673.12
CH-ZH
Art. 3 : Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen zu ausschliesslich uneigennützigen Zwecken
Art. 3
Nur die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten, das sind
französischerseits le Ministre du Budget (Service de Législation Fis-
cale) und schweizerischerseits die Eidgenössische Steuerverwaltung,
handelnd im Namen der an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone,
können unmittelbar miteinander verkehren. Sie bemühen sich, Schwie-
rigkeiten, die bei der Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, in
gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.