Gegenrechtserklärung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Jura und dem Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer
Gesetzestext (1 Artikel)
Gegenrechtserklärung
zwischen dem Regierungsrat des Kantons Jura
und dem Regierungsrat des Kantons Zürich
betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer
(vom 25. April 1979)¹
I. Der Regierungsrat des Kantons Zürich, nach Kenntnisnahme,
dass der Kanton Jura von Gesetzes wegen die Aufrechterhaltung der
Gegenrechtserklärung des Regierungsrates des Kantons Bern vom
16. Juli 1926² betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer vorge-
sehen hat, gibt gegenüber der Regierung des Kantons Jura folgende
Erklärung ab
1. Das Gegenrecht für die Befreiung von der Erbschaftssteuer
wird zugesichert für im Kanton Zürich fällig werdende Vermächtnisse
zugunsten des Staates Jura, seiner Gemeinden und der in seinem Ge-
biete domizilierten juristischen Personen des privaten und öffentlichen
Rechts mit gemeinnützigen, religiösen oder wohltätigen Zwecken.
2. ¹ Das Gegenrecht umfasst die vollständige Befreiung von der
Pflicht zur Entrichtung der Erbschaftssteuer.
² Es gilt solange, als der Kanton Jura Gegenrecht ausübt.
II. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.
¹ OS 47, 86 und GS IV, 542.
² LS 672.601.
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