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672.616 CH-ZH

Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (1 Artikel)

672.616

Vereinbarung

zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich

und dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen

betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen

an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke

(vom 30. Juni / 23. Juli 1964)1

1. Die Regierungen der Kantone Zürich und St. Gallen erklären

sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letzt-

willige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen

Kantons zugunsten des Staates, von Gemeinden oder Institutionen

gemeinnützigen, wohltätigen oder kirchlichen Charakters des andern

Kantons gemacht werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers

von der Erbschafts- beziehungsweise Vermächtnis- und Schenkungs-

steuer oder deren entsprechenden Abgaben befreit sein sollen.

2. Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegen-

seitiger Benachrichtigung, sofern im einen oder andern Kanton eine

Revision des Steuergesetzes neues Recht schafft oder aus andern Grün-

den die materiellen oder formellen Voraussetzungen, auf welchen die

vorliegende Vereinbarung aufbaut, eine wesentliche Veränderung erfah-

ren.

3. Die vorliegende Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die

Regierungen beider Kantone zugestimmt haben; auf diesen Zeitpunkt

wird die Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zü-

rich einerseits und dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen ander-

seits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige

und wohltätige Zwecke vom 17. April / 12. Mai 1926 aufgehoben.

4. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer

Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von der vorliegenden

Vereinbarung zurückzutreten.

1 OS 41, 757 und GS IV, 532.

1. 1. 16-91

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