Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über Befreiungen von der Erbschafts und Schenkungssteuer für Zuwendungen zu öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken
Gesetzestext (1 Artikel)
Vereinbarung
zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau
und dem Regierungsrat des Kantons Zürich
über Befreiungen von der Erbschafts- und
Schenkungssteuer für Zuwendungen zu öffentlichen
oder gemeinnützigen Zwecken
(vom 29. Juli / 18. August 1949)1
Die Regierungen der Kantone Aargau und Zürich vereinbaren, Ver-
mögenszuwendungen durch Verfügung von Todes wegen oder Schen-
kung, welche von Einwohnern des einen Kantons zugunsten des andern
Kantons oder zugunsten von Körperschaften und Anstalten im andern
Kanton gemacht werden, von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
wie folgt zu befreien
a. allgemein, sofern die Zuwendung dem Staat oder den Gemeinden
oder ihren eigenen Anstalten zukommen,
b. bis zum Betrag von Fr. 10000, sofern die Zuwendungen privaten
gemeinnützigen oder wohltätigen Körperschaften oder Anstalten
zukommen.
Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Verein-
barung zurückzutreten.
1 OS 38, 322 und GS IV, 536.
1. 1. 16-91
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