Vereinbarung zwischen dem Staatsrat der Republik und des Kantons Neuenburg und dem Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts und Schenkungssteuer
Gesetzestext (1 Artikel)
672.623
Vereinbarung
zwischen dem Staatsrat der Republik
und des Kantons Neuenburg
und dem Regierungsrat des Kantons Zürich
betreffend Befreiung von Zuwendungen
von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
(vom 13./25. Oktober 1960)1
Der Staatsrat der Republik und des Kantons Neuenburg und der
Regierungsrat des Kantons Zürich erklären, gegenseitig Vermögens-
zuwendungen durch Verfügungen von Todes wegen oder Schenkun-
gen an den Staat und seine Anstalten, an die Gemeinden und ihre
Anstalten sowie an private Institutionen gemeinnützigen oder wohl-
tätigen Charakters von der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder
deren entsprechenden Abgaben zu befreien.
Die vorliegende Vereinbarung ist nicht anwendbar, wenn und inso-
weit als der Erblasser ausdrücklich die Bezahlung von Erbschaftssteuern
nicht dem Empfänger der Vermögenszuwendung, sondern den gesetz-
lichen oder eingesetzten Erben auferlegt hat.
Die Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. Februar 1960 in Kraft.
Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kün-
digungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung
zurückzutreten.
1 OS 40, 1058 und GS IV, 541.
1. 1. 16-91
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