Art. 4 : Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen zu ausschliesslich uneigennützigen Zwecken
Art. 4
1. Jeder der beiden Staaten wird dem anderen Staat mitteilen,
wenn das nach seinem Recht erforderliche Verfahren, um dieser Ver-
einbarung Gesetzeskraft zu verleihen, abgeschlossen ist. Diese Verein-
barung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte dieser Mitteilungen
erfolgt. Ihre Bestimmungen finden zum ersten Mal auf die seit dem
Inkrafttreten vollzogenen Schenkungen und eröffneten Erbschaften
Anwendung.
2
Gegenrechtsvereinbarung mit Frankreich
673.12
2. Andere schweizerische Kantone können durch Vermittlung des
Schweizerischen Bundesrates dieser Vereinbarung beitreten. Der
Schweizerische Bundesrat wird jeden neuen Beitritt der Regierung der
Französischen Republik mitteilen. Für jeden beitretenden Kanton tritt
diese Vereinbarung am Tage dieser Mitteilung in Kraft.