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Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über Befreiungen von der Erbschafts und Schenkungssteuer für Zuwendungen zu öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (1 Artikel)

Vereinbarung

zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau

und dem Regierungsrat des Kantons Zürich

über Befreiungen von der Erbschafts- und

Schenkungssteuer für Zuwendungen zu öffentlichen

oder gemeinnützigen Zwecken

(vom 29. Juli / 18. August 1949)1

Die Regierungen der Kantone Aargau und Zürich vereinbaren, Ver-

mögenszuwendungen durch Verfügung von Todes wegen oder Schen-

kung, welche von Einwohnern des einen Kantons zugunsten des andern

Kantons oder zugunsten von Körperschaften und Anstalten im andern

Kanton gemacht werden, von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

wie folgt zu befreien

a. allgemein, sofern die Zuwendung dem Staat oder den Gemeinden

oder ihren eigenen Anstalten zukommen,

b. bis zum Betrag von Fr. 10000, sofern die Zuwendungen privaten

gemeinnützigen oder wohltätigen Körperschaften oder Anstalten

zukommen.

Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer

Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Verein-

barung zurückzutreten.

1 OS 38, 322 und GS IV, 536.

1. 1. 16-91

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