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672.619 CH-ZH

Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zürich anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (1 Artikel)

672.619

Vereinbarung

zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau

einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zürich

anderseits betreffend Steuerbefreiung

für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer

(vom 29. Mai / 10. Juni 1926)1

Die Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich erklären sich

damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige

Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kan-

tons zugunsten des Staates, von Gemeinden oder Institutionen gemein-

nützigen oder wohltätigen Charakters des andern Kantons gemacht wer-

den, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts-

oder Vermächtnis- und Schenkungssteuer oder deren entsprechenden

Abgaben befreit sein sollen.

Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer

Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Verein-

barung zurückzutreten.

1 OS 33, 311 und GS IV, 537.

1. 1. 16-91

1

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