Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
673.12 CH-ZH

Art. 4 : Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen zu ausschliesslich uneigennützigen Zwecken

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Art. 4

1. Jeder der beiden Staaten wird dem anderen Staat mitteilen,

wenn das nach seinem Recht erforderliche Verfahren, um dieser Ver-

einbarung Gesetzeskraft zu verleihen, abgeschlossen ist. Diese Verein-

barung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte dieser Mitteilungen

erfolgt. Ihre Bestimmungen finden zum ersten Mal auf die seit dem

Inkrafttreten vollzogenen Schenkungen und eröffneten Erbschaften

Anwendung.

2

Gegenrechtsvereinbarung mit Frankreich

673.12

2. Andere schweizerische Kantone können durch Vermittlung des

Schweizerischen Bundesrates dieser Vereinbarung beitreten. Der

Schweizerische Bundesrat wird jeden neuen Beitritt der Regierung der

Französischen Republik mitteilen. Für jeden beitretenden Kanton tritt

diese Vereinbarung am Tage dieser Mitteilung in Kraft.

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