abs. 330
700.1
Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des In-
krafttretens hängigen Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach bis-
herigem Recht. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfah-
ren Anwendung.
G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen
und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht
vom 13. September 2010 (OS 65, 960)