673.12
CH-ZH
Art. 2 : Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen zu ausschliesslich uneigennützigen Zwecken
Art. 2
1. Die Französische Republik (Staat, Gebietskörperschaften und
Regionen) ist für die ihr zukommenden Schenkungen und Erbschaf-
ten, die bewegliches oder unbewegliches Vermögen betreffen, in den
an dieser Vereinbarung beteiligten Kantonen von den Schenkungs-
und Erbschaftssteuern (Erbanfall- und Nachlasssteuern) befreit.
2. Die gleiche Befreiung gilt für Schenkungen und Erbschaften,
die französischen Institutionen zukommen, die ausschliesslich uneigen-
nützige Zwecke verfolgen und namentlich auf dem Gebiet der Wissen-
schaft, der Kunst, der Kultur oder der Wohltätigkeit tätig sind, voraus-
gesetzt, dass diese Befreiung auch den in den an dieser Vereinbarung
beteiligten Kantonen errichteten oder organisierten Institutionen glei-
cher Art gewährt wird.