Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke
Gesetzestext (1 Artikel)
672.616
Vereinbarung
zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich
und dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen
betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen
an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke
(vom 30. Juni / 23. Juli 1964)1
1. Die Regierungen der Kantone Zürich und St. Gallen erklären
sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letzt-
willige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen
Kantons zugunsten des Staates, von Gemeinden oder Institutionen
gemeinnützigen, wohltätigen oder kirchlichen Charakters des andern
Kantons gemacht werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers
von der Erbschafts- beziehungsweise Vermächtnis- und Schenkungs-
steuer oder deren entsprechenden Abgaben befreit sein sollen.
2. Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegen-
seitiger Benachrichtigung, sofern im einen oder andern Kanton eine
Revision des Steuergesetzes neues Recht schafft oder aus andern Grün-
den die materiellen oder formellen Voraussetzungen, auf welchen die
vorliegende Vereinbarung aufbaut, eine wesentliche Veränderung erfah-
ren.
3. Die vorliegende Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die
Regierungen beider Kantone zugestimmt haben; auf diesen Zeitpunkt
wird die Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zü-
rich einerseits und dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen ander-
seits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige
und wohltätige Zwecke vom 17. April / 12. Mai 1926 aufgehoben.
4. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von der vorliegenden
Vereinbarung zurückzutreten.
1 OS 41, 757 und GS IV, 532.
1. 1. 16-91
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