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Art. 2 : Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen zu ausschliesslich uneigennützigen Zwecken

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Art. 2

1. Die Französische Republik (Staat, Gebietskörperschaften und

Regionen) ist für die ihr zukommenden Schenkungen und Erbschaf-

ten, die bewegliches oder unbewegliches Vermögen betreffen, in den

an dieser Vereinbarung beteiligten Kantonen von den Schenkungs-

und Erbschaftssteuern (Erbanfall- und Nachlasssteuern) befreit.

2. Die gleiche Befreiung gilt für Schenkungen und Erbschaften,

die französischen Institutionen zukommen, die ausschliesslich uneigen-

nützige Zwecke verfolgen und namentlich auf dem Gebiet der Wissen-

schaft, der Kunst, der Kultur oder der Wohltätigkeit tätig sind, voraus-

gesetzt, dass diese Befreiung auch den in den an dieser Vereinbarung

beteiligten Kantonen errichteten oder organisierten Institutionen glei-

cher Art gewährt wird.

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