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Gegenrechtserklärung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Jura und dem Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (1 Artikel)

Gegenrechtserklärung

zwischen dem Regierungsrat des Kantons Jura

und dem Regierungsrat des Kantons Zürich

betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer

(vom 25. April 1979)¹

I. Der Regierungsrat des Kantons Zürich, nach Kenntnisnahme,

dass der Kanton Jura von Gesetzes wegen die Aufrechterhaltung der

Gegenrechtserklärung des Regierungsrates des Kantons Bern vom

16. Juli 1926² betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer vorge-

sehen hat, gibt gegenüber der Regierung des Kantons Jura folgende

Erklärung ab

1. Das Gegenrecht für die Befreiung von der Erbschaftssteuer

wird zugesichert für im Kanton Zürich fällig werdende Vermächtnisse

zugunsten des Staates Jura, seiner Gemeinden und der in seinem Ge-

biete domizilierten juristischen Personen des privaten und öffentlichen

Rechts mit gemeinnützigen, religiösen oder wohltätigen Zwecken.

2. ¹ Das Gegenrecht umfasst die vollständige Befreiung von der

Pflicht zur Entrichtung der Erbschaftssteuer.

² Es gilt solange, als der Kanton Jura Gegenrecht ausübt.

II. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

¹ OS 47, 86 und GS IV, 542.

² LS 672.601.

1. 1. 16-91

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