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Art. 5 : Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen zu ausschliesslich uneigennützigen Zwecken

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Art. 5

1. Diese Vereinbarung bleibt in Kraft, solange sie nicht gekündigt

wird.

2. Die Regierung der Französischen Republik kann die Verein-

barung gegenüber einem, mehreren oder allen Kantonen durch eine

Mitteilung an den Schweizerischen Bundesrat kündigen. Der Schwei-

zerische Bundesrat wird der Regierung der Französischen Republik

die Kündigung durch einen, mehrere oder alle an der Vereinbarung

beteiligten oder ihr beigetretenen Kantone mitteilen.

3. Die Kündigung wird einen Monat nach der im vorhergehenden

Absatz vorgesehenen Mitteilung wirksam.

Geschehen in Paris am 30. Oktober 1979 in zwei Urschriften, in

französischer Sprache2.

1 OS 48, 409. Vom RR genehmigt am 30. August 1978.

2 Übersetzung des französischen Originaltextes (SR 0.642.034.91).

3 Der Kanton Jura beteiligt sich gemäss einem Notenwechsel zwischen der

Schweizerischen Botschaft in Frankreich und dem französischen Ministerium

für auswärtige Angelegenheiten vom 20. Februar / 18. März 1980 ebenfalls an

dieser Vereinbarung.

Der Kanton Tessin ist dieser Vereinbarung mit Wirkung ab 29. November 1982

ebenfalls beigetreten.

Der Kanton Genf ist dieser Vereinbarung mit Wirkung ab 16. Juni 1993 eben-

falls beigetreten.

Der Kanton Wallis ist dieser Vereinbarung mit Wirkung ab 22. Oktober 2010

ebenfalls beigetreten.

1.10.15 -90

3

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