Art. 1 : Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen zu ausschliesslich uneigennützigen Zwecken
Art. 1
1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die an dieser Verein-
barung beteiligten schweizerischen Kantone, ihre Gemeinden oder
anderen lokalen Körperschaften sind für die ihnen zukommenden
Schenkungen und Erbschaften betreffend bewegliches oder unbeweg-
liches Vermögen in Frankreich von den Steuern auf unentgeltlichen
Handänderungen zwischen Lebenden oder von Todes wegen befreit.
1.10.15 -90
1
673.12
Gegenrechtsvereinbarung mit Frankreich
2. Die gleiche Befreiung gilt für Schenkungen und Erbschaften,
die schweizerischen Institutionen zukommen, die ausschliesslich un-
eigennützige Zwecke verfolgen und namentlich auf dem Gebiet der
Wissenschaft, der Kunst, der Kultur oder der Wohltätigkeit tätig sind,
vorausgesetzt, dass diese Befreiung auch den in Frankreich errichteten
oder organisierten Institutionen gleicher Art gewährt wird.