Art. 5 : Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen zu ausschliesslich uneigennützigen Zwecken
Art. 5
1. Diese Vereinbarung bleibt in Kraft, solange sie nicht gekündigt
wird.
2. Die Regierung der Französischen Republik kann die Verein-
barung gegenüber einem, mehreren oder allen Kantonen durch eine
Mitteilung an den Schweizerischen Bundesrat kündigen. Der Schwei-
zerische Bundesrat wird der Regierung der Französischen Republik
die Kündigung durch einen, mehrere oder alle an der Vereinbarung
beteiligten oder ihr beigetretenen Kantone mitteilen.
3. Die Kündigung wird einen Monat nach der im vorhergehenden
Absatz vorgesehenen Mitteilung wirksam.
Geschehen in Paris am 30. Oktober 1979 in zwei Urschriften, in
französischer Sprache2.
1 OS 48, 409. Vom RR genehmigt am 30. August 1978.
2 Übersetzung des französischen Originaltextes (SR 0.642.034.91).
3 Der Kanton Jura beteiligt sich gemäss einem Notenwechsel zwischen der
Schweizerischen Botschaft in Frankreich und dem französischen Ministerium
für auswärtige Angelegenheiten vom 20. Februar / 18. März 1980 ebenfalls an
dieser Vereinbarung.
Der Kanton Tessin ist dieser Vereinbarung mit Wirkung ab 29. November 1982
ebenfalls beigetreten.
Der Kanton Genf ist dieser Vereinbarung mit Wirkung ab 16. Juni 1993 eben-
falls beigetreten.
Der Kanton Wallis ist dieser Vereinbarung mit Wirkung ab 22. Oktober 2010
ebenfalls beigetreten.
1.10.15 -90
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