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Art. 3 : Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen zu ausschliesslich uneigennützigen Zwecken

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Art. 3

Nur die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten, das sind

französischerseits le Ministre du Budget (Service de Législation Fis-

cale) und schweizerischerseits die Eidgenössische Steuerverwaltung,

handelnd im Namen der an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone,

können unmittelbar miteinander verkehren. Sie bemühen sich, Schwie-

rigkeiten, die bei der Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, in

gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.

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