Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zürich anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer
Gesetzestext (1 Artikel)
672.619
Vereinbarung
zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau
einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zürich
anderseits betreffend Steuerbefreiung
für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer
(vom 29. Mai / 10. Juni 1926)1
Die Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich erklären sich
damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige
Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kan-
tons zugunsten des Staates, von Gemeinden oder Institutionen gemein-
nützigen oder wohltätigen Charakters des andern Kantons gemacht wer-
den, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts-
oder Vermächtnis- und Schenkungssteuer oder deren entsprechenden
Abgaben befreit sein sollen.
Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Verein-
barung zurückzutreten.
1 OS 33, 311 und GS IV, 537.
1. 1. 16-91
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